Autor Thema: Verbeamtung mit Vordienstzeit sowie Folge von Beurteilung TB  (Read 1875 times)

AdenosinTP

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Hallo zusammen,

ich habe schon mehrere Themen durchgelesen, bin mir aber leider noch nicht sicher:

Ich bin seit 01.05.22 Angestellter hD in der IT bei einer Bundesbehörde/Ministerium und könnte nach Aussage SB wohl ab ca. 01.01.22 verbeamtet werden im hD, wenn alle Prüfungen normal verlaufen.


Hinsichtlich der Verbeamtung habe ich mehrere Fragen.
Kann ich direkt in A14 verbeamtet werden, über §25 BLV ODER Nachzeichnung und werden diese beiden Möglichkeiten/Vorgänge IMMER Geprüft oder muss dies durch mich oder meine Führungskräfte angestoßen werden - aka wir wollen die wenigen IT-Kollegen bei Laune halten...

Und wie transparent ist die Berechnung;  wenn für die beamtenrechtliche Probezeit Vordienstzeiten anerkennt werden (hD-Niveau im Gegensatz zu der wohl großzügigeren Möglichkeit bei Erfahrungsstufen), würde ich erwarten, dass diese Vordienstzeiten außerhalb des ÖD auch für den §25 BLV gelten müssten, auch wenn diese NICHT doppelt gezählt werden dürfen laut  §25 BLV Abs. 4.
 Ich habe ca. 8 Jahre Vorerfahrung und weiß nur, dass meine Probezeit auf das Minimumjahr reduziert wird. Mündlich wurde gesagt, dass alle Tätigkeiten auf  hD-Niveau gesehen worden sind. Wird die Berechnung für alle Jahre festgehalten oder nur die Jahre, die maximal für die Reduzierung der Probezeit notwendig sind?
Dazu ergänzen, wird die Reduzierung der Probezeit mit der Ernennungsurkunde oder andersartig für mich nachvollziehbar schriftlich festgehalten? Habe ich darauf einen fixen Anspruch, wenn mir dies so mitgeteilt wurde?
Oder wird nach dem ersten Jahr einfach erneut geprüft?




Und zweitens..

In meiner Behörde werden seit kurzem TB auch beurteilt, üblicherweise mit den Beamten - in meinem Fall mit hD Mitte November. Also außerhalb meiner TB Probezeit und vor der potentiellen Verbeamtung auf Probe- welche ja eine Beurteilungssperre auslöst.

Würde diese Beurteilung als TB auch für die Grundlage der ersten Beförderung nach A14 gelten?
Denn die beamtenrechtliche Probezeit endet dann ja ggf. zum 31.12.23, wieder nach der regulären Beurteilungsrunde für Beamte - wodurch ich 11 Monate bis zur nächsten Beurteilung warten müsste - um dann erst im Nachgang Befördert werden zu können.
Falls sie gelten würde, müsste ich in Probezeit (ab 01.01.24) befördert werden um dann im Anschluss erst die Lebenszeitverbeamtung anzunehmen, ist diese Einschätzung korrekt? (Dass dies möglich ist, habe ich so im Forum gelesen und würde ich auch so aus dem § 22 BBG herauslesen)


Ich frage deshalb jetzt - weil meine bisherige Erfahrung mit dem öD ist, dass im Nachhinein Änderungen schwer umzusetzen sind und man es lieber vorher eingestielt hätte.

Asperatus

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Fragen über Fragen...  :)

Die Verbeamtung in das erste Beförderungsamt A14 ist grundsätzlich möglich, bei acht Jahren hD Tätigkeit. Hier ist eher die Behördenpraxis entscheidend. Es ist eine Ermessensentscheidung ohne Rechtsanspruch. Gleichgelagerte Fälle müssen aber gleich entschieden werden. Mal bei erfahrenen Kollegen, dem Personalbereich oder der Personalvertretung nachfragen und ergänzend in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (zu § 25) schauen. Bei obersten Behörden und IT-Fachkräften stehen die Chancen nicht schlecht. Wegen der Ermessensentscheidung schadet es auch nicht, selbst oder über den Vorgesetzten zu erfragen, ob die Einstellung in das erste Beförderungsamt möglich ist.

Für die Erfahrungsstufen gibt es einen Stufenfestsetzungsbescheid (Verwaltungsakt), der die Anrechnungszeiträume transparent darstellt. Da wird die gesamte Erwerbsbiografie in Betracht gezogen, ebenso, wenn die Behörde die Einstellung ins Beförderungsamt in Betracht zieht. Die Verkürzung der Probezeit sollte ebenfalls bei Einstellung mitgeteilt werden. Letztlich kann sie natürlich trotzdem verlängert werden, wenn die Bewährung nicht festgestellt werden konnte, was aber sehr selten ist.

Zur Beurteilung lässt das Gesetz viele Spielräume. Da kommt es wieder auf das Beurteilungskonzept in deiner Behörde an. Neben den festen Stichtagen können Anlassbeurteilungen erstellt werden. Bei § 22 BBG bitte beachten, dass es dort um die "Einstellung als Beamter auf Lebenszeit" geht (Begründung des Beamtenverhältnisses; vorher bestand noch kein Beamtenverhältnis). D.h. es kann im ersten Jahr nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit befördert werden, weil hier nicht eingestellt, sondern das Dienstverhältnis umgewandelt wird. In einigen Behörden ist es dennoch Praxis, dass nach Lebenszeitverbeamtung die früheste Beförderung nach einem Jahr erfolgen kann. in obersten Behörden und bei IT-Kräften tendenziell wieder unwahrscheinlicher.

kimikoholley

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Vielen Dank für die Antworten, damit kann ich arbeiten