Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt

Übungsleiterpauschale

<< < (3/4) > >>

Rentenonkel:
Kannst du das Problem in Deinem konkreten Fall nochmal näher eingrenzen? Die Mitarbeiterin ist nach Deinen Schilderungen als geringfügig Beschäftigte (also als abhängig Beschäftigte) anzumelden. Bei der Frage, von welchem Einkommen Beiträge bezahlt werden müssen, kann die Übungsleiterpauschale in Abzug gebracht werden.

Selbständig ist sie jedenfalls nicht, dass schließt die Berücksichtigung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Anwendung der Übungsleiterpauschale jedoch nicht aus. Nur das darüber liegende Einkommen gilt als Einkommen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes.

Isie:
Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.

Die entscheidende Voraussetzung ist in so einem Fall die Nebenberuflichkeit. Egal, ob die Tätigkeit, für die der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, vertragsmäßig eigenständig neben einem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber mit der gleichartigen Tätigkeit besteht oder nicht: Alle gleichartigen Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber dürfen das zeitliche Maß der Nebenberuflichkeit nicht überschreiten.

Bei Sportvereinen mag es so sein, dass vertraglich die Zahlung einer Übungsleiterpauschale vereinbart wird. Das ist aber nichts anderes als ein Entgelt für die Übungsleitertätigkeit, das in voller Höhe vom Übungsleiterfreibetrag profitiert. Bei anderen Arbeitgebern, die tarifgebunden sind, werden üblicherweise Arbeitsverträge nach dem entsprechenden Tarifvertrag geschlossen. Wenn es sich um einen Arbeitgeber i. S. des § 3 Nr. 26 EStG handelt und um eine begünstigte Tätigkeit, wird je nach Höhe des Entgelts entweder das gesamte Entgelt oder nur ein Teilbetrag steuer- und sozialversicherungs- und zv-frei gezahlt. Aber nur, wenn die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit für die Gesamttätigkeit erfüllt ist. Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.

flip:

--- Zitat von: Isie am 09.11.2022 10:13 ---Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.
[...]
 Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.

--- End quote ---
Es wäre ebenso unzulässig, eine einzige nebenberufliche Tätigkeit aufzusplitten. Zumindest wird das beim hiesigen Finanzamt so gesehen.
Für die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob gelten folgende Voraussetzungen:

* die Tätigkeiten sind  voneinander tatsächlich und rechtlich trennbar,
* die Tätigkeiten werden gesondert vergütet
* die Vereinbarungen sind eindeutig und werden durchgeführt. 
       
       

flip:
Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist: „Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer Tätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt“ (BFH Urteil v. 29.1.1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; v. 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; Beschluss v. 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; Beschluss v. 11.12.2017 – VI B 75/17, NV.)

Lotte:
Also noch einmal genau zu meinem Fall. Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag Entgelt 750 Euro. Mitarbeier wird als Geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter abgerechnet. Da im Lohnprogramm die Übungsleiterpauschale hinterlegt ist. Ergibt ein Steuerbrutto von 500 Euro. Der Mitarbeiter ist in der Pflege beschäftigt. Vorraussetzungen Übungsleiter sind gegeben. Drittel der Arbeitszeit, Gemeinützigkeit usw. Jetzt war ein Kollege vom Zeiterfassunsprogramm da und hat gemeint, er kennt Fälle wo Stationen bei der Prüfung nachzahlen mussten. Übungsleiter obendrauf geht nicht weil gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber und man nicht zuordnen welche Arbeit für die Pauschale verwendet wird. Er hat gemeint in diesem Fall darf man die Pauschsle nicht anwenden und es muss der komplette Betrag hier 750 Euro versteuert werden. Flip und Isi und auch allen anderen nochmal danke für eure Antworten

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version