Meine Güte, was kann sich Spid-Jesus aber manchmal auch anstellen,...
Der geschilderte Sachverhalt ist nach meinem Verständnis folgender:
Der Fragesteller arbeitet in einem Aufgabengebiet, das es erfordert, dass eine Rufbereitschaft geleistet wird.
Der Fragesteller arbeitet Montags bis Freitags und macht seinen Aufwand der Fahrt zur Arbeit in den Werbungskosten geltend, dass kann man einmal pro Arbeitstag für eine einfache Strecke.
Nun hat der Fragesteller aber (z.B.) am Mittwoch eine Rufbereitschaftseinsatz, und muss an dem Tage ein weiteres Mal zur Arbeit fahren.
Diese zusätzliche Fahrt wurde offenbar bisher vom Arbeitgeber erstattet.
Nun soll diese Erstattung nicht mehr geschehen, da der Arbeitgeber angibt, diese Erstattung sei mit der Rufbereitschaftspauschale (§8, Abs. 5, TV-L) abgegolten.
Ob man das beim Arbeitgeber des Fragestellers vorher "Reisekosten" genannt hat oder "Ernst-August-Kilometergeld" ist ja vollkommen egal, außer man will sich an Begrifflichkeiten festbeißen, weil man sonst wenig produktives beitragen kann.
Um mein Verständnis der Fragestellung klar zu machen:
Darf die o.a. Pauschale verwendet werden, um den Mehraufwand des Arbeitnehmers abzudecken, oder ist diese Pauschale eine Abgeltung für die ständige Reaktionsbereitschaft und der Einschränkung in der Freizeit während der angeordneten Rufbereitschaftszeit?
Und nun bin ich gespannt, wie Spid-Jesus diesen Beitrag auseinander nimmt,...
Ja, JesuisSVA, ich meine dich damit.