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Geltendmachung vor Ablauf der Ausschlussfrist

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Drogilo:
Guten Morgen,

wir sind eine kleine Verwaltung, da wurde bisher nach Nasenfaktor  ;D eingruppiert. Seit 2017 lassen wir unsere Stellen extern bewerten. Leider werden Stellen bei Wegfall von Kollegen zum Teil nicht nachbesetzt und die Aufgaben auf andere übertragen. Diese Stellen werden bisher nicht neu überrprüft, so dass einige Kollegen einen Antrag auf Eingruppierungsüberprüfung nach § 13 Abs. 1 TVöD gestellt haben. Die Personalableilung läßt die Anträge einfach liegen. Ein Antrag wurde am 15.03.2022 gestellt zur Eingruppierung ab 01.04.2022. Muss die Geltendmachung noch diese Woche erfolgen?

WasDennNun:
Ja
und §13 hat damit doch nichts zu tun, da geht es darum, dass eben nicht neue Tätigkeiten übertragen wurden, wenn ich mich recht entsinne.

Einfachster weg:
Nur das, was schriftlich von der PA übertragen wurde ausüben und alles andere liegen lassen, bis es schriftlich übertragen wurde.
Da muss man halt nur beharrlich sein.

JesuisSVA:
Da die Eingruppierung unmittelbar durch die tariflichen Regelungen erfolgt, kann es dabei keinen Nasenfaktor geben. Ist die auszuübende Tätigkeit, die zur begehrten Eingruppierung führt, bereits wirksam übertragen?

McOldie:
Nach st. Rspr. des BAG müssen die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Das heißt, dass der Anspruch zumindest entstanden sein muss, d.h. es muss eine höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden sein. Ein Antrag für die Zukunft reicht nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren.
Im Übrigen setzt die wirksame Geltendmachung eines Anspruchs voraus, dass die erhobene Forderung wenigstens annähernd auch der Höhe nach beziffert wird. Es reicht aber aus, wenn ein Entgelt nach einer bestimmten Entgeltgruppe geltend gemacht wird
Eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer lediglich um „Prüfung bittet“, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten EntgGr. in Anspruch nehmen zu wollen.

Drogilo:
Kann man die Geltendmachung so formulieren?

"leider habe ich bis zum heutigen Tage nichts zur Überprüfung der Eingruppierung meiner Stelle gehört, deshalb mache ich die Ansprüche gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD hiermit fristgerecht geltend."

 :o

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