Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Fragen: Beamte und Auszeit
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sunflower95:
Hallo liebe Öffis,
ich stehe vor der schwierigen Entscheidung ob ich die Versetzung in die Beamtenschaft auf Probe beantragen soll. Ich finde es ist eine gute Sache mitzuhelfen Deutschland zu einem besseren Ort zu machen, aber sorge mich auch ob ich mich bei einer Verbeamtung zu sehr einschränken würde. Daher habe ich hier ein paar Rückfragen, die ich aber nicht unseren Personalern stellen möchte, da die schnell falsch ausgelegt werden können... Ich hoffe ihr könnt mir sie ebenfalls beantworten.
- kann ein Beamter / eine Beamtin zeitweise vom Dienst pausieren. (unbezahlt) - wenn man z. B. merkt das man mal eine Auszeit benötigt.
- ist es möglich ein Sabbatical einzulegen
- ist es möglich die Stunden zu reduzieren oder ist man wenn man einmal in vollzeit verbeamtet ist auch immer in vollzeit beschäftigt.
Viele Grüße
Sunflower95
Archivsekretärin:
Soweit ich weiß, ja zu allem.
Ich habe auch in einigen Jahren vor, mindestens ein halbes Jahr unbezahlte Auszeit zu nehmen und in Italien zu verbringen. Unser Personalrat meinte das geht.
Organisator:
zu 2. - wenn der Dienstherr das genehmigt. Also von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Häufig gibt es in den Behörden Dienstvereinbarungen dazu, die für alle Beschäftigten gelten.
zu 1. und 3. bei Rechtsanspruch sowieso. Ohne Rechtsanspruch kommt es auf die dienstlichen Bedürfnisse an, ob die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden kann.
PhRTurtle:
Das kommt tatsächlich auf den Dienstherren an. In Baden-Württemberg kann ich aus eigenem Interesse/Betroffenheit sagen, es gibt eine Anspruch auf ein Freistellungsjahr nach §69(5) LBG BW.
Die genauen Regelungen sind dann wieder Abhängig vom Resort/Ministerium die eigene Stelle/Laufbahn unterliegt.
https://bund-laender-bawue.verdi.de/themen/beamtinnen-und-beamte/++co++85337d48-ec89-11e6-9281-52540066e5a9
Poincare:
--- Zitat von: PhRTurtle am 17.10.2022 12:41 ---Das kommt tatsächlich auf den Dienstherren an. In Baden-Württemberg kann ich aus eigenem Interesse/Betroffenheit sagen, es gibt eine Anspruch auf ein Freistellungsjahr nach §69(5) LBG BW.
Die genauen Regelungen sind dann wieder Abhängig vom Resort/Ministerium die eigene Stelle/Laufbahn unterliegt.
https://bund-laender-bawue.verdi.de/themen/beamtinnen-und-beamte/++co++85337d48-ec89-11e6-9281-52540066e5a9
--- End quote ---
Ich lese da keinen Anspruch, sondern nur "kann". Bei uns gab es das bis 2018 nicht. Nun gibt es das, in unterschiedlichen Längen abhängig von der Position. Man müsste sich vermutlich erkundigen beim jeweiligen Dienstherren wie es gehandhabt wird. Darauf verlassen würde ich mich nicht.
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