Autor Thema: Höhergruppierung bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums - Stufenlaufzeit  (Read 5602 times)

snowgi

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Hallo,

ich hoffe hier Hilfe für mein Problem zu finden. Ich arbeite seit 2016 bei der Stadtverwaltung. Ich habe am 26.03.2021 einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltgruppe gestellt. Da sämtliche Stellen extern im Jahr 2022 überprüft werden sollten, musste ich mich bis 02.08.2022 mit der Bewertung gedulden.

Im Ergebnis dessen, wurde mir mitgeteilt, dass ich von der Entgeltgruppe 6/Stufe 4 (Stufe 4 erlangt am 01.03.2022, bei Antragstellung noch Stufe 3) rückwirkend ab Antragsdatum (26.03.2022) in die Entgeltgruppe 9a/Stufe 3 eingruppiert werde. Ich habe im Februar diesen Jahres die Stufe 4 erreicht. Nun sagt die Personalabteilung, dass die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD stufengleich erfolgt. Damit beginnen die 3 Jahre in Stufe 3 ab Antragstellung (26.03.2021) von vorne an zu laufen. Somit erfolgt der nächste Stufenaufstieg in die 4. Stufe erst am 01.03.2024. Dies ist meiner Auffassung nur gerechtfertigt, wenn ich höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen hätte. Ich übe aber seit 2016 ein und dieselbe Tätigkeit aus. Daher gehe ich hier von einem Bewertungsirrtum aus und meine, meine bereits erreichte Stufe 4 müsste Bestand haben und ich müsste ab letzten Stufenaufstieg am 01.03.2022 auch nach der 9a/Stufe 4 bezahlt werden. Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen. Ich freue mich sehr auf Antworten. Vielen Dank.

JesuisSVA

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Da die Eingruppierung nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht und dieser darüber keine Entscheidung zu treffen hat, ist ein solcher Antrag ohne jede Wirkung auf die Eingruppierung.

Seit wann ist die maßgebliche auszuübende Tätigkeit unverändert auszuüben, von der nunmehr ausgegangen wird, sie führe zur Eingruppierung in E9a?

snowgi

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Danke für deine Antwort. Ich bin traifrechtlich leider überhaupt nicht fit und kann daher mit deiner Antwort nicht viel anfangen. Tut mir Leid. Ich übe seit Beginn 2016 die gleichen Tätigkeiten aus wie heute. Es hat sich nichts geändert. Im Jahr 2019 hatte ich bereits einen Antrag gestellt, welcher von der Personalabteilung abgelehnt wurde, da für sie keine selbstständige Leistung erkennbar war. Nun hat die externe Stelle aber anders entschieden und mir 80% selbstständige Leistung anerkannt. Mir geht es eigentlich nur darum, die Stufe 4 beizubehalten und nicht wieder von neuem mit der Stufe 3 ab Antragstellung anzufangen.

JesuisSVA

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Worum es Dir geht, ist tarifrechtlich nicht relevant. Auch welche Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht relevant. Ich fragte danach, welche Tätigkeit auszuüben ist, denn Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Er war es jedoch in 2017. Sofern tatsächlich das tarifliche Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen erfüllt ist und die auszuübende Tätigkeit seit 2016 unverändert auszuüben ist sowie die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entweder nicht gilt oder erfüllt wird, warst Du 2016 in E8 eingruppiert, wurdest zum 01.01.2017 in E8 übergeleitet und bist, in Ermangelung eines entsprechenden Antrags in 2017, seitdem in E8 eingruppiert. Die Stufe errechnet sich in diesem Falle fortlaufend seit der Einstellung, da Du seitdem unverändert in E8 eingruppiert bist. Mithin bist Du seit dem 01.03.2022 in E8 Stufe 4.

Isie

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Im Ergebnis dessen, wurde mir mitgeteilt, dass ich von der Entgeltgruppe 6/Stufe 4 (Stufe 4 erlangt am 01.03.2022, bei Antragstellung noch Stufe 3) rückwirkend ab Antragsdatum (26.03.2022) in die Entgeltgruppe 9a/Stufe 3 eingruppiert werde. Ich habe im Februar diesen Jahres die Stufe 4 erreicht. Nun sagt die Personalabteilung, dass die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD stufengleich erfolgt. Damit beginnen die 3 Jahre in Stufe 3 ab Antragstellung (26.03.2021) von vorne an zu laufen.

Deine Personalabteilung hat in einem Punkt recht: Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung. Die Tatsache, dass dein Arbeitgeber längere Zeit benötigt hat, um seinen Eingruppierungsirrtum zu erkennen, kann nicht bewirken, dass du eine zwischenzeitlich erreichte Stufe auch in der neuen Entgeltgruppe erreichst. Aber: Es ist völlig unlogisch, dass dein Arbeitgeber den Tag deiner Antragstellung als Zeitpunkt der Höhergruppierung ansieht. Der Zeitpunkt der Höhergruppierung ist der Tag, an dem dein Arbeitgeber dir Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe übertragen hat. Wenn dein Arbeitgeber dir bereits 2016 diese Tätigkeiten übertragen hat und dabei einem Eingruppierungsirrtum unterlegen ist, hat JesuisSVA mit seiner Feststellung recht, dass du in Entgeltgruppe 8 eingruppiert bist, denn 2016 gab es die Entgeltordnung, nach der die EG 9a erreicht wurde, noch nicht (bzw. sie war noch nicht in Kraft getreten) und du hättest einen Antrag stellen müssen, um ab dem 01.01.2017 in diese Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Anders sieht es aus, wenn dir die höherwertige Tätigkeit erst nach 2016 übertragen wurde. Dann bist du ab dem Zeitpunkt der Übertragung in die EG 9a eingruppiert.
Gab es irgendeine organisatorische oder andere Änderung in deinem Aufgabenbereich, durch die sich der Umfang der selbständigen Leistungen erhöht hat?

snowgi

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Vielen Dank für eure Antworten. So langsam macht es klick bei mir.

Es gab weder eine organisatorische noch andere Änderung durch die sich der Umfang der selbständigen Leistungen erhöht hat.

Isie

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Hast du die Entscheidung der externen Stelle vorliegen? Vielleicht kannst du daraus erkennen, ab welchem Zeitpunkt alle Merkmale der EG 9a erfüllt sind. Entscheidend ist aber, ab welchem Zeitpunkt dir die Tätigkeit, die diese Merkmale erfüllt, vom Arbeitgeber übertragen wurde. Falls dir die Tätigkeit lediglich von einem dazu nicht berechtigten Vorgesetzten übertragen wurde, ist das keine wirksame Übertragung.

Natale90

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Hallo,

ich bin relativ neu hier und würde mich hier in die Diskussion nur kurz einklinken, weil ich denke dass das Thema relativ gut zu meinem passt. Wenn es nicht so ist, bitte lasst es mich gerne wissen.

Aufgrund der neuen Tarifverhandlungen / Abschlüsse im SuE Tarif wurden Mitarbeiter mit gFab Ausbildung (die zum Teil bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurde) in die S8a höhergruppiert. Jetzt wurde gleichzeitig diesen Mitarbeitern auch mitgeteilt, dass die bereits erworbene Stufenlaufzeit (stufengleiche  Höhergrupiierung) auf 0 gesetzt wird und die Jahreszählung neu beginnt.

Ich bin leider auch nicht wirklich fit mit dem Tarifvertrag, §17 gibt dies ja eigentlich so vor, aber wenn ich es richtig verstehe handelt es sich doch auch hierbei nicht um eine bzw mehrere neu übertragene Tätigkeiten weil sich eigentlich in der Hinsicht noch nichts geändert hat?

Der neue Tarifabschluss gibt dazu auch leider im Internet nicht viel her bisher.

Wäre um jede Info dazu dankbar.

Viele Grüße

JesuisSVA

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§ 17 Abs. 4 TVÖD hat keinen Bezug zu Tätigkeiten.

PiA

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In § 17 Abs. 4a.1 TVÖD (SuE-Version) steht die stufengleiche Höhergruppierung in der C-Tabelle; ich vermute, dass Natale90 das gemeint hat.

Die Frage ist, ob es sich um einen Bewertungsirrtum handelt - m.E. nicht, weil die Eingruppierung bis zur Tarifeinigung ja insoweit korrekt war.

Wenn nein, dann keine Rückwirkung und damit (grds.) Neubeginn der Stufenlaufzeit mit stufengleicher Höhergruppierung.

Die Frage ist, ob die Höhergruppierung zwingend erfolgen muss oder ob auch da ein Antragsrechts wie lt. Redaktions"zwischen"ergebnis (verdi hat da per 01.09. etwas veröffentlich) wohl bei den Höhergruppierungen von S11b nach S12  vereinbart wird.

Natale90

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Vielen Dank für eure Antworten.

Ja das ist jetzt eben auch die Frage, ob diese Höhergruppierung zwingen erfolgen muss. Oder diese evtl auch über Antrag nach hinten verschoben werden kann. In einem konkreten Fall wäre ein MA im Januar in die nächste Stufe gekommen.

Leider findet man wie gesagt, zu diesem speziellen Thema bezüglich neuem Tarifabschluss nicht wirklich etwas.

Albeles

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« Last Edit: 16.12.2022 13:24 von Albeles »

Albeles

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Vielen Dank für eure Antworten.

Ja das ist jetzt eben auch die Frage, ob diese Höhergruppierung zwingen erfolgen muss. Oder diese evtl auch über Antrag nach hinten verschoben werden kann. In einem konkreten Fall wäre ein MA im Januar in die nächste Stufe gekommen.

Leider findet man wie gesagt, zu diesem speziellen Thema bezüglich neuem Tarifabschluss nicht wirklich etwas.
Muss man nicht einer HG zustimmen? Die Frage ist natürlich, ob man später nach dem Stufenaufstieg noch einklagen kann, das man in der falschen EG ist, oder es durch das Ablehnen der HG verwirkt hat?

WasDennNun

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Vielen Dank für eure Antworten.

Ja das ist jetzt eben auch die Frage, ob diese Höhergruppierung zwingen erfolgen muss. Oder diese evtl auch über Antrag nach hinten verschoben werden kann. In einem konkreten Fall wäre ein MA im Januar in die nächste Stufe gekommen.

Leider findet man wie gesagt, zu diesem speziellen Thema bezüglich neuem Tarifabschluss nicht wirklich etwas.
Muss man nicht einer HG zustimmen? Die Frage ist natürlich, ob man später nach dem Stufenaufstieg noch einklagen kann, das man in der falschen EG ist, oder es durch das Ablehnen der HG verwirkt hat?
Wenn man die übertragenden Tätigkeiten ausübt stimmt man doch der HG zu, oder nicht?

SVAbackagain

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Höhergruppierung ist die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Die Eingruppierung ist dem Willen der Arbeitsvertragsparteien entzogen.