Autor Thema: Verbeamtung und das Alter  (Read 1766 times)

Kido2911

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Verbeamtung und das Alter
« am: 30.09.2022 07:15 »
Hallo,
die Altersgrenzen sind nach den Ländern für die Verbeamtung unterschiedlich.
Auch wenn man darüber liegt, kann man ja Zeiten anrechnen lassen. Hat man eine Möglichkeit auch wenn man darüber liegt trotzdem verbeamtet zu werden? Liegt es dann daran, ob man schon auf einem Dienstposten sitzt oder man fachliche Voraussetzungen hat oder entscheidet dann das Ministerium mit?

Vielen Dank schon einmal.

Sahari

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Antw:Verbeamtung und das Alter
« Antwort #1 am: 02.10.2022 16:54 »
Ich lese hier mal mit.

McOldie

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Antw:Verbeamtung und das Alter
« Antwort #2 am: 02.10.2022 18:53 »
In Hamburg gibt es z.B. einen Nachteilsausgleich in § 9 der Laufbahnverordnung. Näheres ist dort nachzulesen
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=166472954728655406&sessionID=21031667232123434939&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=3917789,10
Ob es in den anderen Bundesländern auch so etwas gibt, kann ich nicht sagen

bettelmusikant

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Antw:Verbeamtung und das Alter
« Antwort #3 am: 04.10.2022 09:44 »
Je nach Bundesland kann ggf. die Altersgrenze überschritten werden bzw. gibt es eine absolute Grenze, die dann auch nicht mehr überschritten werden kann. Um welches Bundesland geht es denn?

Kido2911

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Antw:Verbeamtung und das Alter
« Antwort #4 am: 04.10.2022 17:15 »
Je nach Bundesland kann ggf. die Altersgrenze überschritten werden bzw. gibt es eine absolute Grenze, die dann auch nicht mehr überschritten werden kann. Um welches Bundesland geht es denn?

NRW mit 42 Jahren.

bettelmusikant

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Antw:Verbeamtung und das Alter
« Antwort #5 am: 05.10.2022 11:47 »
Dann schau mal in den sehr umfangreichen § 14 des Landesbeamtengesetz NRW:
Die Höchstaltersgrenze wird auf das noch nicht vollendete 42. Lebensjahr festgesetzt (42. Geburtstag), wobei Ausnahmen in bestimmten Betreuungs- oder Dienstpflichtsituationen vorliegen. Die Altersgrenzen werden dann um drei bis maximal sechs Jahre erhöht und für schwerbehinderte Menschen besteht eine besondere Altersgrenze. Die Abs. 7–12 enthalten weitere Ausnahmetatbestände, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse gegeben ist und es werden die Zuständigkeiten für die Ausnahmen geregelt.