Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt

Übungsleiterpauschale

<< < (2/4) > >>

flip:
Nun das habe ich ja nicht geschrieben. Selbstverständlich kann die Pauschale in Anspruch genommen werden.
Nur eben nicht für Teile des Hauptjobs. Im fraglichen Fall scheitert es an der Nebenberuflichkeit.

--- Zitat ---Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
--- End quote ---

Isie:
Dadurch, dass es ein Minijob ist, ist auch die Nebenberuflichkeit gegeben. Was anderes wäre es, wenn der Arbeitgeber dieselbe Beschäftigung in zwei Arbeitsverhältnisse splittet, was aber tarifrechtlich unzulässig wäre.

Isie:
Selbst wenn es kein Minijob wäre, steht der Übungsleiterfreibetrag zu, wenn die Stundenzahl der begünstigten Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Dass es sich um eine abhängige Beschäftigung mit Einbindung in den Dienstplan handelt, spielt keine Rolle.

Rentenonkel:
Steuerfreibeträge

Der sog. Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden für die Zeit ab 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr erhöht.

Versicherungs- und Beitragsrecht

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale gelten auch im Beitragsrecht, denn diese steuerfreien Einnahmen zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Freibeträge im Versicherungsrecht. So bleiben bei der Prüfung, ob das monatliche Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter Beschäftigter regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt, die im Rahmen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrages und der steuerfreien Ehrenamtspauschale gewährten Einnahmen unberücksichtigt.

Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro kann daher zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen.

Ein nebenberuflicher Übungsleiter z. B. könnte demnach seit 1. Januar 2021 mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 700 Euro geringfügig beschäftigt werden. Pauschalbeiträge sind auf die steuerfreien Beträge vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

(Ergänzender Hinweis: Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist. Ob er dabei tatsächlich Einkünfte wie ALG I oder ALG II erhält, ist bei der Betrachtung unerheblich)

Lotte123:
Hallo zusammen, danke für die Antworten. Bin mir immer noch nicht sicher ob das passt. Gleiche Arbeit gleicher Arbeitgeber.

https://www.vereinsrecht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version