Autor Thema: Urlaubsabgeltung  (Read 948 times)

jennyfg

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Urlaubsabgeltung
« am: 30.09.2022 16:25 »
Hallo,

ich würde gerne wissen, ob eine Urlaubsabgeltung (TV-L) extra beantragt werden muss
(§ 37 TVöD/TV-L/TV-H)? Mein Vertrag ist inzwischen beendet und es besteht noch ein Anspruch von 2021 und 2022 für nicht genommene Arbeitstage (längere Krankheit bis Beschäftigungsende als Grund dafür).

Ich habe auch gelesen, dass der Anspruch bis 6 Monate nach Ende der Beschäftigung bestehen bleibt (bezogen auf TV-L). Gleichzeitig habe ich gelesen, dass bestimmte Tarifverträge besondere, kürzere Ausschlussfristen haben können, wenn es um den Urlaubsanspruch geht, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht. Trifft dies auf den TV-L zu?
Im Arbeitsvertrag werden als Grundlage das Wiss-ZeitVG, das BayHschPG, der TV-L, der TdL und der TVÜ-Länder genannt.

Als weitere Information habe ich gelesen, dass eine Abgeltung nicht extra beantragt werden muss auf einer Homepage für Arbeitsrecht:
"Die Abgeltung bedarf keines Antrags des Beschäftigten. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. Die Urlaubsabgeltung ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Wurde die Urlaubsabgeltung nicht geleistet, unterliegt der Anspruch als reiner Geldanspruch der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 37 TVöD/TV-L/TV-H)."

Ich bin von verschiedenen Informationen etwas verunsichert. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.

JesuisSVA

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #1 am: 30.09.2022 17:35 »
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht gesetzlich geregelt und bedarf keines Antrages. So der Arbeitgeber nicht leistet, sollte man den Anspruch nicht nur geltend machen, sondern ihn auch beitreiben.

jennyfg

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #2 am: 30.09.2022 18:14 »
Danke für die Antwort, ja, der noch bestehende Urlaubsanspruch wurde zumindest mit der letzten Gehaltszahlung nicht abgegolten, im Gegenteil, da wurde ich aufgefordert einen zu viel bezahlten Betrag im einstelligen Bereich zurückzuzahlen. Komisch.

Isie

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Antw:Urlaubsabgeltung
« Antwort #3 am: 01.10.2022 13:02 »
Dann solltest du den Anspruch schriftlich geltend machen und dadurch auch die Ausschlussfrist wahren. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge wird von der Bezügestelle betrieben. Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erfolgt zwar auch durch die Bezügestelle, aber vermutlich wird diese insoweit nur auf Anweisung der Personalstelle tätig.
« Last Edit: 01.10.2022 13:11 von Isie »