Autor Thema: Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit  (Read 5512 times)

wissenschaftler

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Und die Tätigkeiten waren mit EG13 eingruppiert? und du hast wegen fehlender Voraussetzung in der Person die EG12 erhalten?

Die Werkstudententätigkeit war außerhalb der Tarifverträge.

Welche Tätigkeiten wurden dir da nachweislich (und gerichtsfest) übertragen?
@ TE: Hat man dir in der aktuellen Promotionsstelle genau die gleichen Tätigkeiten übertragen wie damals als Werkstudent? (Hinweis: Nicht was du tatsächlich gemacht hast, sondern was dir an Aufgaben übertragen wurde)

Das Abschlusszeugnis meiner Werkstudententätigkeit ist mein Primärnachweis. Es beschreibt explizit, dass meine Tätigkeiten in signifikanten Teilen über Hilfsarbeiten hinausragten: es belegt die Erstellung eines wissenschaftlichen Papiers als Erstautor als eine der Primäraufgaben. Ich kann nachweisen, dass dieses sich thematisch stark mit meiner Promotion (allerdings auch mit meiner Masterarbeit) überschneidet.
Außerdem beschreibt es Tätigkeiten, die ebenso als wissenschaftlicher Mitarbeiter notwendig sind, bspw. die Entwicklung von Modellen in einem spezifischen wissenschaftlichen Kontext.

Für meine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wurden mir kaum schriftlich Aufgaben übergeben. Der Vertrag ist sehr generisch. Er bezieht sich jedoch auf meine Promotion, dessen Thema offiziell angemeldet ist. Er beschreibt außerdem Lehrtätigkeiten, die maximal deutlich unter 50% und praktisch momentan nahe 0% liegen. Die Werkstudententätigkeit enthält keine nachweislichen Lehrtätigkeiten. Die Stellenausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeiter in unserer Gruppe sind nahe an den Tätigkeiten der Werkstudentenstelle. Wie geschrieben kategorisiert auch ausschließlich die Personalabteilung meine Berufserfahrung als nicht einschlägig. Ggf. kann mein jetziger Vorgesetzter mir diese Erfahrung bescheinigen, wobei ich diesen eigentlich aus dieser Angelegenheit heraushalten möchte, da er sicher keine Lust auf einen Disput mit der Personalabteilung hat.

Isie

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Zitat von: WasDennNun link=topic=119255.msg259929#msg259929
Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.

Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind vom Geltungsbereich des TV-L ausgeschlossen. Aber  das Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung ist nicht davon abhängig, dass ein entsprechender Arbeitsvertrag bestand. Der Nachweis der Einschlägigkeit wird allerdings wohl nicht so einfach sein.

Organisator

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Da wie beschrieben keine genauen Arbeitsvorgänge definiert wurden und z.B. die jetzt übertragene Lehrtätigkeit vorher überhaupt nicht gefordert wurde, halte ich es für schwierig nachzuweisen, dass die bisherige Tätigkeit (als Werkstudent) nahezu unverändert (als WiMi) fortgesetzt wird.

Ein Indiz könnte die Bezahlung als Werkstudent sein. Liegt sie deutlich unter E13 wirds wohl nichts.

E15TVL

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Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?
Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen […]
Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.

[…] und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen.
Solche politischen Gründe sehe ich als Hauptproblem.

Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.
Die Anwaltskosten sehe ich ebenfalls als weiteres Problem (aufgrund des Risikos, zu scheitern).
Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht. Und mit in "Ungnade fallen" meine ich nicht politische Gründe. Du zerrst deinen AG vor Gericht bzw. nervst ihn mit einem Anwalt, obwohl du - wie schon gesagt - nicht im Recht bist. Wieso sollte man so einen Querulanten für zukünftige Aufgaben, Stellen oder Entwicklungschancen berücksichtigen? (Also mal aus Sicht des AG gesprochen).

Die Chancen, dass du aufgrund guter Arbeit eventuell eine Stufenvorweggewährung bekommst, erachte ich für weitaus realistischer. Eine solche Stufenvorweggewährung ist z. B. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften möglich (s. § 16 Abs. 5).

WasDennNun

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Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht.
Da lehnst du dich aber sehr weit raus.
Natürlich kann er eine einschlägige Berufserfahrung in seiner Tätigkeit als Werkstudent erworben haben.
Ich zitiere mal einbisserl haufe https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-34222-einschlaegige-berufserfahrung-entgeltgruppen-2-bis-15-vka_idesk_PI13994_HI14982509.html:

 Die Beurteilung der Einschlägigkeit bisheriger Berufserfahrung hängt davon ab, ob die bisherige Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, welches auch für die neue Tätigkeit einzusetzen ist.

Paper schreiben, forschen ... check erledigt
Lehre betreiben ... check Fail

Zu beachten ist, dass nicht schon die Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer einschlägigen Berufserfahrung ausgehen zu können. Damit die Berufserfahrung als "einschlägig" angesehen werden kann, muss sie der Beschäftigte auf dem Niveau der geforderten Tätigkeit erworben haben. Dies ist der Fall, wenn mit der neuen Tätigkeit die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder die frühere und die darauffolgende Tätigkeit zumindest gleichartig sind. Eine Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dies bedeutet, dass Zeiten in niedriger bewerteten Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinn vermitteln können.
Dass heißt, wenn er als Werksstudent WiMi Tätigkeiten übertragen bekommen hat und ausgeübt hat, dann kann dies durchaus eine Einschlägigkeit begründen.

Grundsätzlich gilt jedoch ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 sowohl beim Bund als auch bei Arbeitgebern im Bereich der VKA als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung für den Praktikumsberuf (Protokollerklärung zu Abs. 2)

Na könnte man den Werksstudenten reininterpretieren

Im Übrigen spielt die Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit), in der die Berufserfahrung erworben wurde, für die Berücksichtigung keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit erworben wurde.

Da nicht als Angestellter in niedriger EG(und niedrigeren Tätigkeiten), sondern als Werkstudent beschäftigt, hängt es eben von den nachweislich ausgeübten Tätigkeiten ab, ob sie einschlägig sind.

Zitat
Die Chancen, dass du aufgrund guter Arbeit eventuell eine Stufenvorweggewährung bekommst, erachte ich für weitaus realistischer. Eine solche Stufenvorweggewährung ist z. B. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften möglich (s. § 16 Abs. 5).
Sehe ich nicht so. Es ist eine Promotionsstelle, da ist die Gefahr des Wegganges schlechter für die Verwaltung zu verargumentieren.

Tariflich wäre im Kern die förderlichen Zeiten ganz leicht begründbar gewesen und hätte der Prof locker initiieren können.

Ein Personaler kann aber locker hier eBE anerkennen und würde da keinen Rüffel vom LRH bekommen. Nur wenn die nicht wollen, weil sie Angst haben, Geld sparen wollen oder unfähig sind... so what.

Bleibt nur die Klärung vor Gericht.
Aber wenn man wegen des Profs so was nicht macht, dann hat man halt einen Prof, der kein Bock auf Personaldinge hat, kenne da andere, die sich da Proaktiver um ihre Schäfchen kümmern.

JesuisSVA

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Grundsätzlich gilt jedoch ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 sowohl beim Bund als auch bei Arbeitgebern im Bereich der VKA als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung für den Praktikumsberuf (Protokollerklärung zu Abs. 2)

Na könnte man den Werksstudenten reininterpretieren

Nein. Die tarifliche Regelung ist absolut eindeutig.

cyrix42

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Moin zusammen,

ich bringe mal auch das folgende Urteil mit in die Diskussion ein: BAG, Urteil v. 27.3.2014 – 6 AZR 571/12

Dort wird geklärt, dass
*) nicht die Bezeichnung oder Finanzierung der Stelle relevant ist, sondern ausschließlich, ob die Tätigkeit i.W. so fortgeführt wird
*) die Teilzeitquote irrelevant ist: Fünf Jahre auf Teilzeit sind immer noch 5 Jahre Berufserfahrung.

Ich selbst habe (allerdings nach meinem Diplom) während der Promotion als WHK (neben einem Stipendium) gearbeitet. Diese Zeit musste mir dann bei meiner Post-Doc-Stelle an einer anderen Uni aufgrund des Urteils -- nach Vorlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung -- in Verbindung mit TV-L §40 Nr. 5 1. Satz 4 in voller Höhe als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, was dann einen Sprung von Stufe 2 in Stufe 4 und eine Nachzahlung zu wenig gezahlter Bezüge nach sich zog.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich dem gegenüber nur in folgenden relevanten Punkten:
*) Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben. Dürfte aber irrelevant sein, da es um die auszuübenden Tätigkeiten und nicht um die Person geht.
*) Der frühere Arbeitgeber war nicht die Universität. Wer war denn dann Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag? Bisher kenne ich es nur so, dass WHK und SHK über die Unis angestellt sind, selbst wenn die Finanzierung aus beliebig seltsamen Töpfen erfolgt. Die Frage hat zwar keinen Einfluss auf die Frage, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, wohl aber darauf, ob man von der Sonderregelung für Wissenschaftliche Beschäftigte hier Gebrauch machen kann, oder aber, ob nur die allgemeinen Regeln des TV-L §16 angewendet werden. Im zweiten Fall führt die Anerkennung ja bestenfalls auf die Einstellung in Stufe 2 bzw. 3 zum jeweiligen Stufenbeginn. Ist dagegen der vormalige Arbeitgeber eine Hochschule oder Forschungseinrichung, so werden die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung ungekürzt übernommen, was insbesondere nicht nur zu einer Einstufung in einer höheren Stufe, sondern auch innerhalb einer Stufe zu schon gewisser zurückgelegter Stufenlaufzeit führen kann.

Insofern würde ich an deiner Stelle erst einmal den Personalrat der Uni, der für die Vertretung deiner Interessen zuständig ist, kontaktieren und mit denen die Sachlage durchgehen. Kann ja sein, dass deine Uni-Verwaltung nicht alle notwendigen Kenntnisse hat. Ich musste meine auch erst einmal auf z.B. obiges Urteil hinweisen...

JesuisSVA

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BAG, Urteil v. 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 ist in Deinem Fall ergangen?

cyrix42

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Nein, natürlich nicht. Habe ich diesen Eindruck erweckt?

Ich habe nur meine Personalabteilung auf dieses Urteil hingewiesen, weil man mir die Zeiten als WHK nicht anerkennen wollte mit der Begründung, dass man erst ab einer Arbeitszeit von > 10h/Woche über Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung überhaupt anfange nachzudenken...

JesuisSVA

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Da Du schriebst „Diese Zeit musste mir dann bei meiner Post-Doc-Stelle an einer anderen Uni aufgrund des Urteils -- nach Vorlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung -- in Verbindung mit TV-L §40 Nr. 5 1. Satz 4 in voller Höhe als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden…“, entstand bei mir der Eindruck.

cyrix42

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Ah ok. Ich hätte besser schreiben sollen "mit Verweis auf das Urteil, oder Ähnliches. Jedenfalls habe ich nicht geklagt, sondern nur darauf verwiesen.

JesuisSVA

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Das genügt ja zumeist auch.

WasDennNun

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Ah ok. Ich hätte besser schreiben sollen "mit Verweis auf das Urteil, oder Ähnliches. Jedenfalls habe ich nicht geklagt, sondern nur darauf verwiesen.
Danke für die Infos, wird sicherlich helfen.
Ich persönlich sehe aber gerade in diesem und deinem Fall das Problem, dass sich viele WiMis zu Bittstellern und Knechte degradieren (müssen, mussten oder wollen).
Ich bin glücklicherweise immer mit vollen Stellen und unter Anerkennung meiner vorherigen Leistungen zur Promotion gerutscht. Zum Teil weil ich Personaler genervt habe, zum Teil weil die Profs (proaktiv) mitgezogen haben und zum Teil, weil ich die tariflichen Möglichkeiten denen erklärt habe.

Insofern würde ich schon fast einen Spendenaufruf erwägen, damit der TE hier mal Butter bei die Fische durch Klage erbringt.


wissenschaftler

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Vielen Dank für die vielen Antworten bislang! Ich bin beeindruckt, mit welcher Kompetenz und inhaltlichen Tiefe hier argumentiert wird.

Zum Thema Lehrverpflichtung:

Die Regellehrverpflichtung der WiMi-Stelle beträgt 4 LVS (Lehrveranstaltungsstunde) oder 4 SWS. Dies sind 3 Zeitstunden pro Woche in der Vorlesungszeit (7,5% einer 40h-Woche) oder <5% bezogen auf das gesamte Semester. Diese Lehrverpflichtung kann jedoch vom Arbeitgeber reduziert werden, wie bei mir geschehen (mündlich und nicht schriftlich). Praktisch habe ich im vergangenen Semester insgesamt(!) weniger als 8 Zeitstunden gelehrt. Sicherlich werde ich in Zukunft auch mal eine Masterarbeit betreuen. Dazu bin ich jedoch meines Wissens nicht verpflichtet (im Sinne der praktischen Umsetzung bei uns am Lehrstuhl), insbesondere nicht in den ersten 1-2 Jahren der Tätigkeit (um die es hier geht).

Vermutlich habe ich in der Werkstudentenstelle mehr Erfahrung in der „Lehre“ (im allgemeinen Sinne) gesammelt als bislang in der WiMi-Stelle. Dies liegt daran, dass ich eine Menge Erfahrung in meinem Spezialbereich habe und mit dieser ab und zu angestellte Masterstudenten oder Berufseinsteiger anleitete oder half. Dies kann ich allerdings nicht so einfach schriftlich nachweisen.

Unterm Strich ist für die WiMi-Stelle vor allem eines relevant: Forschungserfahrung mit allem, was dazu gehört. Und dies ist eindeutig das Primärziel beider Stellen. Deswegen überschneidet sich mein Arbeitsalltag in beiden Stellen praktisch auch fast komplett.

Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht.
Ich führte in beiden Berufen praktisch die fast identischen Tätigkeiten aus. Ich kann mir wie geschrieben keine einschlägigere Tätigkeit auf diesem Planeten vorstellen. Mir ist vollkommen unersichtlich, wieso meine Erfahrung nicht einschlägig sein sollte. Ob ich Recht bekäme ist natürlich eine andere Frage – mit allen von dir beschriebenen Implikationen.

Aber wenn man wegen des Profs so was nicht macht, dann hat man halt einen Prof, der kein Bock auf Personaldinge hat, kenne da andere, die sich da Proaktiver um ihre Schäfchen kümmern.

Meinem Professor liegen die Arbeitsbedingungen seiner Studenten sehr am Herzen. In diesem Fall ist ihm das Problem nicht bewusst.

Bei einer nachdrücklichen Einforderung der eBE meinerseits habe ich die Sorge, dass diese Forderung mit juristischer Akrobatik abgewiesen wird. Dann wirkte es vermutlich so, als versuchte ich mich auf moralisch fragwürdiger Grundlage zu bereichern. Hieraus entsprängen folgende Probleme:
-   Wir sind eine sehr große Gruppe und ich habe kaum direkten Kontakt zum Professor und dem Büromanagement-Team. Dieses Ereignis dominierte dann deren Eindruck meiner Person.
-   Vermutlich gibt es viele Bereiche einer Organisation, die mit Kulanz und Nachsichtigkeit am Leben gehalten werden. Vermutlich wäre man hier bei mir in Zukunft zaghafter.

Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben.
Ich schloss vor Aufnahme der Werkstudententätigkeit ein Bachelorstudium an einer Universität ab.

Der frühere Arbeitgeber war nicht die Universität. Wer war denn dann Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag?

Der frühere Arbeitgeber war ein Unternehmen. Ich arbeitete dort in einer Abteilung, die fast ausschließlich Grundlagenforschung betrieb (also keine produktnahe Forschung) – ähnlich wie an einer Universität. Würde man den Arbeitgeber auf dem Zeugnis schwärzen, so wäre für einen Dritten auch ein akademischen Arbeitgeber plausibel.

Was wie du schriebst zusätzlich interessant ist:
Zitat von: BAG – 6 AZR 571/12
c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beurteilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.
In meinem Fall beträgt die Beschäftigungsdauer als Werkstudent mehr als zwei Jahre. Die im Eingangspost beschriebenen 18 Monate sind auf 40-Stundenwochen umgerechnet. Somit wäre ggf. noch zusätzliche Berufserfahrung anrechenbar.

Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil!

Insofern würde ich an deiner Stelle erst einmal den Personalrat der Uni, der für die Vertretung deiner Interessen zuständig ist, kontaktieren und mit denen die Sachlage durchgehen.

Das ist eine gute Idee, sobald wir hier zu einem hinreichenden Konsens konvergieren.

Insofern würde ich schon fast einen Spendenaufruf erwägen, damit der TE hier mal Butter bei die Fische durch Klage erbringt.
Spenden nehme ich gerne an ;)

WasDennNun

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Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben.
Ich schloss vor Aufnahme der Werkstudententätigkeit ein Bachelorstudium an einer Universität ab.
Was eben kein wissenschaftlichen Hochschulstudium ist.
Darin liegt ja die krux:
Es wird dann davon ausgegangen, dass du keine berufliche Erfahrung im Bereich der EG13 ansammeln konntest.
Weil du eben diese Ausbildungshöhe noch nicht hattest.

Das ist halt so ein Standardgedanke von der Verwaltung, dass man eben bei Tätigkeiten mit niedrigere EG oder ohne entsprechender Ausbildung die eBE eben nicht erarbeiten kann.

Grundsätzlich korrekt, in deinem Fall aber zweifelhaft.

Und die zwei Jahre Werkstudent würden halt zu einer Einstufung in der Stufe 2 mit 0 Jahren Laufzeit bei der Einstellung führen.
Also hast du durch die fehlende Anerkennung 1 Jahr verloren.

Wenn du also eine schriftliche bestätigte Darstellung deiner Werkstudenten Tätigkeiten hast
(Also  Welches Projekt du bearbeitet hast, dessen Inhalte und deine Paperliste)
und diese der Verwaltung vorlegst und die aktuellen Tätigkeiten
(Also  Welches Projekt du jetzt bearbeitest, dessen Inhalte )
Das ganz als 100% deckungsgleiche Tätigkeiten in der Forschung vom Prof bestätigen läßt.
Und die Verwaltung (und den PR)  mit der Nase drauf stößt, dass es zu 100% Deckungsgleich ist, dann könnte ja noch ein Wunder passieren.
Sonst muss das Wunder eben ein Richter vollbringen oder du die Kröte schlucken.