Wenn das alte Arbeitsverhältnis beendet und ein neues begründet wird, dann liegt auch ein neues Arbeitsverhältnis vor. Allerdings hat dies bei der Frage des Kündigungsschutzes keine Auswirkungen, wenn der AG der gleiche bleibt, da dort auf die im gleichen Unternehmen verbrachte Zeit, nicht die Vertragsdauer abgehoben wird. Will sagen: Das Kündigungsschutzgesetz greift auch dann, wenn sie jetzt schon mindestens 6 Monate im Dienst steht. Auch die Kündigungsfristen gemäß §30 (befristetes AV) bzw. §34 (unbefristetes AV) stellen nicht auf die Vertragslaufzeit, sondern die insgesamt beim gleichen AG zurückgelegte Zeit ab. (Gleiches gilt für das Jubiläumsgeld.)
Wo es Probleme geben kann, ist die Einstufung bei Start des neuen Vertrags. Wenn die neuen Tätigkeiten zu einer höheren EG führen, dann dürfte sie wahrscheinlich keine einschlägige Berufserfahrung haben -- jedenfalls nicht aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis, da solche typischerweise nicht in niedrigeren EG gesammelt werden kann. Dies würde bei einer Neueinstellung also in die Stufe 1 führen. Bei Fortbestehen des derzeitigen Arbeitsverhältnisses würde eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten dagegen zu einer Höhergruppierung führen, die mindestens die Höhe der aktuellen monatlichen Bezüge (jedenfalls bezogen auf das Tabellenentgelt) garantieren und mindestens in Stufe 2 führen würde.
Aber selbst, wenn die EG erhalten bleibt, steht deiner Kollegin (bei mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung) bei Neueinstellung nur die Stufe 3 zu, selbst wenn sie derzeit schon weiter ist. Alles andere ist dann Verhandlungssache...