Nach st. Rspr. des BAG müssen die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Das heißt, dass der Anspruch zumindest entstanden sein muss, d.h. es muss eine höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden sein. Ein Antrag für die Zukunft reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren.
Im Übrigen setzt die wirksame Geltendmachung eines Anspruchs voraus, dass die erhobene Forderung wenigstens annähernd auch der Höhe nach beziffert wird. Es reicht aber aus, wenn ein Entgelt nach einer bestimmten Entgeltgruppe geltend gemacht wird
Eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer lediglich um „Prüfung bittet“, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten EntgGr. in Anspruch nehmen zu wollen.