Autor Thema: „wissenschaftliche Hochschulbildung“ für E13 angezweifelt  (Read 2511 times)

Welanya

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Liebes Forum,

ich suche hier nach Rat zu meinem aktuellen Einstellungsproblem.
Bisher war ich in Niedersachsen als Lehrkraft für ein Fach mit Sek II Lehrbefähigung an einer Gesamtschule angestellt. Ursprünglich habe ich einen Quereinstieg gemacht und mein Masterabschluss  wurde nach TV-L als wissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkannt.

Nun habe ich das Bundesland gewechselt. Von meiner neuen Behörde habe ich erst mit Einstellung erfahren, dass ich nur  E11 erhalten soll, da mein Master nicht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung zuzuordnen sei und nur mein BA anerkannt wird (absurderweise habe ich aber auch hier die Prüfungsbefähigung fürs Abi…)


Zu meinem Studium:

Bachelor of Arts an einer Universität (180 ECTS)
Konsekutiver Master of Arts an einer FH (60 ECTS)
Beide akkreditiert nach Deutschem Hochschulrecht.

Durch eine Sonderregelung in der Hochschulverordnung bzw Studienakkreditierungsverordnung (Festgehalten auf Bundesebene und Landesebene beider Länder) sind mir 60 ECTS außerhochschulisch durch bestimmte, berufliche Leistungen anerkannt worden, sodass ich den Master studieren durfte und damit einen vollständigen Abschluss habe.

Die Behörde akzeptiert diesen Master nicht als wissenschaftliche Hochschulbildung, da keine 300 Credits als „studierte Credits“ vorliegen. Damit zitiere ich auch schon die Begründung für die Ablehnung recht wortgenau.

Meine Frage: Darf die Behörde die Abschlüsse überhaupt anzweifeln, da die Universitäten selbst dafür sorgen müssen, dass ihre Abschlüsse der Akkreditierungsverordnung entsprechen?

Hat jemand schon einen ähnlichen Fall erlebt?

Vermutlich wird die Sache vor dem Arbeits- oder Verwaltungsgericht landen, aber vielleicht finde ich doch noch jemanden, der da Erfahrungswerte hat oder mehr weiß.

Ich freu mich über jede Hilfe :-)

JesuisSVA

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Geht es auch bei der neuen Tätigkeit um eine Tätigkeit als Lehrkraft?

Welanya

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Ja, mit gleichem Einsatz wie vorher in Sek I/II.

JesuisSVA

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Der wissenschaftliche Hochschulabschluss im Tarifsinne hat doch für E13 bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen keine Relevanz. Er hat doch für diese nur in Abschnitt 2 Nr. 2 der EntgO-L vor, über den die E13 nicht erreicht werden kann.

calmac

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Liegt eine vollständige Lehrbefähigung vor? Fach?


Welanya

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Eine Lehrbefähigung in dem Sinne (zwei Fächer, Lehramtsstudium) nicht, da ich durch einen Quereinstieg nur ein anerkanntes Fach habe. Für das habe ich aber in beiden Bundesländern eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis (Abitur). Nds hat aber auch mal einen Schrieb darüber ausgestellt, dass ich eine Lehrbefähigung für das Fach Kunst habe - wie das auch immer zu verstehen ist.

calmac

  • Gast
Also entweder liegt eine Lehrbefähigung vor oder nicht: Eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis ist per Definition keine Lehrbefähigung.

Quereinsteiger können in der Theorie durch die NLVO-Bildung eine volle Befähigung erhalten.
War der es direkte Quereinstieg oder der Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst?

Eine vorliegende Lehrbefähigung würde, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Verbeamtung ermöglichen: die "fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen" lägen vor --> Erfüller.

Eine Unterrichts- und Prüfungserlaubnis hingegen nicht --> Nichterfüller.

Bei Nichterfüller kommt eine Eingruppierung in E13 bei den vorliegenden Infos nicht in Betracht. Wenn Niedersachsen eine fehlerhafte Eingruppierung vorgenommen hat, besteht kein Anspruch darauf, diese Eingruppierung im neuen Bundesland geltend zu machen.

Ohne weitere, präzisere Informationen zu erhalten ist es nicht möglich, Unterstützung zu leisten.




Valrak

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Für die voll ausgebildeten Lehrkräfte gibt es KMK-Beschlüsse, dass die Bundesländer ihre Abschlüsse großzügig gegenseitig anerkennen sollen, selbst wenn diese beispielsweise Lehrbefähigungen für Fächer enthalten, die es im neuen Bundesland gar nicht gibt.
Im Bereich der Seiteneinsteiger bzw. Quereinsteiger gibt es diese Beschlüsse (noch) nicht, wodurch jedes Bundesland hier sein eigenes Süppchen kocht.
Da wir hier in Deutschland sind, zählt auch nur das was auf dem Papier steht. Wenn die Hochschulabschlusszeugnisse nur 240 ECTS hergeben, dann wird das Master-Niveau mit mindestens 300 ECTS einfach nicht erreicht. Wenn für die Erlangung des Abschlusses externe Leistungen anerkannt wurden, dann müssten diese durch die Hochschule auch als ECTS-Punkte im Zeugnis ausgewiesen sein.
Wenn ein Bundesland jetzt großzügig ist und den Abschluss als Master anerkennt, ergibt sich daraus keine Verpflichtung für andere Bundesländer, das auch zu tun.
Trotz des hohen Lehrermangels hier in Sachsen, würden wir den Abschluss auch nur dem Bachelor-Niveau zuordnen, möglicherweise ein Fach anerkennen und dann bei Abschnitt 2 Nr. 3 TV-EntgO-L und damit in der E 11 als Einstieg landen.
Über berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen könnte zwar irgendwann auch die E 13 erreicht werden, das würde in der hier geschilderten Fallkonstellation aber mindestens sechs Jahre dauern.