Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Geltendmachung vor Ablauf der Ausschlussfrist
JesuisSVA:
Nein. Weder ist die genannte Norm eine Anspruchsgrundlage noch wäre der Anspruch hinreichend benannt oder beziffert. Da die Eingruppierung nicht in der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt, kann er sie auch nicht überprüfen. Es ist immer noch völlig unklar, ob überhaupt bislang unbefriedigte Ansprüche entstanden sind und welche das sein sollten oder könnten.
Drogilo:
Die Norm steht doch in dem Antrag, der Zeitpunkt und auch die Entgeldgruppe. Muss man noch mal alles wiederholen?
JesuisSVA:
Du behauptest im Startbeitrag, den in sich wirkungslosen „Antrag“ auf § 13 Abs. 1 gestützt zu haben. Dir wurde bereits mitgeteilt, dass dies keine geeignete Rechtsgrundlage ist. Zudem ist der verfallende Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis das Entgelt, ausweislich der Schilderung geht es bei den „Anträgen“ um Eingruppierung.
Isie:
@Drogilo: Du musst dir zunächst eine Rechtsmeinung bilden, welcher Entgeltgruppe die von dir auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Dann teilst du dem Arbeitgeber mit, dass die von dir auszuübenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe x entsprechen und beanspruchst das Entgelt nach dieser Entgeltgruppe. Wenn dein Arbeitgeber eine andere Rechtsmeinung hat und diese aufrechterhält, wird er nicht zahlen. Dann bleibt dir nur der Weg zum Arbeitsgericht, wo du eine Eingruppierungsfeststellungs- und Leistungsklage erheben müsstest. Bevor du diesen Weg beschreitest, solltest du dir sicher sein, dass dir die Tätigkeiten, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen, auch tatsächlich wirksam übertragen wurden.
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