...bei einem Abbruch des Verfahrens beschränkt sich der Bewerberverfahrensanspruch darauf, prüfen zu können, ob die Gründe, die zum Abbruch führten, rein sachlicher Natur waren...hierzu ist natürlich erforderlich, dass die Bewerber unter Angabe der Gründe über den Abbrauch informiert werden..
...wenn nachweislich das Verfahren abgebrochen wird, weil jemanden die Nase eines Bewrebers nicht gepasst hat,
ist das natürlich kein sachlicher Grund....aber "sowas" ist immer schlecht nachzuweisen...