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Überstundenzuschlag
itseme:
Guten Morgen Zusammen,
Folgende Daten:
Festanstellung TVöD VKA
39 Std. / Woche
Zusatzvereinbarung Jahresarbeitszeit in Hauptsaison 60 Std. / Woche.
Nun zur Frage:
Bekommen wir den Überstundenzuschlag berechnet auch wenn wir im Hebst / Winter die geleisteten Stunden abfeiern?
§7 Abs. 7 TVöD gibt ja vier Voraussetzungen vor. Und hier trifft meines Erachtens der Punkt bzw. einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu.
Vielleicht kann mir das nochmal jemand mit Gewissheit mitteilen.
In diesem Sinnen allen einen ruhigen Wochenstart.
Gruß
JesuisSVA:
Beim "Abfeiern" abgeleisteter Stunden fallen keine Überstundenzuschläge an.
Isie:
@JesuisSVA: Woraus ergibt sich das?
Wenn es sich tatsächlich um Überstunden handelt, stehen Überstundenzuschläge zu. Ob es sich um Überstunden handelt, ist nach § 7 Abs. 7 unter Beachtung der Einschränkungen des § 7 Abs. 8 TVöD zu beurteilen.
Die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich für Überstunden ist tariflich durchaus vorgesehen und kein Ausschlusskriterium für Überstundenzuschläge.
JesuisSVA:
Beim "Abfeiern" entstehen ja überhaupt keine Arbeitsstunden, auf die Zuschläge anfallen könnten. Oder missverstehe ich den Begriff "Abfeiern"? Ich halte dies für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird.
itseme:
Ich kannte mal das System, finde dazu aber nichts Schriftliches.
Mehrarbeitsstunden, die nicht in der laufenden KW abgegolten werden können, werden mit Zuschlag X, zusätzlich zum Abfeiern vergütet.
Mehrarbeitsstunden, die gar nicht abgefeiert werden, werden mit Zuschlag XY vergütet.
Ähnlich dem Feiertagszuschlag 35% mit Freizeitausgleich ; 135% ohne Freizeitausgleich.
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