Autor Thema: Neues Beschäftigungsverhältnis obwohl gleicher Arbeitgeber?  (Read 1386 times)

Schinkensandwich

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Eine Kollegin hat die Möglichkeit von einer Dienststelle an eine andere zu wechseln und dort auch perspekivisch Aufgaben mit einer höheren Entgeltgruppe übertragen zu bekommen. Die Kollegin hatte eigentlich eine Versetzung im Sinn, aber die neue Einsatzstelle möchte, dass sie ihren Arbeitsvertrag auflöst und sie einen neuen Arbeitsvertrag (mit Probezeit usw.) erhält. Sie zögert deshalb, ob sie wirklich ihre bisherige Beschäftigung ohne Not aufgeben soll und hat mich um Rat gefragt.

Für mich stellt sich halt die Frage, ob sie wirklich ein Risiko hat. Gilt der Wechsel tatsächlich als neues Beschäftigungsverhältnis, also auch mit Wartezeit nach dem KSchG und mit erneuter Probezeit? Der Arbeitgeber ist definitiv der Gleiche (das Bundesland), der Wechsel erfolgt ohne Unterbrechung. Es handelt sich auch nicht um eine komplett andere Tätigkeit.

cyrix42

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Wenn das alte Arbeitsverhältnis beendet und ein neues begründet wird, dann liegt auch ein neues Arbeitsverhältnis vor. Allerdings hat dies bei der Frage des Kündigungsschutzes keine Auswirkungen, wenn der AG der gleiche bleibt, da dort auf die im gleichen Unternehmen verbrachte Zeit, nicht die Vertragsdauer abgehoben wird. Will sagen: Das Kündigungsschutzgesetz greift auch dann, wenn sie jetzt schon mindestens 6 Monate im Dienst steht. Auch die Kündigungsfristen gemäß §30 (befristetes AV) bzw. §34 (unbefristetes AV) stellen nicht auf die Vertragslaufzeit, sondern die insgesamt beim gleichen AG zurückgelegte Zeit ab. (Gleiches gilt für das Jubiläumsgeld.)

Wo es Probleme geben kann, ist die Einstufung bei Start des neuen Vertrags. Wenn die neuen Tätigkeiten zu einer höheren EG führen, dann dürfte sie wahrscheinlich keine einschlägige Berufserfahrung haben -- jedenfalls nicht aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis, da solche typischerweise nicht in niedrigeren EG gesammelt werden kann. Dies würde bei einer Neueinstellung also in die Stufe 1 führen. Bei Fortbestehen des derzeitigen Arbeitsverhältnisses würde eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten dagegen zu einer Höhergruppierung führen, die mindestens die Höhe der aktuellen monatlichen Bezüge (jedenfalls bezogen auf das Tabellenentgelt) garantieren und mindestens in Stufe 2 führen würde.

Aber selbst, wenn die EG erhalten bleibt, steht deiner Kollegin (bei mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung) bei Neueinstellung nur die Stufe 3 zu, selbst wenn sie derzeit schon weiter ist. Alles andere ist dann Verhandlungssache...

JesuisSVA

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Ist die Begrenzung auf Stufe 3 bei Horizontaler Wiedereinstellung nicht durch die Rechtsprechung dazu im wesentlichen nichtig?

cyrix42

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Ich würde vermuten, dass die verneinte Nachfrage einen Hinweis darstellen soll, dass es eine entsprechende Rechtssprechung gibt.  Dann würde ich gern um eine Konkretisierung des Ganzen bitten, da sie mir unbekannt ist -- ich hatte mich nur auf den TV-L bezogen, kenne mich aber in der Rechtssprechung drum herum nicht aus. Wenn es dazu also Wissenswertes gibt: Immer her damit, ich lerne gern Neues. :)

JesuisSVA

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Nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen zur horizontalen Wiedereinstellung (BAG Urteil vom 21.2.2013 – 6 AZR 524/11 und vom 24.10.2013 – 6 AZR 964/11) ist ggfs. eine Zuordnung in Stufe 4, 5 oder 6 geboten und bereits erfüllte Stufenlaufzeiten sind anzurechnen. Die auf Stufe 3 limitierende Wirkung ist wegen der Benachteiligung befristeter Beschäftigter teilnichtig, soweit befristete Beschäftigte dadurch benachteiligt werden. Die Teilnichtigkeit ist jedoch nicht auf befristete Beschäftigte beschränkt.