Autor Thema: Projektstelle EG4  (Read 5270 times)

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #15 am: 20.10.2022 09:37 »
Im Sachverhalt ist ausdrücklich unbekannt, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Nehmen wir mal an der AG im SV ist tarifgebunden.
Nehmen wir mal an das die auszuübenden Tätigkeiten würden unter Anwendung der EGO der eine EG10 entsprechen.
Dann wird der AN jetzt nach EG4 bezahlt, weil es so vereinbart wurde und keine beiderseitige Tarifbindung besteht.

Dann könnte also ein AN jetzt den AV unterschreiben, in die Gewerkschaft eintreten und dann - nach Ende der Probezeit - das Entgelt der EG10 (auch 6 Monate rückwirkend) einfordern, da dann eine Tarifbindung bestand und man entsprechend eingruppiert ist.

korrekt?

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #16 am: 20.10.2022 09:42 »
Er bräuchte doch gar nicht in eine Gewerkschaft eintreten, die Anwendung des Tarifvertrages ist doch einzelvertraglich vereinbart.

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #17 am: 20.10.2022 10:04 »
Also entgegen der Darstellung keine Festlegung der Entgeltgruppe, sondern lediglich deren Nennung.
Diese Unterscheidung in deiner Fragestellung nimmt vermutlich nur jemand wahr, der gute Tarifkenntnisse hat und nicht in einem Forum nach den Voraussetzungen für eine Eingruppierung fragen muss.

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #18 am: 20.10.2022 10:10 »
Es geht nicht um mich.

Ich hatte die Idee, dass mein Bekannter die Stelle erstmal annehmen könnte und nach einiger Zeit, auf jeden Fall aber nach der Probezeit eine Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen könnte, da es offensichtlich eine Ausbeuterstelle ist.

Da allerdings die Personalkosten fest im Projektantrag festgelegt sind wäre es interessant wie es sich verhalten würde, wenn eine Gruppierung meines bekannten in eine höhere Gruppe erfolgt, also wenn das genehmigte Geld nicht ausreicht.

Tarifrecht bricht Haushaltsrecht. Auf welcher Basis die Projektkosten berechnet wurden, ist in Bezug auf den Entgeltanspruch deines Bekannten nicht relevant.

pommes

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #19 am: 20.10.2022 10:18 »
Es geht nicht um mich.

Ich hatte die Idee, dass mein Bekannter die Stelle erstmal annehmen könnte und nach einiger Zeit, auf jeden Fall aber nach der Probezeit eine Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen könnte, da es offensichtlich eine Ausbeuterstelle ist.

Da allerdings die Personalkosten fest im Projektantrag festgelegt sind wäre es interessant wie es sich verhalten würde, wenn eine Gruppierung meines bekannten in eine höhere Gruppe erfolgt, also wenn das genehmigte Geld nicht ausreicht.

Tarifrecht bricht Haushaltsrecht. Auf welcher Basis die Projektkosten berechnet wurden, ist in Bezug auf den Entgeltanspruch deines Bekannten nicht relevant.

Danke! Das wollte ich wissen. Jetzt muss ich meinen Bekannten nur noch davon überzeugen sich seine auszuübenden Aufgaben schriftlich mitteilen zu lassen und hoffen, dass diese sich möglichst mit den ausgeübten Aufgaben decken, oder?

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #20 am: 20.10.2022 10:31 »
Die ausgeübten Tätigkeiten sind für die Eingruppierung nur insoweit relevant, wie sie den auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Maßgebend sind die auszuübenden Tätigkeiten. Schau dir aber den Arbeitsvertrag nochmal genau an, ob irgendwo eine Klausel enthalten ist, die die Anwendung des TVöD bezüglich der Eingruppierung ausschließt. Bei derartigen Ausschlussklauseln werden üblicherweise die Paragraphen aufgezählt, die nicht angewendet werden.

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #21 am: 20.10.2022 11:17 »
Er bräuchte doch gar nicht in eine Gewerkschaft eintreten, die Anwendung des Tarifvertrages ist doch einzelvertraglich vereinbart.
und wenn die EG4 vereinbart worden ist.

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #22 am: 20.10.2022 11:24 »
Die EG 4 als niedrigere Entgeltgruppe kann aber nur vereinbart sein, wenn die vertraglich vereinbarte Anwendung des TVöD in Bezug auf die Eingruppierung eine Ausschlussklausel enthält. Nur bei einer vertraglich vereinbarten höheren Entgeltgruppe wäre es nicht erforderlich, die Anwendung des Tarifvertrages insoweit auszuschließen.

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #23 am: 20.10.2022 11:27 »
Genau. Und dann, wenn ersteres der Fall ist, würde die Herstellung beiderseitiger Tarifbindung die tarifliche Eingruppierung bewirken.

pommes

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #24 am: 20.10.2022 11:52 »
Abgesehen von einer Probezeit-Vereinbarung und einer Entgeltabtretungsvereinbarung §399 bgb sind sind keine weiteren Dinge Bestandteil des Vertrags.

Fragmon

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #25 am: 20.10.2022 11:53 »
Die EG 4 als niedrigere Entgeltgruppe kann aber nur vereinbart sein, wenn die vertraglich vereinbarte Anwendung des TVöD in Bezug auf die Eingruppierung eine Ausschlussklausel enthält. Nur bei einer vertraglich vereinbarten höheren Entgeltgruppe wäre es nicht erforderlich, die Anwendung des Tarifvertrages insoweit auszuschließen.

Demnach müsste statt der genannten Formulierung im Arbeitsvertrag stehen: ?

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden [...] (VKA) []..."

"Abweichend von § 12 wird der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 TVöD eingruppiert"

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #26 am: 20.10.2022 11:59 »
Ich vermute, dass das nicht reicht, weil es nicht eindeutig genug ist. Ich halte es für erforderlich, die Anwendung des § 12 auszuschließen. Wobei dieser Ausschluss natürlich hinfällig wird, sobald beiderseitig eine Tarifbindung besteht.

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #27 am: 20.10.2022 12:59 »
Genau. Und dann, wenn ersteres der Fall ist, würde die Herstellung beiderseitiger Tarifbindung die tarifliche Eingruppierung bewirken.
Das heißt es ist dann nichtig was man im Vertrag stehen hat, man tritt in die Gewerkschaft ein und bekommt das höheren Entgelt (weil dann beiderseitige Tarifbindung besteht)

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #28 am: 20.10.2022 13:03 »
Nein, Nichtigkeit wäre eine andere Rechtsfolge. Man spricht dabei von Überlagerung: Der Tarifvertrag überlagert den Arbeitsvertrag und dort, wo der Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht, tritt die tarifliche Regelung an die Stelle der ungünstigeren arbeitsvertraglichen Regelung.

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #29 am: 20.10.2022 13:13 »
Na, dann ist es ja kein Wunder, dass die TV gebundenen AGs idR den tariflichen Mindestanspruch auch den nicht gewerkschaftlich organisierten MA anbieten.