in den Vorbemerkungen zur EGO Nr. 7 Abs. 5, musst aber in Abs. 1 schauen ob es für dein Bundesland gilt
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b:
Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte
Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung.
(6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches
eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind