Autor Thema: Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme  (Read 743 times)

PiA

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Guten Abend,

ich mache gerade meine PiA zur Erzieherin, die endet im Sommer kommenden Jahres.

In diesem Zusammenhang habe ich eine grundsätzliche und ggf. zwei konkrete Ergänzungsfragen:

Grundsätzlich:
Gilt die "Ausbildungszeit" schon als "Beschäftigungszeit" iSd. § 3 Abs. 3 AWbG NRW oder beginnen die sechs Monate erst mit der Übernahme? Da der Ausbildungsvertrag nicht vor Ablauf des 30.06. endet, geht es nach meinem Verständnis damit auch um den Gesamtanspruch für das Kalenderjahr 2023.

In der PiA-Zeit habe ich keine Bildungsfreistellung beantragt.


Konkret, falls die sechs Monate (grds.) erst mit der Übernahme beginnen:
Ich habe einen langjährigen Arbeitsvertrag als Ergänzungskraft, der derzeit für die PiA ruht (Sonderurlaub für die Zeit der Weiterbildung); bei diesem "ruhenden" Arbeitgeber habe ich aktuell meine PiA-Praxisstelle.

1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich mit Beendigung des Ausbildungsvertrages (hoffentlich mit einer Höhergruppierung einhergehend) in den bestehenden Arbeitsvertrag zurückkehre und - weil zumindest dieses Beschäftigungsverhältnis (deutlich) länger als die o. a. sechs Monate besteht - mir dann "per sofort" ein Anspruch auf Bildungsurlaub zusteht, den ich wahlweise sogar direkt im Anschluss an die Weiterbildung nehmen, aber auch in das kommende Kalenderjahr übertragen könnte?

2. Muss ich die mir in dem Jahr des Beginns der Weiterbildung vor dem Sonderurlaub gewährten Bildungsfreistellungstage gegenrechnen?


Ich möchte die Bildungsfreistellung für eine (auch AWbG-anerkannte) Fachweiterbildung (Kita-Bewegungszertifikat) nutzen. Es geht mir um die "harte" Rechtslage, damit ich meine Verhandlungsposition besser einschätzen kann.

Vielen Dank!

PiA