Autor Thema: Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung  (Read 4542 times)

Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #15 am: 30.09.2022 11:49 »
Achso, demnach dürfte ich im Monatsdurchschnitt aber dann nicht über 130 Stunden kommen.
Was ja dann doch bedeutet, dass der TVöDK sein eigenes Arbeitszeitgestz macht. Oder vielleicht habe ich ja auch einen Knoten im Hirn. ;D

WasDennNun

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #16 am: 30.09.2022 12:00 »
Achso, demnach dürfte ich im Monatsdurchschnitt aber dann nicht über 130 Stunden kommen.
Was ja dann doch bedeutet, dass der TVöDK sein eigenes Arbeitszeitgestz macht. Oder vielleicht habe ich ja auch einen Knoten im Hirn. ;D
TVöDK  ist kein Gesetz
und klar kann zugunsten der Tarifvertrag Änderungen beschließen,
wir haben ja auch keine Wochenarbeitszeit von 48h, sondern tariflich was anderes geregelt.

Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #17 am: 30.09.2022 12:22 »
Genau, schreiben wir einfach in den Tarifvertrag, dass Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten bis zu 54 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Was ja auch Sinn macht in Zeiten von Fachkräfte Mangel. Da spart man sich doch gleich ein paar Köpfe....

WasDennNun

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #18 am: 30.09.2022 13:45 »
Genau, schreiben wir einfach in den Tarifvertrag, dass Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten bis zu 54 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Was ja auch Sinn macht in Zeiten von Fachkräfte Mangel. Da spart man sich doch gleich ein paar Köpfe....
Wenn es nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz verstößt, dann spricht nichts dagegen.

Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #19 am: 30.09.2022 13:47 »
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?

WasDennNun

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #20 am: 30.09.2022 15:20 »
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
Eben und deswegen kann ein Tarif dieses aktuelle Gesetz nicht brechen und ist null und nichtig.
Denn es kann nicht sein eigenen Arbeitszeitgestz machen, wie du anmerktest.
Es kann aber natürlich eine Besserstellung vereinbaren.



JesuisSVA

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #21 am: 30.09.2022 17:28 »
Nein, im ArbZG steht nichts von 48 Stunden pro Woche.

Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #22 am: 04.10.2022 14:14 »
Nein, im ArbZG steht nichts von 48 Stunden pro Woche.

Entschuldigung, das war natürlich nicht ganz korrekt ausgedrückt.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #23 am: 04.10.2022 14:30 »
Zitat von: Adelheid link=topic=119107.msg256625#msg256625
date=1664538474
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
Eben und deswegen kann ein Tarif dieses aktuelle Gesetz nicht brechen und ist null und nichtig.
Denn es kann nicht sein eigenen Arbeitszeitgestz machen, wie du anmerktest.
Es kann aber natürlich eine Besserstellung vereinbaren.


Für den öffentlichen Dienst gilt:

§ 7 Abweichende Regelungen ArbZG

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,1.

abweichend von § 3a) ArbZG

die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,...

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird...

§ 7.117 Tvödk

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1
[ 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeitsleistung überwiegt.

(2) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden über-
schreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie
folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert die-
sen Zeitraum nicht.
...(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Ar-
beitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
 
Wo soll denn da der Vorteil für den Arbeitnehmer sein ?
Interessant dürfte auch Absatz 1 sein. Ich will nicht wissen wie oft sich daran nicht gehalten wird.


Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #24 am: 04.10.2022 14:36 »
Es kommt für das ArbZG nicht darauf an, welcher Teilzeitanteil vereinbart ist. Eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erreichst Du weder mit 135 noch mit 136 Stunden pro Monat nicht im Ansatz, denn das wären 48 Stunden pro Woche und somit mehr als 200 Stunden pro Monat.

Kann man das wirklich so sehen ?

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers  ArbZG

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.


JesuisSVA

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #25 am: 04.10.2022 14:42 »
Wenn man es nicht so sieht, sieht man es falsch. Ich sehe auch keinerlei Bezug des völlig unnötigen Vollzitats einer allgemein verfügbaren und bekannten gesetzlichen Norm zu meinen Ausführungen.

Adelheid

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Antw:Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung
« Antwort #26 am: 04.10.2022 14:56 »
Ich danke dir trotzdem für deine Hilfe.