Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Beschäftigungszeit (Studium, Kündigungsfrist)
Frage123:
Guten Tag,
die Frage bezieht sich auf den TVöD mit dem Teil der Sparkassen.
Angenommen es wurde von 2016 - 2019 ein duales Studium absolviert. 2019 erfolgte dann die unbefristete Anstellung.
Muss bei der Kündigungsfrist die Zeit berücksichtig werden? Oder wird die Zeit ab dem Anstellungsverhältnis ab 2019 zu Grunde gelegt? Liegt also eine Kündigingsfrist für den Arbeitnehmer von 6 Wochen oder 3 Monaten zum Quartalsende vor?
Vielen Dank!
JesuisSVA:
Liegt für die Zeit ab 2016 Beschäftigungszeit vor?
Frage123:
Also von 2016 bis 2019 wurde das duale Studium absolviert. Nach erfolgreichen Abschluss erfolgte die Übernahme durch den Arbeitgeber. Die Frage ist, ob die Zeit während des dualen Studium (also die Ausbildungzeit) als Beschäftigungszeit gilt?
JesuisSVA:
Ist es Ausbildungszeit? Ist es in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit beim selben Arbeitgeber? Der bloße Hinweis auf ein zu dieser Zeit absolviertes Studium genügt nicht. War eine Arbeitsleistung vereinbart? Wurde für das Studium im erforderlichen Umfang von dieser freigestellt oder fand das Studium außerhalb dieser vereinbarten Arbeitsleistung an? Das sind doch alles Fragen tatsächlicher Natur, die zu klären sind, bevor man sich an die rechtliche Betrachtung macht.
Frage123:
Das duale Studium war die Erstausbildung direkt nach dem Abitur. Es wurde ein befristeter Praxisvertrag hierfür geschlossen. Durch diesen Vertrag wurde z.B. genannt, dass der Arbeitgeber die erforderliche Praxisausbildung des Studierenden durchführt.
Zum Abschluss wurde ein Ausbildungszeugnis (explizit so genannt) ausgestellt, welches die praktische Ausbildung durch den Arbeitgeber bestätigt und darauf hinweist, dass der Studierende dann in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde.
Der Besuch der Vorleseungen war im Rahmen des dualen Studiums verpflichtend. Wie wenn ein Azubi die Berufsschule besucht. Hierzu wurde im Vertrag aufgeführt, dass der Arbeitgeber den Besuch der Vorlesungen und die Teilnahme an den Prüfungen usw. zu gewähren hat. Es ist auch aufgeführt, dass hierdurch kein Freistellungsanspruch resultiert.
Im Vertrag zum dualen Studium ist auch extra aufgeführt, dass dieser mit der Exmatrikulation beendet wird. Danach wurde dann ein Arbeitsvertrag unterschrieben.
Ich hoffe, das klärt die Rückfragen? Danke!
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