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Stufenfestsetzung als Beamter nach der Bundeswehrzeit

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Jack Reacher:
Guten Abend zusammen,

ich hätte eine Frage zum Thema der Stufenfestsetzung, meine genaue Konstellation habe ich leider nicht gefunden.

Sachverhalt:
Ich bin am 01.04.2008 als Soldat auf Zeit (SaZ 12) zur Bw gegangen mein Dienstzeitende war der 31.03.2020. Ab Januar 2018 habe ich mein Fachabitur im BFD während der Dienstzeit begonnen. Ich war dann bis 29.03.19 in der Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG (Fachabitur und Studienvorbereitungskurs) danach nochmal bis 31.07.19 im Dienst der der BW.

Ab 01.08.19 habe ich ein Studium als Beamter auf Widerruf begonnen und dieses im Juli diesen Jahres abgeschlossen.
Seit Juli bin ich Beamten auf Probe. Jetzt habe ich meine Stufenfestsetzung bekommen und es wurden nur 9 Jahre und 9 Monate anerkannt. (01.04.08-31.12.17) Weil ich danach gemäß Bescheid die Schule besucht habe und angeblich kein SaZ mehr war. Und das Abi auch Vorraussetzungen für die Laufbahn war kann es nicht abgerechnet werden. Und die Zeit im Vorbereitungsdienst auch nicht...

Meiner Meinung nach sieht dies das Gesetz in § 28 I S.1 Nr. 2 BBesG und die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) anders.
Es müsste doch demnach die komplette Zeit anerkannt werden. Das Tatbestandsmerkmal ist doch SaZ und das war ich von 01.04.08 bis 31.03.20 auch wenn ich ab 01/18 -03/19 im bfd war oder?
Demnach müsste es anerkannt werden.
In 28.1.2.1 BBesGVwV heißt es

"Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit [...] gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen."

Auch demnach müssen mMn die 12 Jahre anerkannt werden oder?

Es soll wohl eine Verfügung vom Dienstherrn geben, die u.a. sagt
Von der Anerkennung ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d.h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Und mein Abi wird als das angesehen, daher sei dies nicht anerkennungsfähig.
Jedoch widerspricht diese Verfügung, wenn sie den genau so lautet, mMn dem Gesetz und gegen BBesGVwV oder?

Übersehe ich etwas? Wie sehen die Experten meinen Sachverhalt.
Ich komme zu dem Ergebnis, dass mir die 12 Jahre voll anzuerkennen sind, wenn man mir die Zeit im Vorbereitungsdienst nicht anerkannt könnte ich dies ja noch verstehen, aber die Zeit als SaZ an der BW Fachschule nicht.

Asperatus:
Du hast dich schon sehr gut informiert und grundsätzlich die Rechtslage richtig erfasst. Die BBesGVwV ist eindeutig. Als SaZ 12 sind 12 Jahre Erfahrungszeit anzuerkennen.

Wenn davon ausgegangen wird, dass die SaZ-Zeit mit Ablauf des Jahres 2017 endete, wird wohl von einer falschen Sachlage ausgegangen, die dann auch zu einer falschen rechtlichen Bewertung führt. Das würde ich in einem Gespräch nochmal klarstellend erläutern. Wenn dann nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Abhilfe geschaffen wurde, auf jeden Fall rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Die angesprochene Verfügung des Dienstherrn würde ich mir zeigen lassen. Möglicherweise ist damit aber auch die BBesVwV (28.1.1.9) gemeint und unter der Annahme, das Soldatenverhältnis hätte tatsächlich geendet, wäre auch richtig entschieden worden.

Klar ist auch, dass die Zeit nach dem Dienstzeitende als Soldat auf Zeit bis zur Ernennung zum Beamten auf Probe nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen ist.

Etwas kniffelig ist das Doppeldienstverhältnis SaZ und Beamter auf Widerruf. Da würde ich mich im Zweifelsfalle auf den Lex-specialis-Grundsatz berufen. Wenn aber irgendwo festgehalten wurde, dass die Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis ruhen, könnte man auch die Ansicht vertreten, dass die Erfahrungszeit dann nicht gilt. Grundsätzlich ist man als Soldat aus Zeit nicht entlassen, wenn man zum Beamten auf Widerruf ernannt wird, außer, man wird aufgrund eines Eingliederungsscheines ernannt (§ 55 Abs. 1 SG). Liegt ein solcher bei dir vor?

Jack Reacher:
Guten Morgen, danke für deine umfassende und hilfreiche Antwort.
Schön, dass Du es grds gleich siehst 12 Jahre sind anzuerkennen. Ich habe den Sachverhalt bereits umfassend der Personalstelle geschildert, sie wissen, dass ich noch im Soldatenverhältnis war. Sie legen es nur so aus, als wäre es nicht aktiv gewesen, sondern ich war ja freigestellt und daher angeblich nicht hauptberuflich Soldat.
 
Aber das Soldatenverhältnis ist ja solange aktiv bzw besteht, solange man ernannt wurde und noch nicht entlassen wurde. Deine Frage bzgl des E-Scheins kann ich verneinen, ich habe einen Z-Schein gehabt, zum Glück. Und so wie ich § 55 I SG lese trifft die Entlassung nur für E- Scheininhaber zu.

Die Verfügung habe ich gesehen, aber habe sie nicht, es steht weitestgehend so drin, wie ich es geschrieben habe bzw wie im von dir genannten 28.1.1.9 BBesVwV. Dieser trifft ja aber auf mich nicht zu, da lex specials gilt und ich unter § 28 I 1 Nr.2 BBesG falle.

Die Dienstzeit nach dem DZE zählt selbstredend nicht.

Ich habe nie etwas unterschieben, wonach meine Rechte und Pflichten als Soldat enden.

Ich habe auch eine Wehrdienstzeitbescheinigung nach § 32 SG wo mir die Zeit vom 01.04.08-31.03.20 bestätigt wurde.

Danke nochmal für das Feedback, schön das es noch so hilfsbereite Leute gibt.

Matze1986:
Guten Morgen,

du hast alles richtig erfasst.

Ich war ebenfalls SaZ 12 und hatte während meiner aktiven Dienstzeit den Doppelstatus SaZ und Beamter auf Widerruf inne.
Mir wurden die vollen 12 Jahre anerkannt, nachher stand ich sogar besser da als vorher (Altfall - Dienstzeit zählte für die Erfahrungsstufen erst ab dem Alter von 21).
Ich hatte ebenfalls den Z-Schein gezogen und saß auf einer vorbehaltenen Stelle.

Lass dir nichts einreden und leg Widerspruch ein!

Asperatus:
Die Argumentation, das Soldatenverhältnis sei nicht aktiv gewesen, ist nicht haltbar. Konsequent auf die Wehrdienstzeitbescheinigung und das Datum der Entlassungsurkunde verweisen.

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, worauf sich 28.1.1.9 BBesGVwV bezieht, kommt nicht in Betracht, dass es sich um Zeiten außerhalb eines Soldatenverhältnisses handeln muss.

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