Autor Thema: Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung  (Read 1743 times)

fireron

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Hallo,

ich habe eine Frage zur Betriebszugehörigkeit. Dazu folgendes Beispiel:

Bei Arbeitgeber 1 beschäftigt:
01.2009 bis 12.2011 (3Jahre)

Dann Kündigung bei Arbeitgeber1 durch den Arbeitnehmer und Abschnitt bei neuem Arbeitgeber:
01.2012 bis 06.2012 (6 Monate)

Rückkehr zu Arbeitgeber 1(andere Tätigkeit) in 07.2012 ohne Sonder-/Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien.

Erneute Kündigung vom Arbeitnehmer zum Ende des folgenden Abschnitts:
07.2012 bis 12.2022 (9,5Jahre)

Beträgt die gesamte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei Arbeitgeber1 demnach 12,5 Jahre (3Jahre + 9,5Jahre), obwohl die Zeit durch eine offizielle Kündigung unterbrochen wurde, auch wenn die Unterbrechung kurz war?

Dies wirkt sich ja schon erheblich auf die Kündigungsfrist aus. Kann Jemamd weiterhelfen?

Vielen Dank😊

JesuisSVA

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Antw:Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung
« Antwort #1 am: 25.09.2022 15:15 »
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit nach § 4 TV-V. Diese ist die gesamte in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit ungeachtet irgendwelcher Unterbrechungen.

flip

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Antw:Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung
« Antwort #2 am: 25.09.2022 18:53 »
Ich sehe beim OP keinen Grund für die Anwendung des TV-V.
Beschäftigungszeit im Sinne des TVöD ist nicht mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (gemäß § 1 KSchG) gleichzusetzen.

JesuisSVA

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Antw:Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung
« Antwort #3 am: 25.09.2022 19:10 »
Nun, wenn Dir unbekannt ist, dass der TV-V im Gegensatz zum TVÖD auf Betriebszugehörigkeit anstatt auf Beschäftigungszeit abstellt und Du deshalb nicht in der Lage bist zu erkennen, welcher Tarifvertrag aufgrund der Ausführungen des Fragestellers in Frage kommt, solltest Du vielleicht nicht den Versuch unternehmen, hier Fragen zu beantworten.

andi1504

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Antw:Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung
« Antwort #4 am: 04.10.2022 13:10 »
Nun, wenn Dir unbekannt ist, dass der TV-V im Gegensatz zum TVÖD auf Betriebszugehörigkeit anstatt auf Beschäftigungszeit abstellt und Du deshalb nicht in der Lage bist zu erkennen, welcher Tarifvertrag aufgrund der Ausführungen des Fragestellers in Frage kommt, solltest Du vielleicht nicht den Versuch unternehmen, hier Fragen zu beantworten.

Wieso sollte es der TV-V sein? Ich mutmaße, dass der der TV-N NW ist.

JesuisSVA

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Antw:Betriebszugehörigkeit bei Rückkehr nach Kündigung
« Antwort #5 am: 04.10.2022 13:25 »
Warum sollte es nicht der TV-V sein? Auch der TV-N NW wäre möglich. Wir können uns jedoch sicher sein, dass der TVÖD nicht in Frage kommt. Der Fragesteller, der uns Aufklärung verschaffen könnte, hat sich jedoch bislang nicht dazu verhalten.