Autor Thema: Projektstelle EG4  (Read 6678 times)

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #30 am: 20.10.2022 13:16 »
Die EG 4 als niedrigere Entgeltgruppe kann aber nur vereinbart sein, wenn die vertraglich vereinbarte Anwendung des TVöD in Bezug auf die Eingruppierung eine Ausschlussklausel enthält. Nur bei einer vertraglich vereinbarten höheren Entgeltgruppe wäre es nicht erforderlich, die Anwendung des Tarifvertrages insoweit auszuschließen.

Demnach müsste statt der genannten Formulierung im Arbeitsvertrag stehen: ?

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden [...] (VKA) []..."

"Abweichend von § 12 wird der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 TVöD eingruppiert"

Zumindest risikobehaftet, wie Isie zutreffend ausführte. Man sollte die Einschränkung direkt in der Bezugnahmeklausel vornehmen, bspw. durch
"Auf das Arbeitsverhältnis findet der [Bezeichnung des Tarifvertrags, ggfs. Dynamisierung der Bezugnahme und Bezugnahme auf ergänzende Tarifverträge] mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Abweichend von § 6 Abs. 1 TVÖD beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen durchschnittlich 38 Stunden.
2. Abweichend von der Eingruppierung nach § 12 Abs. 1 und 2 TVÖD wird der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Entgeltansprüche so gestellt, als sei er in Entgeltgruppe 4 eingruppiert.
3. Abweichend von § 25 TVÖD schließt der Arbeitgeber eine von ihm in Höhe von 8,41 % des Bruttoentgelts finanzierte betriebliche Altersversorgung beim VBLU ab. Näheres regelt eine Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag.
4. Eine ordentliche Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVÖD ist ausgeschlossen."

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #31 am: 20.10.2022 13:18 »
Na, dann ist es ja kein Wunder, dass die TV gebundenen AGs idR den tariflichen Mindestanspruch auch den nicht gewerkschaftlich organisierten MA anbieten.

Warum? Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ist ja nicht aufwandsneutral, man könnte also leicht auch ein etwas geringeres Entgelt anbieten, ohne dass die Gewerkschaftsmitgliedschaft attraktiv würde.

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #32 am: 20.10.2022 16:16 »
Na, dann ist es ja kein Wunder, dass die TV gebundenen AGs idR den tariflichen Mindestanspruch auch den nicht gewerkschaftlich organisierten MA anbieten.

Warum? Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ist ja nicht aufwandsneutral, man könnte also leicht auch ein etwas geringeres Entgelt anbieten, ohne dass die Gewerkschaftsmitgliedschaft attraktiv würde.
Was kostet die günstigste Gewerkschaft?
Wieviel Rentenpunkte etc. verliert man?
Sprich wann würde es attraktiver werden?
Muss man dem AG mitteilen, dass man wieder ausgetreten ist ?

bzw. ein einfaches: Wenn ich nicht Tarif bekomme, dann gehe ich in die Gewerkschaft reicht doch als Verhandlungsdrohung.

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #33 am: 20.10.2022 16:21 »
Bei einem Arbeitgeber, der mehr als eine Handvoll Mitarbeiter beschäftigt, lohnt sich die Recherche, welche Beiträge aufgerufen werden. Ansonsten kann man sich auch einfach am einen Prozent von Verdi orientieren und ansonsten darauf bauen, dass die Scham, sich als Gewerkschaftsmitglied outen und als Paria sein Dasein fristen zu müssen, seinen Teil tut. Der Arbeitgeber könnte für jede Gehaltszahlung den aktuellen Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangen und ansonsten einfach kürzen.

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #34 am: 20.10.2022 17:50 »
Ach du je, ich wusste gar nicht, dass ich mein Dasein als Paria fristen muss.

pommes

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #35 am: 20.10.2022 18:02 »
Ja Mädels, bitte nicht abschweifen, ich brauch eure Expertise.

Auszuübende Aufgaben anfordern und Eingruppierung prüfen lassen nach  der Probezeit Ja/Nein?
Sind weitere Infos nötig?

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #36 am: 20.10.2022 18:20 »
Der Arbeitgeber wird grundsätzlich keine Verpflichtung haben, die auszuübende Tätigkeit dem Arbeitnehmer gegenüber in einer Art und Weise zu äußern, dass sich daraus die Eingruppierung bestimmen ließe.

Isie

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #37 am: 20.10.2022 19:59 »
Auszuübende Tätigkeit

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit aufgrund der »auszuübenden Tätigkeit« zu bewerten. Dabei handelt es sich um die im Arbeitsvertrag bezeichnete oder vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zugewiesene Aufgabe. Soweit die nähere Konkretisierung durch einen Organisationsplan oder eine Stellenbeschreibung erfolgt, sind diese maßgebend. Der Arbeitgeber darf der oder dem Beschäftigten keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen. Umgekehrt kann die oder der Beschäftigte ohne Kenntnis und Zustimmung der zuständigen Stelle nicht zusätzliche Aufgaben an sich ziehen und daraus Ansprüche ableiten.

Quelle: https://bund-laender-nrw.verdi.de/tarif/eingruppierung

WasDennNun

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #38 am: 20.10.2022 20:11 »
Auszuübende Aufgaben anfordern und Eingruppierung prüfen lassen nach  der Probezeit Ja/Nein?
Sind weitere Infos nötig?
Nur das machen was einem als auszuübenden Tätigkeiten überragen wurde, wenn nichts übertragen wird, dann halt nichts machen.
Falls irgendwas einem gesagt wird, von irgendeinem Subalternen Führungspersonal, das man dieses oder jenes machen soll, dann ausüben, natürlich nur nach Rückversicherung mit der Personalstelle, dass dies die auszuübenden Tätigkeiten sind.

Und zwar nicht nach der Probezeit, sondern bei der Anweisung der Dinge die man angeblich machen soll!

Die Bewertung und gerichtliche Feststellung was das für eine EG ist, kann man getrost nach der Probezeit vornehmen.

JesuisSVA

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #39 am: 20.10.2022 20:17 »
Jemand, der sich bei der Personalstelle rückversichert, ob er auf Anweisung eines Vorgesetzten das Papier im Drucker nachfüllen soll, wird kaum die erste Woche der Wartezeit des KSchG überstehen.

pommes

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Antw:Projektstelle EG4
« Antwort #40 am: 21.10.2022 09:20 »
Auszuübende Aufgaben anfordern und Eingruppierung prüfen lassen nach  der Probezeit Ja/Nein?
Sind weitere Infos nötig?
Nur das machen was einem als auszuübenden Tätigkeiten überragen wurde, wenn nichts übertragen wird, dann halt nichts machen.
Falls irgendwas einem gesagt wird, von irgendeinem Subalternen Führungspersonal, das man dieses oder jenes machen soll, dann ausüben, natürlich nur nach Rückversicherung mit der Personalstelle, dass dies die auszuübenden Tätigkeiten sind.

Und zwar nicht nach der Probezeit, sondern bei der Anweisung der Dinge die man angeblich machen soll!

Die Bewertung und gerichtliche Feststellung was das für eine EG ist, kann man getrost nach der Probezeit vornehmen.

Danke schön. Auch allen anderen für die Nachhilfe.