Autor Thema: Frage zur Stufenlaufzeitverkürzung / Stufenvorweggewährung  (Read 2447 times)

WasDennNun

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Die Stufenvorweggewährung bedarf grundsätzlich keiner Beteiligung von PR/BR, so dass zumindest dessen wirre Ideen nicht berücksichtigt werden müssen.
Meines Wissens nach ist zumindest in NI der PR bei Zulagen zu beteiligen, wird jedoch oftmals einfach mal nicht gemacht ohne das was passiert.

Welcher Mitbestimmungstatbestand ist in NI eröffnet?
NPersVG §65
[..]
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:

1.
Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,

2.
Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

JesuisSVA

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Wird dann wohl ein NI Spezialfall sein. Das NPersVG scheint sehr weitgehend zu sein. Ein Grund mehr, warum man BY NI vorziehen sollte. Da beschränken sich die Möglichkeiten des PR im Konfliktfall auf heftiges Rudern mit den Armen.