Autor Thema: Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung  (Read 2531 times)

JesuisSVA

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #15 am: 05.10.2022 13:08 »
Aber weder der Verweis auf die eine noch auf die andere Möglichkeit hilft Marsa bei ihrem Problem.

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #16 am: 05.10.2022 13:18 »
Muss man sein privates Auto zur Verfügung stellen?
Doch nur wenn es im AV so vereinbart wurde, oder?

Wenn man kein privates Auto zur Verfügung stellen muss und es sich auch nicht mehr leistet, und z.B. die 25 km mit dem Fahrrad zur Dienststelle radelt und somit durchaus 1h Anfahrtszeit hat, wenn die Rufbereitschaft klingelt, kann man da abgemahnt werden?

JesuisSVA

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #17 am: 05.10.2022 13:35 »
Nein, man muss sein privates Kfz nicht zur Verfügung stellen. Wie der Arbeitnehmer seinen Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt, ist sowohl dessen Problem als auch dessen Entscheidung. Der Arbeitgeber muss bei der Ausgestaltung der Reaktionszeit darauf jedoch keine Rücksicht nehmen. Die Reaktionszeit kann der Arbeitgeber so ausgestalten, dass der Zweck der Rufbereitschaft nicht gefährdet ist, auf Wohnort, Verkehrsmittelwahl o.ä. des Arbeitnehmers muss er keine Rücksicht nehmen. Er darf lediglich die Reaktionszeit nicht so kurz wählen, dass eine üblicherweise hinzunehmende Wegezeit unterschritten wird, denn dann würde Rufbereitschaft ihren Charakter als Freizeit verlieren. Eine Wegezeit von 30 Minuten ist üblicherweise hinzunehmen. Wünscht der Arbeitgeber eine kürzere Reaktionszeit, muss er Bereitschaftsdienst anordnen. Der Arbeitnehmer hat sich so aufzuhalten, dass er in einer der Rufbereitschaft zuzuordnenden Reaktionszeit, die der Arbeitgeber festlegt, den Ort der Arbeitsaufnahme erreichen kann. Wie er das ausgestaltet, ist sein Problem und seine Entscheidung.

Rumo1895

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #18 am: 05.10.2022 13:50 »
Warum sollte er?
Weil es je nach Betrieb die Reaktionszeit verbessert wenn der Mitarbeiter mit dem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug (Werkstattwagen etc.) direkt zur Bedarfsstelle fahren kann anstatt erst aufs Werksgelände/Betriebshof etc. zu fahren um dort in das entsprechende Fahrzeug umzusteigen. Ist aber dann natürlich eine betriebliche Entscheidung. 

Oder wenn das Fahrzeug während der Bereitschaftszeit sowieso sinnfrei und ungenutzt rumstehen würde und mit der Nutzungsmöglichkeit die Mitarbeiter kostengünstig glücklicher gemacht werden können.

Es gibt viele Gründe  ;)

JesuisSVA

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #19 am: 05.10.2022 13:54 »
Ja, oder das Dienst-Kfz ist das Bat-Mobil und nur damit kann man am besten Gothams Verbrecher fangen. Oder ein Eiswagen, mit dem der Rufbereitschaftler immer direkt durchstartet, wenn irgendwo ein Kind weint.

Oder wir bleiben einfach beim Sachverhalt, ohne uns Mist hinzuzudichten.

egotrip

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #20 am: 05.10.2022 20:44 »
Meine Güte, was kann sich Spid-Jesus aber manchmal auch anstellen,...

Der geschilderte Sachverhalt ist nach meinem Verständnis folgender:

Der Fragesteller arbeitet in einem Aufgabengebiet, das es erfordert, dass eine Rufbereitschaft geleistet wird.
Der Fragesteller arbeitet Montags bis Freitags und macht seinen Aufwand der Fahrt zur Arbeit in den Werbungskosten geltend, dass kann man einmal pro Arbeitstag für eine einfache Strecke.
Nun hat der Fragesteller aber (z.B.) am Mittwoch eine Rufbereitschaftseinsatz, und muss an dem Tage ein weiteres Mal zur Arbeit fahren.
Diese zusätzliche Fahrt wurde offenbar bisher vom Arbeitgeber erstattet.
Nun soll diese Erstattung nicht mehr geschehen, da der Arbeitgeber angibt, diese Erstattung sei mit der Rufbereitschaftspauschale (§8, Abs. 5, TV-L) abgegolten.
Ob man das beim Arbeitgeber des Fragestellers vorher "Reisekosten" genannt hat oder "Ernst-August-Kilometergeld" ist ja vollkommen egal, außer man will sich an Begrifflichkeiten festbeißen, weil man sonst wenig produktives beitragen kann.

Um mein Verständnis der Fragestellung klar zu machen:

Darf die o.a. Pauschale verwendet werden, um den Mehraufwand des Arbeitnehmers abzudecken, oder ist diese Pauschale eine Abgeltung für die ständige Reaktionsbereitschaft und der Einschränkung in der Freizeit während der angeordneten Rufbereitschaftszeit?

Und nun bin ich gespannt, wie Spid-Jesus diesen Beitrag auseinander nimmt,...

Ja, JesuisSVA, ich meine dich damit.

JesuisSVA

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Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
« Antwort #21 am: 05.10.2022 21:04 »
Dein unterdurchschnittliches Verständnis ist aber nicht maßgeblich, ganz gleich, wen Du hier meinst oder als Deinen Jesus anbetest. Wege zur Arbeitsstätte sind und bleiben das Problem des Arbeitnehmers. Ob Du das verstehst, ist ebenso irrelevant wie Deine Überlegungen, ob der Fragesteller mit Reisekosten und Dienstreisegenehmigung vielleicht ein Dosenbier meinte, das Du Dir vor Deinem Beitrag offenbar reingezogen hast. Und wohl nicht nur eins.