Autor Thema: Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit  (Read 4637 times)

Jack Reacher

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Guten Abend zusammen,

ich hätte eine Frage zum Thema der Stufenfestsetzung, meine genaue Konstellation habe ich leider nicht gefunden.

Sachverhalt:
Ich bin am 01.04.2008 als Soldat auf Zeit (SaZ 12) zur Bw gegangen mein Dienstzeitende war der 31.03.2020. Ab Januar 2018 habe ich mein Fachabitur im BFD während der Dienstzeit begonnen. Ich war dann bis 29.03.19 in der Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG (Fachabitur und Studienvorbereitungskurs) danach nochmal bis 31.07.19 im Dienst der der BW.

Ab 01.08.19 habe ich ein Studium als Beamter auf Widerruf begonnen und dieses im Juli diesen Jahres abgeschlossen.
Seit Juli bin ich Beamten auf Probe. Jetzt habe ich meine Stufenfestsetzung bekommen und es wurden nur 9 Jahre und 9 Monate anerkannt. (01.04.08-31.12.17) Weil ich danach gemäß Bescheid die Schule besucht habe und angeblich kein SaZ mehr war. Und das Abi auch Vorraussetzungen für die Laufbahn war kann es nicht abgerechnet werden. Und die Zeit im Vorbereitungsdienst auch nicht...

Meiner Meinung nach sieht dies das Gesetz in § 28 I S.1 Nr. 2 BBesG und die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) anders.
Es müsste doch demnach die komplette Zeit anerkannt werden. Das Tatbestandsmerkmal ist doch SaZ und das war ich von 01.04.08 bis 31.03.20 auch wenn ich ab 01/18 -03/19 im bfd war oder?
Demnach müsste es anerkannt werden.
In 28.1.2.1 BBesGVwV heißt es

"Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit [...] gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen."

Auch demnach müssen mMn die 12 Jahre anerkannt werden oder?

Es soll wohl eine Verfügung vom Dienstherrn geben, die u.a. sagt
Von der Anerkennung ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d.h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Und mein Abi wird als das angesehen, daher sei dies nicht anerkennungsfähig.
Jedoch widerspricht diese Verfügung, wenn sie den genau so lautet, mMn dem Gesetz und gegen BBesGVwV oder?

Übersehe ich etwas? Wie sehen die Experten meinen Sachverhalt.
Ich komme zu dem Ergebnis, dass mir die 12 Jahre voll anzuerkennen sind, wenn man mir die Zeit im Vorbereitungsdienst nicht anerkannt könnte ich dies ja noch verstehen, aber die Zeit als SaZ an der BW Fachschule nicht.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #1 am: 30.09.2022 22:26 »
Du hast dich schon sehr gut informiert und grundsätzlich die Rechtslage richtig erfasst. Die BBesGVwV ist eindeutig. Als SaZ 12 sind 12 Jahre Erfahrungszeit anzuerkennen.

Wenn davon ausgegangen wird, dass die SaZ-Zeit mit Ablauf des Jahres 2017 endete, wird wohl von einer falschen Sachlage ausgegangen, die dann auch zu einer falschen rechtlichen Bewertung führt. Das würde ich in einem Gespräch nochmal klarstellend erläutern. Wenn dann nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Abhilfe geschaffen wurde, auf jeden Fall rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Die angesprochene Verfügung des Dienstherrn würde ich mir zeigen lassen. Möglicherweise ist damit aber auch die BBesVwV (28.1.1.9) gemeint und unter der Annahme, das Soldatenverhältnis hätte tatsächlich geendet, wäre auch richtig entschieden worden.

Klar ist auch, dass die Zeit nach dem Dienstzeitende als Soldat auf Zeit bis zur Ernennung zum Beamten auf Probe nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen ist.

Etwas kniffelig ist das Doppeldienstverhältnis SaZ und Beamter auf Widerruf. Da würde ich mich im Zweifelsfalle auf den Lex-specialis-Grundsatz berufen. Wenn aber irgendwo festgehalten wurde, dass die Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis ruhen, könnte man auch die Ansicht vertreten, dass die Erfahrungszeit dann nicht gilt. Grundsätzlich ist man als Soldat aus Zeit nicht entlassen, wenn man zum Beamten auf Widerruf ernannt wird, außer, man wird aufgrund eines Eingliederungsscheines ernannt (§ 55 Abs. 1 SG). Liegt ein solcher bei dir vor?
« Last Edit: 30.09.2022 22:33 von Asperatus »

Jack Reacher

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #2 am: 01.10.2022 11:12 »
Guten Morgen, danke für deine umfassende und hilfreiche Antwort.
Schön, dass Du es grds gleich siehst 12 Jahre sind anzuerkennen. Ich habe den Sachverhalt bereits umfassend der Personalstelle geschildert, sie wissen, dass ich noch im Soldatenverhältnis war. Sie legen es nur so aus, als wäre es nicht aktiv gewesen, sondern ich war ja freigestellt und daher angeblich nicht hauptberuflich Soldat.
 
Aber das Soldatenverhältnis ist ja solange aktiv bzw besteht, solange man ernannt wurde und noch nicht entlassen wurde. Deine Frage bzgl des E-Scheins kann ich verneinen, ich habe einen Z-Schein gehabt, zum Glück. Und so wie ich § 55 I SG lese trifft die Entlassung nur für E- Scheininhaber zu.

Die Verfügung habe ich gesehen, aber habe sie nicht, es steht weitestgehend so drin, wie ich es geschrieben habe bzw wie im von dir genannten 28.1.1.9 BBesVwV. Dieser trifft ja aber auf mich nicht zu, da lex specials gilt und ich unter § 28 I 1 Nr.2 BBesG falle.

Die Dienstzeit nach dem DZE zählt selbstredend nicht.

Ich habe nie etwas unterschieben, wonach meine Rechte und Pflichten als Soldat enden.

Ich habe auch eine Wehrdienstzeitbescheinigung nach § 32 SG wo mir die Zeit vom 01.04.08-31.03.20 bestätigt wurde.

Danke nochmal für das Feedback, schön das es noch so hilfsbereite Leute gibt.

Matze1986

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #3 am: 04.10.2022 07:53 »
Guten Morgen,

du hast alles richtig erfasst.

Ich war ebenfalls SaZ 12 und hatte während meiner aktiven Dienstzeit den Doppelstatus SaZ und Beamter auf Widerruf inne.
Mir wurden die vollen 12 Jahre anerkannt, nachher stand ich sogar besser da als vorher (Altfall - Dienstzeit zählte für die Erfahrungsstufen erst ab dem Alter von 21).
Ich hatte ebenfalls den Z-Schein gezogen und saß auf einer vorbehaltenen Stelle.

Lass dir nichts einreden und leg Widerspruch ein!

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #4 am: 05.10.2022 18:37 »
Die Argumentation, das Soldatenverhältnis sei nicht aktiv gewesen, ist nicht haltbar. Konsequent auf die Wehrdienstzeitbescheinigung und das Datum der Entlassungsurkunde verweisen.

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, worauf sich 28.1.1.9 BBesGVwV bezieht, kommt nicht in Betracht, dass es sich um Zeiten außerhalb eines Soldatenverhältnisses handeln muss.


Jack Reacher

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #5 am: 07.10.2022 07:39 »
Guten Morgen, danke für die Hinweise. Überraschenderweise wurde der Fehler nach meinen Anmerkungen wohl erkannt und jetzt soll mir die richtige Stufe anerkannt werden.

monitorabaft

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #6 am: 03.11.2022 09:39 »
Ich habe auch das gleiche Problem :-[ moto x3m

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #7 am: 03.11.2022 17:56 »
Ich habe auch das gleiche Problem :-[ moto x3m

Dann bist du ja mit den oben genannten Argumenten gut gerüstet.  :)

Listenreich

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #8 am: 03.11.2022 20:02 »
Aber wie sieht es als ehemaliger Soldat als Beamter für das Land Berlin aus?
Im § 28 BBesG in der Überleitfassung Berlin ist dies leider nicht konkret geregelt und lässt meines Erachtens sehr großen Ermessensspielraum zu.

In Abs. 1 Nr. 1 heißt es hie für Zeiten die anerkannt werden: "Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,"

Nun stellt sich die Frage, was man als gleichwertig erachten kann?

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #9 am: 03.11.2022 20:25 »
Nicht gleichwertig wären die Zeiten, in der man einem Dienstgrad mit einer Besoldungsgruppe hatte, die niedriger ist als das Eingangsamt der Laufbahn ist, in das man eingestellt wird. Also eine schlechtere Regelung.

Hier wäre aber das Forum Beamte der Länder richtig.

mmp

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #10 am: 04.11.2022 11:11 »
Aber wie sieht es als ehemaliger Soldat als Beamter für das Land Berlin aus?
Im § 28 BBesG in der Überleitfassung Berlin ist dies leider nicht konkret geregelt und lässt meines Erachtens sehr großen Ermessensspielraum zu.

In Abs. 1 Nr. 1 heißt es hie für Zeiten die anerkannt werden: "Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,"

Nun stellt sich die Frage, was man als gleichwertig erachten kann?
I. d. R. werden hier 50 Prozent anerkannt.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #11 am: 04.11.2022 21:00 »
I. d. R. werden hier 50 Prozent anerkannt.

Was ist die Rechtsgrundlage?

mmp

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #12 am: 06.11.2022 17:37 »
I. d. R. werden hier 50 Prozent anerkannt.

Was ist die Rechtsgrundlage?
§ 28 (1) Satz 2 BBesG BE
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.

Aratrim

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #13 am: 02.12.2022 10:07 »
Oh da hätte ich aber auch gleich eine Frage dazu.
In meinem Fall wurde ich auch nach 16 Jahren und 9 Monaten als SAZ als A7Z EF 7 entlassen und begann meinen neuen Dienst als Anwärter im g.D. zum 01.10.22. Nach diesen 3 Jahren wird gemäß Aussagen in diesem Post sowie anderen Gesprächen ja die Dienstzeit als SAZ entsprechend der Verpflichtungszeit übernommen und die Stufe von der neuen Behörde festgesetzt. Diese wäre dann bei mir niedriger als EF7.

Mit den hier auch genannten Kriterien und Verfahrensweisen gemäß § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten BBesG bin ich als neugieriger Mitleser nun vertraut habe aber ein Verständnisproblem;

Gemäß :
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften;
hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG



Bezug

1.

Rundschreiben des BMI vom 12. Mai 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 643)

2.

Rundschreiben des BMI vom 19. Oktober 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 1634)

3.

Rundschreiben des BMI vom 24. August 2011, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2011, S. 678)

4.

Rundschreiben des BMI vom 18. April 2012, D 3 – 221 020/60
(GMBl 2012, S. 482)

5.

Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2012, D 3 – 221 020/60 # 0
(GMBl 2012, S. 632)

steht unter :
2.1.1.3
 Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)

§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen.

Somit würde durch diesen Durchführungshinweis doch eigentlich in solchen Fällen immer die letzte EF der Bezügemitteilung als eine Art kleine Besitzstandswahrung zum Zuge komme.

Wie gesagt ich bin noch recht frisch im Beamtentum und bitte mögliche Handwerkliche Fehler hier zu entschuldigen =).
MfG

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit
« Antwort #14 am: 02.12.2022 17:31 »
Die von dir zitierten Durchführungshinweise sind vom 7.12.2012. Wenn du dir die dort erwähnten Normen anschaust, dürften dir einige Ungereimtheiten aufgefallen sein, zum Beispiel, dass § 82 BBesG aufgehoben wurde. Dies geschah zum 1.8.2021 durch das BeamtRÄndG 2021.

Weiteres Beispiel: "Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit." Sucht man im Gesetz, wird man zwar die Nummer finden, aber nicht den erwähnten Inhalt. Dieser wurde zum 1.1.2016 gestrichen.

Im Ergebnis sind die von dir erwähnten Durchführungshinweise zumindest teilweise veraltet und nicht mehr anwendbar. Es gilt das zuvor gesagte gemäß des aktuellen BBesG und der BBesGVwV, dass die Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Erfahrungszeit anerkannt werden. Hier gilt die tatsächliche Dienstzeit und nicht, wie von dir geschrieben, die (bei Dienstzeitverkürzung mitunter längere) Verpflichtungszeit.

Wieso warst du vorher bereits in Erfahrungsstufe 7? Glücklicher Umstand im Zuge der Übertragung von Dienstalters- auf Erfahrungstufen? In dem Falle einfach über die vorher "eigentlich zu hohe" Erfahrungsstufe freuen als sich jetzt über die "korrekte" Einstufung zu ärgern.