Die BGen haben allesamt Dienstherrnfähigkeit bekommen. Jedoch hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bei fast allen BGen maximal 20 % des Personals verbeamtet sein darf. Damit ist das geschlossene DO-Recht nicht vollständig kompensiert, denn heir gab es diese Beschränkung nicht. Insofern sind die UV-Träger gezwungen, dieses Attraktivitätsdefizit durch Anpassungen am BG-AT zu verkleinern.