Die ausgeübten Tätigkeiten sind für die Eingruppierung nur insoweit relevant, wie sie den auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Maßgebend sind die auszuübenden Tätigkeiten. Schau dir aber den Arbeitsvertrag nochmal genau an, ob irgendwo eine Klausel enthalten ist, die die Anwendung des TVöD bezüglich der Eingruppierung ausschließt. Bei derartigen Ausschlussklauseln werden üblicherweise die Paragraphen aufgezählt, die nicht angewendet werden.