Warum sollten wir etwas streichen, was geschildert worden war?
Wir sind noch mitten in der Sachverhaltskläreung, u.a. auch deshalb, weil sich Benson77 in immer neue Widersprüche verstrickt.
Wir wissen, dass sein FBL für ihn "neue Tätigkeiten beantragt hatte". Und offenbar hat Benson77 diese Tätigkeiten ausgeübt.
Ansonsten wissen wir recht wenig. Der FBL, wir erinnern uns, das ist der Schwachmat, der Benson77 in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zum verwaltungsechtlichen Instrument der Untätigkeitsklage geraten hat, behauptet, der "AG" habe ihm gegenüber signalisiert, die beantragten Tätigkeiten könnten ausgeübt werden. In den Schilderungen von Benson77 ist der Arbeitgeber eine natürliche Person. Ich denke, ich bin nicht der einzige, der dies in Zweifel zieht.
Jedenfalls ist der Arbeitgeber nicht in Form eines Vertreters, der in seinem Namen Arbeitsverträge schließen darf, an Benson77 herangetreten, um die Vetragsänderung, die eine eingurppierungsrelevante Tätigkeitsänderung darstellt, mit ihm zu vereinbaren. Das BAG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass selbst Arbeitnehmer mit ungelernten Tätigkeiten erkennen, dass nur eine berechtigte Person dies tun kann und darf.