Die EG 4 als niedrigere Entgeltgruppe kann aber nur vereinbart sein, wenn die vertraglich vereinbarte Anwendung des TVöD in Bezug auf die Eingruppierung eine Ausschlussklausel enthält. Nur bei einer vertraglich vereinbarten höheren Entgeltgruppe wäre es nicht erforderlich, die Anwendung des Tarifvertrages insoweit auszuschließen.
Demnach müsste statt der genannten Formulierung im Arbeitsvertrag stehen: ?
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden [...] (VKA) []..."
"Abweichend von § 12 wird der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 TVöD eingruppiert"
Zumindest risikobehaftet, wie Isie zutreffend ausführte. Man sollte die Einschränkung direkt in der Bezugnahmeklausel vornehmen, bspw. durch
"Auf das Arbeitsverhältnis findet der [Bezeichnung des Tarifvertrags, ggfs. Dynamisierung der Bezugnahme und Bezugnahme auf ergänzende Tarifverträge] mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Abweichend von § 6 Abs. 1 TVÖD beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen durchschnittlich 38 Stunden.
2. Abweichend von der Eingruppierung nach § 12 Abs. 1 und 2 TVÖD wird der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Entgeltansprüche so gestellt, als sei er in Entgeltgruppe 4 eingruppiert.
3. Abweichend von § 25 TVÖD schließt der Arbeitgeber eine von ihm in Höhe von 8,41 % des Bruttoentgelts finanzierte betriebliche Altersversorgung beim VBLU ab. Näheres regelt eine Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag.
4. Eine ordentliche Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVÖD ist ausgeschlossen."