Autor Thema: Übungsleiterpauschale  (Read 4483 times)

Lotte123

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Übungsleiterpauschale
« am: 13.10.2022 16:45 »
Hallo zusammen,

wollte mal nachfragen ob jemand Bescheid weiß oder wie es sonst gehandhabt wird.

Also ambulanter Pflegedienst (Diakonie)

Pflegefachkraft ist als geringfügig Beschäftige Pflegefachkraft eingestellt. Die Voraussetzung für die Übungsleiterpauschale sind erfüllt (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit usw.).

Die Mitarbeiterin wird aber nach Dienstplan eingeteilt, wie wird das den bei anderen Stationen gehandhabt.
Ist das dann eine abhängige Beschäftigung wo die Übungsleiterpauschale ausgeschlossen ist?

Vielen lieben Dank und ich weiß das es eigentlich nicht in dieses Forum gehört. Vielleicht gibt es aber auch Erfahrungen aus anderen Pflegediensten.


IrisT

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #1 am: 13.10.2022 20:27 »
Der Sachverhalt erschließ sich mir nicht ganz. Soll die Übungsleiterpauschale zusätzlich zu einer geringfügigen Beschäftigung in ähnlicher Tätigkeit gezahlt werden? Das wäre ausgeschlossen, weil die Abgrenzung fehlt.
Ein Dienstplan bzw. festgelegte Zeiten der Tätigkeit dürften alleine nicht der Regelung für die Übungsleitepauschale widersprechen.

Lotte

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #2 am: 13.10.2022 22:01 »
Danke für deine Antwort.
 Ja so ist es angedacht. Für die gleiche Arbeit als insgesammt 520 € und zusàtzlich noch 300€. Muss es da eine Abgrenzung geben?

flip

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #3 am: 13.10.2022 22:23 »
Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.


Isie

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #4 am: 22.10.2022 09:04 »
Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.

Das ist falsch. Selbstverständlich kann der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Pauschale, die gezahlt wird, sondern um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Dieser Freibetrag mindert das steuerpflichtige Entgelt, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen ist die Nebenberuflichkeit. Damit ist in diesem Zusammenhang nicht gemeint, dass es sich um eine Beschäftigung neben einer Haupttätigkeit handelt. Es kann sich auch um eine Alleinbeschäftigung handeln, die aber nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung umfassen darf, siehe Lohnsteuerrichtlinien.

flip

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #5 am: 25.10.2022 12:26 »
Nun das habe ich ja nicht geschrieben. Selbstverständlich kann die Pauschale in Anspruch genommen werden.
Nur eben nicht für Teile des Hauptjobs. Im fraglichen Fall scheitert es an der Nebenberuflichkeit.
Zitat
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.

Isie

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #6 am: 25.10.2022 14:31 »
Dadurch, dass es ein Minijob ist, ist auch die Nebenberuflichkeit gegeben. Was anderes wäre es, wenn der Arbeitgeber dieselbe Beschäftigung in zwei Arbeitsverhältnisse splittet, was aber tarifrechtlich unzulässig wäre.

Isie

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #7 am: 25.10.2022 14:40 »
Selbst wenn es kein Minijob wäre, steht der Übungsleiterfreibetrag zu, wenn die Stundenzahl der begünstigten Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Dass es sich um eine abhängige Beschäftigung mit Einbindung in den Dienstplan handelt, spielt keine Rolle.

Rentenonkel

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #8 am: 25.10.2022 16:05 »
Steuerfreibeträge

Der sog. Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden für die Zeit ab 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr erhöht.

Versicherungs- und Beitragsrecht

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale gelten auch im Beitragsrecht, denn diese steuerfreien Einnahmen zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Freibeträge im Versicherungsrecht. So bleiben bei der Prüfung, ob das monatliche Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter Beschäftigter regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt, die im Rahmen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrages und der steuerfreien Ehrenamtspauschale gewährten Einnahmen unberücksichtigt.

Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro kann daher zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen.

Ein nebenberuflicher Übungsleiter z. B. könnte demnach seit 1. Januar 2021 mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 700 Euro geringfügig beschäftigt werden. Pauschalbeiträge sind auf die steuerfreien Beträge vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

(Ergänzender Hinweis: Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist. Ob er dabei tatsächlich Einkünfte wie ALG I oder ALG II erhält, ist bei der Betrachtung unerheblich)

Lotte123

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #9 am: 08.11.2022 20:44 »
Hallo zusammen, danke für die Antworten. Bin mir immer noch nicht sicher ob das passt. Gleiche Arbeit gleicher Arbeitgeber.

https://www.vereinsrecht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html

Rentenonkel

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #10 am: 09.11.2022 07:08 »
Kannst du das Problem in Deinem konkreten Fall nochmal näher eingrenzen? Die Mitarbeiterin ist nach Deinen Schilderungen als geringfügig Beschäftigte (also als abhängig Beschäftigte) anzumelden. Bei der Frage, von welchem Einkommen Beiträge bezahlt werden müssen, kann die Übungsleiterpauschale in Abzug gebracht werden.

Selbständig ist sie jedenfalls nicht, dass schließt die Berücksichtigung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Anwendung der Übungsleiterpauschale jedoch nicht aus. Nur das darüber liegende Einkommen gilt als Einkommen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes.

Isie

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #11 am: 09.11.2022 10:13 »
Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.

Die entscheidende Voraussetzung ist in so einem Fall die Nebenberuflichkeit. Egal, ob die Tätigkeit, für die der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, vertragsmäßig eigenständig neben einem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber mit der gleichartigen Tätigkeit besteht oder nicht: Alle gleichartigen Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber dürfen das zeitliche Maß der Nebenberuflichkeit nicht überschreiten.

Bei Sportvereinen mag es so sein, dass vertraglich die Zahlung einer Übungsleiterpauschale vereinbart wird. Das ist aber nichts anderes als ein Entgelt für die Übungsleitertätigkeit, das in voller Höhe vom Übungsleiterfreibetrag profitiert. Bei anderen Arbeitgebern, die tarifgebunden sind, werden üblicherweise Arbeitsverträge nach dem entsprechenden Tarifvertrag geschlossen. Wenn es sich um einen Arbeitgeber i. S. des § 3 Nr. 26 EStG handelt und um eine begünstigte Tätigkeit, wird je nach Höhe des Entgelts entweder das gesamte Entgelt oder nur ein Teilbetrag steuer- und sozialversicherungs- und zv-frei gezahlt. Aber nur, wenn die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit für die Gesamttätigkeit erfüllt ist. Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.

flip

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #12 am: 09.11.2022 10:31 »
Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.
[...]
 Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.
Es wäre ebenso unzulässig, eine einzige nebenberufliche Tätigkeit aufzusplitten. Zumindest wird das beim hiesigen Finanzamt so gesehen.
    Für die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob gelten folgende Voraussetzungen:
    • die Tätigkeiten sind  voneinander tatsächlich und rechtlich trennbar,
    • die Tätigkeiten werden gesondert vergütet
    • die Vereinbarungen sind eindeutig und werden durchgeführt.
     
           
           

flip

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #13 am: 09.11.2022 17:09 »
Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist: „Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer Tätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt“ (BFH Urteil v. 29.1.1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; v. 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; Beschluss v. 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; Beschluss v. 11.12.2017 – VI B 75/17, NV.)

Lotte

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Antw:Übungsleiterpauschale
« Antwort #14 am: 09.11.2022 18:09 »
Also noch einmal genau zu meinem Fall. Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag Entgelt 750 Euro. Mitarbeier wird als Geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter abgerechnet. Da im Lohnprogramm die Übungsleiterpauschale hinterlegt ist. Ergibt ein Steuerbrutto von 500 Euro. Der Mitarbeiter ist in der Pflege beschäftigt. Vorraussetzungen Übungsleiter sind gegeben. Drittel der Arbeitszeit, Gemeinützigkeit usw. Jetzt war ein Kollege vom Zeiterfassunsprogramm da und hat gemeint, er kennt Fälle wo Stationen bei der Prüfung nachzahlen mussten. Übungsleiter obendrauf geht nicht weil gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber und man nicht zuordnen welche Arbeit für die Pauschale verwendet wird. Er hat gemeint in diesem Fall darf man die Pauschsle nicht anwenden und es muss der komplette Betrag hier 750 Euro versteuert werden. Flip und Isi und auch allen anderen nochmal danke für eure Antworten