Oh da hätte ich aber auch gleich eine Frage dazu.
In meinem Fall wurde ich auch nach 16 Jahren und 9 Monaten als SAZ als A7Z EF 7 entlassen und begann meinen neuen Dienst als Anwärter im g.D. zum 01.10.22. Nach diesen 3 Jahren wird gemäß Aussagen in diesem Post sowie anderen Gesprächen ja die Dienstzeit als SAZ entsprechend der Verpflichtungszeit übernommen und die Stufe von der neuen Behörde festgesetzt. Diese wäre dann bei mir niedriger als EF7.
Mit den hier auch genannten Kriterien und Verfahrensweisen gemäß § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten BBesG bin ich als neugieriger Mitleser nun vertraut habe aber ein Verständnisproblem;
Gemäß :
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften;
hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG
Bezug
1.
Rundschreiben des BMI vom 12. Mai 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 643)
2.
Rundschreiben des BMI vom 19. Oktober 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 1634)
3.
Rundschreiben des BMI vom 24. August 2011, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2011, S. 678)
4.
Rundschreiben des BMI vom 18. April 2012, D 3 – 221 020/60
(GMBl 2012, S. 482)
5.
Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2012, D 3 – 221 020/60 # 0
(GMBl 2012, S. 632)
steht unter :
2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen.
Somit würde durch diesen Durchführungshinweis doch eigentlich in solchen Fällen immer die letzte EF der Bezügemitteilung als eine Art kleine Besitzstandswahrung zum Zuge komme.
Wie gesagt ich bin noch recht frisch im Beamtentum und bitte mögliche Handwerkliche Fehler hier zu entschuldigen =).
MfG