Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
Eben und deswegen kann ein Tarif dieses aktuelle Gesetz nicht brechen und ist null und nichtig.
Denn es kann nicht sein eigenen Arbeitszeitgestz machen, wie du anmerktest.
Es kann aber natürlich eine Besserstellung vereinbaren.
Für den öffentlichen Dienst gilt:
§ 7 Abweichende Regelungen ArbZG
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,1.
abweichend von § 3a) ArbZG
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,...
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird...
§ 7.117 Tvödk
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1
[ 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeitsleistung überwiegt.
(2) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden über-
schreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie
folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert die-
sen Zeitraum nicht.
...(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Ar-
beitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
Wo soll denn da der Vorteil für den Arbeitnehmer sein ?
Interessant dürfte auch Absatz 1 sein. Ich will nicht wissen wie oft sich daran nicht gehalten wird.