Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

keine Arbeitsplatzbeschreibung

<< < (2/2)

JesuisSVA:
Beseht denn überhaupt Grund zur Annahme, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis inhaltlich nicht ausgestaltet hat? Eine fehlende Arbeitsplatzbeschreibung ist ja nichts, was eine dahingehende Vermutung begründen würde.

Rumo1895:
Besteht nicht nach §2 und §5 NachwG der Anspruch auf eine  "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" ? SWB müsste doch sieben Werktage nach einer entsprechenden Anfrage an den AG eine Niederschrift mit u.a. o.g. Punkt erhalten. Ob diese jetzt ausführlich genug sein muss um daraus die tarifliche Eingruppierung nachvollziehen zu können ist mir nicht klar.

Kat:

--- Zitat von: SWB am 07.10.2022 10:01 ---ok, danke.

Aber wie können die Kollegen dann "einschätzen" in welche EG man eingruppiert wird, wenn die selber nicht wissen, was man für Aufgaben hat. ;D

--- End quote ---

Man wird nicht eingruppiert, man ist eingruppiert je nach dauerhaft übertragener Tätigkeit und irgendwas muss man Euch ja übertragen haben. Wenn nicht,sh. WasDennNun.

JesuisSVA:

--- Zitat von: Rumo1895 am 07.10.2022 11:32 ---Besteht nicht nach §2 und §5 NachwG der Anspruch auf eine  "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit" ? SWB müsste doch sieben Werktage nach einer entsprechenden Anfrage an den AG eine Niederschrift mit u.a. o.g. Punkt erhalten. Ob diese jetzt ausführlich genug sein muss um daraus die tarifliche Eingruppierung nachvollziehen zu können ist mir nicht klar.

--- End quote ---
Natürlich besteht ein solcher Anspruch. Er wird regelmäßig aber nicht genügen, um daraus eine hinreichend konkrete Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. Zudem ist ja auch völlig unklar, ob der Fragesteller eine solche nicht bereits erhalten hat.

Lo sa:
Dann ganz einfach notieren, was man (und wie) am Arbeitsplatz ausübt und sodann von der zuständigen Personalstelle bestätigen lassen, dass das auch die auszuübende Tätigkeit ist.
Wenn sie das dann nicht sein sollte, werden die schon mitteilen müssen, was es denn sonst ist... Der Arbeitgeber konkretisiert mit seinen Weisungen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.

Wenn das erledigt ist, kann man sich auch gleich seine Rechtsmeinung zur zutreffenden Entgeltgruppe bilden.
Bekanntermaßen liegen ja die Arbeitgeber oft genug mit ihrer Meinung zur Eingruppierung falsch. Dies kann man anwaltlich prüfen lassen und ggf. durch Feststellungsklage dann einem Richter überlassen.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version