Hat der Arbeitgeber die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung i.S.v. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen, BAG Urteil v. 09.08.1994 – 9 AZR 384/92. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden. Die Urlaubsgewährung ist dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, BAG Urteil v. 23.01.1996 - 9 AZR 554/93. Mithin ist sie erfolgt, sobald sie beim Arbeitnehmer eingegangen ist. Die Feststellung, dass Urlaub im entsprechenden Zeitpunkt zusteht, ist dem einstweiligen Rechtsschutz zugänglich. Da die Freistellungserklärung seitens des Arbeitsgebers abgegeben worden ist, kann aber auch einfach ferngeblieben werden.