Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt

Übungsleiterpauschale

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Lotte123:
Hallo zusammen,

wollte mal nachfragen ob jemand Bescheid weiß oder wie es sonst gehandhabt wird.

Also ambulanter Pflegedienst (Diakonie)

Pflegefachkraft ist als geringfügig Beschäftige Pflegefachkraft eingestellt. Die Voraussetzung für die Übungsleiterpauschale sind erfüllt (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit usw.).

Die Mitarbeiterin wird aber nach Dienstplan eingeteilt, wie wird das den bei anderen Stationen gehandhabt.
Ist das dann eine abhängige Beschäftigung wo die Übungsleiterpauschale ausgeschlossen ist?

Vielen lieben Dank und ich weiß das es eigentlich nicht in dieses Forum gehört. Vielleicht gibt es aber auch Erfahrungen aus anderen Pflegediensten.

IrisT:
Der Sachverhalt erschließ sich mir nicht ganz. Soll die Übungsleiterpauschale zusätzlich zu einer geringfügigen Beschäftigung in ähnlicher Tätigkeit gezahlt werden? Das wäre ausgeschlossen, weil die Abgrenzung fehlt.
Ein Dienstplan bzw. festgelegte Zeiten der Tätigkeit dürften alleine nicht der Regelung für die Übungsleitepauschale widersprechen.

Lotte:
Danke für deine Antwort.
 Ja so ist es angedacht. Für die gleiche Arbeit als insgesammt 520 € und zusàtzlich noch 300€. Muss es da eine Abgrenzung geben?

flip:
Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.

Isie:

--- Zitat von: flip am 13.10.2022 22:23 ---Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.


--- End quote ---
Das ist falsch. Selbstverständlich kann der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Pauschale, die gezahlt wird, sondern um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Dieser Freibetrag mindert das steuerpflichtige Entgelt, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen ist die Nebenberuflichkeit. Damit ist in diesem Zusammenhang nicht gemeint, dass es sich um eine Beschäftigung neben einer Haupttätigkeit handelt. Es kann sich auch um eine Alleinbeschäftigung handeln, die aber nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung umfassen darf, siehe Lohnsteuerrichtlinien.

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