Autor Thema: Bezahlte Freistellung bis Laufzeitende im TV-L möglich?  (Read 1043 times)

Aury

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Ich habe folgendes dazu gefunden:

Können sich die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich auf ei­ne Frei­stel­lung ei­ni­gen?
Da Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer über ihr Ver­trags­verhält­nis je­der­zeit verfügen können, al­so zum Bei­spiel oh­ne wei­te­res die Auf­he­bung des Ar­beits­ver­trags ver­ein­ba­ren können, ist auch ei­ne Ei­ni­gung über ei­ne Frei­stel­lung, d.h. über den Ver­zicht des Ar­beit­neh­mers auf sei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch im Prin­zip im­mer möglich.

Das gilt je­den­falls dann, wenn die ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung mit Blick auf ei­ne kon­kret be­vor­ste­hen­de Frei­stel­lungs­pha­se erklärt wird. Die ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung ist da­her zulässig, wenn sie für die ab­seh­ba­re Rest­lauf­zeit des Ar­beits­verhält­nis­ses, et­wa in ei­nem Auf­he­bungs­ver­trag, ei­nem Ab­wick­lungs­ver­trag oder in ei­nem Pro­zess­ver­gleich im Rah­men ei­nes Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses ver­ein­bart wird.

Meine Frage: Ist so etwas auch im TV-L möglich? Kann das der Vorgesetzte entscheiden?
Lt. Betriebsrat wird so etwas nur über Vergleiche im Gericht gemacht.

WasDennNun

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Es herrscht Vertragsfreiheit.
Der Vorgesetzte ist regelmäßig nicht der Vertreter des AG bzgl. Arbeitsvertragsänderungen.

Aury

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Ja aber gibt es sowas überhaupt im TV-L? Wie müsste sowas vonstatten gehen? Wer entscheidet letztendlich darüber?

WasDennNun

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Wozu müsste es so etwas im TV-L geben?
z.B. Änderungsvertrag.
AG (also idR diejenigen, die befugt sind AVs zu unterschreiben)