Autor Thema: [NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte  (Read 3189 times)

shimanu

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Hallo,
wir sind beide Elternteile verbeamtet und erwarten Nachwuchs.
Uns stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2 verhält.
Meine Frau wird die ersten 8 Wochen nach Geburt Mutterschaftsgeld erhalten, anschließend Elterngeld.
Ich werde die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld/Elternzeit nehmen und anschließend Vollzeit arbeiten.

Folgende Fragen habe ich:

1) Während meiner Elternzeit erhalte ich keine Besoldung. Erhält meine Frau den Familienzuschlag 1 in dieser Zeit in voller Höhe (im Rahmen des Bezuges von Mutterschaftsgeld)? Oder wird der Familienzuschlag 1 auf meine Frau und mich weiterhin zu 50 % aufgeteilt (sodass ich Elterngeld + halben Familienzuschlag 1 weiter erhalte)?

2) Familienzuschlag 2 erhält m. W. der Elternteil, welcher Kindergeld bezieht. Ist es möglich, dass meine Frau im Zeitraum des Mutterschaftsgeldes den Familienzuschlag 2 erhält, indem sie als Kindergeldbezieher gemeldet wird? Ist die Zahlung von Familienzuschlägen überhaupt im Rahmen des Mutterschaftsgeldes möglich?

3) Wie verhält es sich, wenn ich wieder arbeiten gehe (und meine Frau in Elternzeit geht - 3. Lebensmonat)
Meine Frau ist dann (wie ich unter 1) ohne Bezüge. Kann sie dann als Kindergeldbezieher weiterhin den Familienzuschlag 2 erhalten? Oder ist es zwingend erforderlich, dass wir die Kindergeldberechtigung auf mich ändern, damit wir überhaupt den Familienzuschlag 2 erhalten?
Wird dann der Familienzuschlag 1 und 2 mir in voller Höhe gezahlt?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.

BüroLurchNRW

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #1 am: 04.10.2022 15:21 »
Seit wann ist Elternzeit ohne Knete  :o

photosynthese

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #2 am: 04.10.2022 16:54 »
Hallo,
wir sind beide Elternteile verbeamtet und erwarten Nachwuchs.
Uns stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2 verhält.
Meine Frau wird die ersten 8 Wochen nach Geburt Mutterschaftsgeld erhalten, anschließend Elterngeld.
Ich werde die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld/Elternzeit nehmen und anschließend Vollzeit arbeiten.

Folgende Fragen habe ich:

1) Während meiner Elternzeit erhalte ich keine Besoldung. Erhält meine Frau den Familienzuschlag 1 in dieser Zeit in voller Höhe (im Rahmen des Bezuges von Mutterschaftsgeld)? Oder wird der Familienzuschlag 1 auf meine Frau und mich weiterhin zu 50 % aufgeteilt (sodass ich Elterngeld + halben Familienzuschlag 1 weiter erhalte)?

2) Familienzuschlag 2 erhält m. W. der Elternteil, welcher Kindergeld bezieht. Ist es möglich, dass meine Frau im Zeitraum des Mutterschaftsgeldes den Familienzuschlag 2 erhält, indem sie als Kindergeldbezieher gemeldet wird? Ist die Zahlung von Familienzuschlägen überhaupt im Rahmen des Mutterschaftsgeldes möglich?

3) Wie verhält es sich, wenn ich wieder arbeiten gehe (und meine Frau in Elternzeit geht - 3. Lebensmonat)
Meine Frau ist dann (wie ich unter 1) ohne Bezüge. Kann sie dann als Kindergeldbezieher weiterhin den Familienzuschlag 2 erhalten? Oder ist es zwingend erforderlich, dass wir die Kindergeldberechtigung auf mich ändern, damit wir überhaupt den Familienzuschlag 2 erhalten?
Wird dann der Familienzuschlag 1 und 2 mir in voller Höhe gezahlt?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.

Mutterschaftsgeld in dem Sinne gibt es für Beamte nicht, die Besoldung läuft fort. Der Idealfall für euch wäre, wenn ihr das Kindergeld zunächst für deine Frau beantragt und sie damit in den ersten zwei Monaten den Familienzuschlag erhält und ihr dann fristwahrend (und geschickt, ich weiß aktuell nicht, welche Termine dazu beachtet werden müssen) auf dich umstellt. Während des Bezugs von Elterngeld wird kein Familienzuschlag bezahlt.

EiTee

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #3 am: 04.10.2022 22:59 »

Erhält meine Frau den Familienzuschlag 1 in dieser Zeit in voller Höhe (im Rahmen des Bezuges von Mutterschaftsgeld)?
Wie bereits geschrieben wurde, gibt es kein Mutterschaftsgeld. Neben den Bezügen wird Deiner Frau auch der FZ1 in voller Höhe gezahlt.

Oder wird der Familienzuschlag 1 auf meine Frau und mich weiterhin zu 50 % aufgeteilt (sodass ich Elterngeld + halben Familienzuschlag 1 weiter erhalte)?
Nein, keine Besoldung somit auch kein Familienzuschlag.

2) Familienzuschlag 2 erhält m. W. der Elternteil, welcher Kindergeld bezieht. Ist es möglich, dass meine Frau im Zeitraum des Mutterschaftsgeldes den Familienzuschlag 2 erhält, indem sie als Kindergeldbezieher gemeldet wird?
Ja
Ist die Zahlung von Familienzuschlägen überhaupt im Rahmen des Mutterschaftsgeldes möglich?
Wurde bereits beantwortet.

3) Wie verhält es sich, wenn ich wieder arbeiten gehe (und meine Frau in Elternzeit geht - 3. Lebensmonat)
Meine Frau ist dann (wie ich unter 1) ohne Bezüge. Kann sie dann als Kindergeldbezieher weiterhin den Familienzuschlag 2 erhalten?
Nein. Bitte auch beachten, dass die Elternzeit 8 Wochen nach Geburt beginnt und daher nicht dem 3 Lebensmonat entspricht.

Oder ist es zwingend erforderlich, dass wir die Kindergeldberechtigung auf mich ändern, damit wir überhaupt den Familienzuschlag 2 erhalten?
Ja

Wird dann der Familienzuschlag 1 und 2 mir in voller Höhe gezahlt?
Ja


Alle Punkte sollten  mit dem LBV entsprechend geklärt werden. Viel Erfolg in der Momentanen Situation.

LehrerInNRW

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #4 am: 04.10.2022 23:29 »
Das einzig spannende an dem Fall ist, ist der Übergang vom FZ 2 am Ende des Mutterschutzes.

Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

Einfach Antrag auf Kindergeld für dich im dritten Lebensmonat stellen, Problem gelöst.

Vergesst nicht, dass sich die Beihilfesätze auch auf und ab gehen bei euch beiden und dass ihr das der Pkv mitteilt. 

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #5 am: 05.10.2022 09:18 »
Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.

Saggse

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #6 am: 05.10.2022 11:43 »
Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.
Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst zwar nicht die Steuerlast, aber sehr wohl die Höhe von Lohnersatzleistungen, die auf dem Netto basieren. Wenn jemand den Löwenanteil der Elternzeit nimmt, sollte diese Person (im Normalfall!) das Jahr vor der Geburt in Steuerklasse 3, um das Elterngeld zu maximieren. (Trotzdem im Einzelfall prüfen. Es gibt Konstellationen, wo es anders ist!) Ist die Familienplanung abgeschlossen, sollte der Beamte in Steuerklasse 5 gehen, damit der Angestellte maximalen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. (Beamte werden bei Kinderkrankentagen ja ganz normal weiter alimentiert - da ist die Steuerklasse egal.)

photosynthese

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #7 am: 05.10.2022 11:50 »
Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.
Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst zwar nicht die Steuerlast, aber sehr wohl die Höhe von Lohnersatzleistungen, die auf dem Netto basieren. Wenn jemand den Löwenanteil der Elternzeit nimmt, sollte diese Person (im Normalfall!) das Jahr vor der Geburt in Steuerklasse 3, um das Elterngeld zu maximieren. (Trotzdem im Einzelfall prüfen. Es gibt Konstellationen, wo es anders ist!) Ist die Familienplanung abgeschlossen, sollte der Beamte in Steuerklasse 5 gehen, damit der Angestellte maximalen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. (Beamte werden bei Kinderkrankentagen ja ganz normal weiter alimentiert - da ist die Steuerklasse egal.)

Stimmt, zur Optimierung des Familiennetto für Elterngeld etc. würde ich aber immer auch dazu raten, IV Faktor zu prüfen. Das kann manchmal der optimale Mittelweg sein, weil die Abzüge bei V sehr hoch sind. Und gerade in der Phase von Schwangerschaft / Geburt hilft es dann vielleicht doch wenig, wenn man weiß, dass man irgendwann eine dicke Nachzahlung bekommt, weil man das Geld jetzt braucht. Aber damit sind wir ganz individuell unterwegs.

shimanu

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #8 am: 05.10.2022 14:46 »
Vielen Dank für eure Antworten!


Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.


Meine Frau und ich sind derzeit beide in Steuerklasse 4. Wir haben aktuell den Wechsel in 3/5 nicht vorgenommen, da wir beide jeweils über der Einkommensgrenze für das Maximalelterngeld liegen.

Sobald ich nach meinen zwei Monaten Elterngeld wieder voll arbeiten gehe, wechsel ich jedoch in Steuerklasse 3.

Meine Frau soll den FZ2 während der 8 Wochen Mutterschutz erhalten. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, sonst würde der FZ2 - Anspruch verfallen, da ich in EG Bezug (ohne Besoldung) nicht Anspruch auf Besoldungsbestandteile habe.

Wir müssen dann jedoch passgenau die Kindergeldberechtigung für die Zeit nach den 8 Wochen von ihr auf mich ändern, damit ich den FZ2 weiter bekommen kann.

MNJ2019

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #9 am: 08.10.2022 03:49 »
Ich möchte noch Folgendes ergänzen/richtig stellen:
Für den Erhalt des Familienzuschlags der Stufe 2 ist die Frage, wer das Kindergeld erhält, nur von Relevanz, wenn auch eine Konkurrenzsituation i.S.d. § 40 Abs. 5 BBesG vorliegt. Beide Elternteile haben grds. Anspruch auf Kindergeld; wenn beide Besoldung erhalten, wird der FZ der Stufe 2 dem Kindergeldempfänger gezahlt. Erhält nur ein Elternteil Besoldung, erhält dieser auch den FZ der Stufe 2. Ein Wechsel des Kindergeldempfängers muss dazu nicht erfolgen.

MNJ2019

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #10 am: 08.10.2022 03:55 »
Hier noch die richtige Vorschrift für NRW: § 43 Abs. 5 LBesG NRW.

vebert

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #11 am: 18.10.2022 19:08 »
Wer das Kindergeld bezieht, ist für die Familienbeihilfe der Stufe 2 nur dann von Bedeutung, wenn eine Konkurrenzsituation nach § 40 Abs. 5 BBesG vorliegt. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird die Stufe 2 FZ an den Kindergeldempfänger ausbezahlt. Ist nur ein Elternteil berufstätig, erhält er die FZ-Stufe 2. Kindergeldbezieher sollen nicht gewechselt werden.   geometry dash

Poincare

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #12 am: 19.10.2022 13:31 »
Unabhängig davon wüsste ich gar nicht, wie man auf Punkt den Kindergeldempfänger wechselt. Unter Umständen dauert es schon bis zu drei Wochen, überhaupt die Steuernummer des Kindes zu bekommen, ohne die ein Antrag nicht mehr möglich ist.

photosynthese

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Antw:[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte
« Antwort #13 am: 20.10.2022 15:23 »
Unabhängig davon wüsste ich gar nicht, wie man auf Punkt den Kindergeldempfänger wechselt. Unter Umständen dauert es schon bis zu drei Wochen, überhaupt die Steuernummer des Kindes zu bekommen, ohne die ein Antrag nicht mehr möglich ist.

Man kann schriftlich bei der Familienkasse die Bestimmung des Berechtigten ändern (oder dem Vorrangverzicht widersprechen, je nach Konstellation). Das ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, die Änderung gilt dann aber ab dem Monat des Antrags und muss dann entsprechend auch durch das LBV korrigiert werden. Möglich ist es also -- und dass das jetzt für manche attraktiver wird, wird vielleicht ein Nebeneffekt der neuen Struktur des Familienzuschlags sein.