Autor Thema: Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG  (Read 2110 times)

Ella22

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Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« am: 27.09.2022 14:38 »
Hallo,

ich habe zum 01.09 meine Stelle innerhalb des TV-L gewechselt (keine Kündigung , Wechsel von einer Behörde zur anderen).

Ich hatte vorher eine 6 S4 halbe Stelle und bis vor 1,5 Jahren parallel hierzu eine 9b S3, halbe Stelle.

Die neue Stelle war ausgeschrieben als die Entgeltzahlung erfolgt bis zur Entgeltgruppe 11 TV-L.

Mir wurde dann gesagt, dass ich in die 9b S2 zunächst eingestuft werde, da ich nicht 5 Jahre Erfahrung im entsprechenden Bereich habe ( in der Ausschreibung als: Bewerber mit mind. 5 Jahre Erfahrung werden vorrangig berücksichtigt) und der Aufgabenbereich sei so komplex.

Nach 3-6 Monaten würde ich in die 10 S1 kommen und nach ca. 1-1,5 Jahren dann in die 11 S1.

Ich habe dies, obwohl ich mich zunächst schlechter Stelle so hingenommen, da ich damit erst überfordert war - nun frage ich mich aber, ob dies so okay ist. Und nachdem ich dort nun seit dem 01.09 arbeite, kommen mir immer mehr Zweifel, ob dies so okay ist. Der Mitarbeiter, der zusammen mit der Leitung über meine Eingruppierung mit mir gesprochen hat, ist nicht mehr da. Und bevor ich dies anspreche ohne eine Grundlage, denke ich ist hier zu fragen eine gute Möglichkeit.

Bisher habe ich auch nur ein Schreiben über die Höhergruppierung bekommen und noch keinen Vertrag mit den neuen Stunden usw.


Ich freue mich über eine Rückmeldung :)  und vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

JesuisSVA

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #1 am: 27.09.2022 14:50 »
Eine Höhergruppierung führt stets mindestens in Stufe 2.

Albeles

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #2 am: 27.09.2022 14:52 »
Ich bin weit weg davon ein Experte zu sein, aber soweit ich weiß, wird bei einer Höhergruppierung immer mindestens die Stufe 2 gewährt und somit kann Stufe 1 auf gar keinen Fall hinkommen. Zu dem Rest kann ich leider nichts fachkundiges beitragen. Kommt mir aber trotzdem irgendwie komisch vor. Hätte jetzt eher mit einer EG niedriger gerechnet, also EG 10 bis die Voraussetzung der 5 Jahre erfüllt ist. Wobei bevorzugt behandelt ist für mich aber kein wirkliches Kriterium, das es mit der 11 nicht direkt klappen sollte. Oder ich habe das falsch Interpretiert.
Wo stellst Du dich denn schlechter? EG 6 S4 ~3105€....... EG 9b S2 ~ 3277€
Du hast doch nur noch die EG 6/4, oder irre ich mich gerade?

LG Albeles
« Last Edit: 27.09.2022 15:01 von Albeles »

Ella22

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #3 am: 27.09.2022 18:47 »
Ich bin weit weg davon ein Experte zu sein, aber soweit ich weiß, wird bei einer Höhergruppierung immer mindestens die Stufe 2 gewährt und somit kann Stufe 1 auf gar keinen Fall hinkommen. Zu dem Rest kann ich leider nichts fachkundiges beitragen. Kommt mir aber trotzdem irgendwie komisch vor. Hätte jetzt eher mit einer EG niedriger gerechnet, also EG 10 bis die Voraussetzung der 5 Jahre erfüllt ist. Wobei bevorzugt behandelt ist für mich aber kein wirkliches Kriterium, das es mit der 11 nicht direkt klappen sollte. Oder ich habe das falsch Interpretiert.
Wo stellst Du dich denn schlechter? EG 6 S4 ~3105€....... EG 9b S2 ~ 3277€
Du hast doch nur noch die EG 6/4, oder irre ich mich gerade?

LG Albeles

Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung bzgl. der Stufe.

Vielleicht kann mir ja noch jemand helfen bzgl. meiner aktuellen Eingruppierung der 9b, ob das so in Ordnung ist. Ich weiß auch nicht richtig auf welcher Grundlage das entschieden wurden.
Denn ich dachte, wenn ich auf einer Stelle sitze , bekomme ich auch die Entgeltgruppe - oder kann man sich mit dieser Formulierung, die in den meisten Ausschreibungen bis zu EG 11 immer rausreden. Eigentlich doch nicht, da die Täötigkeitsbeschreibung doch die EG festlegt ?

JesuisSVA

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #4 am: 27.09.2022 18:56 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich und über die Eingruppierung entscheidet niemand, denn Tarifbeschäftigte sind eingruppiert, und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen aufgrund der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Da nicht nur keine hinreichenden, sondern überhaupt keine Angaben dazu gemacht wurden, kann es diesbezüglich auch keine Einschätzung geben.

Ella22

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #5 am: 27.09.2022 19:56 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich und über die Eingruppierung entscheidet niemand, denn Tarifbeschäftigte sind eingruppiert, und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen aufgrund der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Da nicht nur keine hinreichenden, sondern überhaupt keine Angaben dazu gemacht wurden, kann es diesbezüglich auch keine Einschätzung geben.

Vielen Dank für deine Antwort - ich kann dieser nicht ganz folgen - was dies für meine Fall bedeutet.

Dies bedeutet doch eigentlich, dass ich doch gleich auf in die 11 kommen müsste, da sich meine Aufgaben ja nicht mehr ändern. Ich werde eingearbeitet und kann noch nicht alles, aber das ist doch bei fast jedem Jobwechsel so,

Welche Angaben benötigst du für eine Einschätzung, kann gerade nicht ganz folgen.

JesuisSVA

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #6 am: 27.09.2022 20:04 »
Aus der Sachverhaltsschilderung geht eine gleichbleibende auszuübende Tätigkeit nicht hervor.

Um eine Einschätzung zur Eingruppierung zu treffen, bedarf es grundsätzlich der hinreichenden Schilderung der auszuübenden Tätigkeit in Arbeitsvorgänge im Tarifsinne geteilt mit deren jeweiligen Zeitanteilen.

Isie

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #7 am: 27.09.2022 20:05 »
Wenn dir die Tätigkeiten, die zur EG 11 führen, übertragen wurden und du in der Entgeltordnung ggf. geforderte persönliche Voraussetzungen erfüllst, bist du in EG 11 eingruppiert. In einer Ausschreibung genannte persönliche Voraussetzungen, die in der Entgeltordnung nicht gefordert werden, sind für die Eingruppierung irrelevant.

Wenn dir zunächst nur ein Teil des Aufgabenbereichs übertragen wurde, ist es denkbar, dass sich daraus eine niedrigere Eingruppierung ergibt.

Albeles

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #8 am: 28.09.2022 08:45 »


Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung bzgl. der Stufe.

Vielleicht kann mir ja noch jemand helfen bzgl. meiner aktuellen Eingruppierung der 9b, ob das so in Ordnung ist. Ich weiß auch nicht richtig auf welcher Grundlage das entschieden wurden.
Denn ich dachte, wenn ich auf einer Stelle sitze , bekomme ich auch die Entgeltgruppe - oder kann man sich mit dieser Formulierung, die in den meisten Ausschreibungen bis zu EG 11 immer rausreden. Eigentlich doch nicht, da die Täötigkeitsbeschreibung doch die EG festlegt ?
[/quote]

Hier mal die Höhergruppierungsmatrix: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

Du musst jede Zwischenstufe auch mitnehmen. Heißt in deinem Fall folgendes.

E6/4 > E7/4 > E8/3 > E9a/2 > E9b/2....danch dann E10/2 und später E11/2. Vorausgesetzt das mit den kleineren EG´s ist überhaupt rechtens. Die Stufenlaufzeit beginnt immer wieder bei null nach der HG.
Was nach 1,5 Jahren in der 10/2 schädlich wäre. Da Du nach 2 Jahren automatisch in die 10/3 kommst und von da in die 11/3 bei einer HG. Heißt zwar erstmal ~ 130€ Verlust pro Monat für 1/2 Jahr, danach aber 1,5 Jahre ~270€ mehr Gehalt durch eine spätere HG.
Wobei ja überhaupt im Raum steht, ob Du nicht schon direkt in 11/2 kannst wenn Dir die Aufgaben dafür schon übertragen werden.

Isie

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Antw:Wechsel im TVL zu neuer Stelle EG
« Antwort #9 am: 28.09.2022 10:39 »
@Ella22: Anhand der Tätigkeitsbeschreibung sollte es möglich sein, die zutreffende Entgeltgruppe zu ermitteln. Eine Ausschreibung, in der als Entgeltgruppe "bis zu E 11" genannt ist, ist für die Eingruppierung nicht relevant. Für die Eingruppierung ist maßgebend, welche Tätigkeiten dir tatsächlich übertragen wurden und welche der in der Entgeltordnung beschriebenen Tätigkeitsmerkmale dadurch erfüllt werden.

Wenn dir die Tätigkeiten, die zur EG 11 führen, übertragen wurden und du in der Entgeltordnung ggf. geforderte persönliche Voraussetzungen erfüllst, bist du in EG 11 eingruppiert. In einer Ausschreibung genannte persönliche Voraussetzungen, die in der Entgeltordnung nicht gefordert werden, sind für die Eingruppierung irrelevant.

Wenn dir zunächst nur ein Teil des Aufgabenbereichs übertragen wurde, ist es denkbar, dass sich daraus eine niedrigere Eingruppierung ergibt.