Wie ich schon schrieb, interpretiere ich das BAG-Urteil so, dass die auszuübenden Tätigkeiten entscheidend sind, nicht die ggf. nicht erfüllten Voraussetzungen in der Person. Insofern wäre es m.E. irrelevant, ob zuvor ein wissenschaftliches Studium (aka Master-Abschluss) vorlag, oder nicht, *wenn* die übertragenen Aufgaben i.W. 1:1 fortgesetzt werden.
Da es hier aber um eine Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs (bzw. der Forschungsinstitute) geht, geht es, wenn du keine drei Jahre Berufserfahrung zusammenbekommst, sowieso nur um die Frage, ob du in Stufe 2 eingestellt hättest werden müssen (mit neu startender Stufenlaufzeit), oder eben nicht. Es geht also um 1 Jahr; mehr nicht.
Und ob nun Einschlägigkeit vorliegt, muss anhand der konkreten auszuübenden Tätigkeiten entschieden werden. Wie auch WasDennNun schon schrieb: Lass' dir bestätigte Bescheinigungen über deine auszuübenden Tätigkeiten damals und jetzt geben. Wenn die i.W. gleich sind, müssen sie dir das Jahr anrechnen; sonst nicht. Dass du in deiner Zeit als Werksstudent keine Lehre übertragen bekommen hast, ist hierbei schon hinderlich. Inwiefern die forschende Tätigkeit vergleichbar war, müsste man dann genauer betrachten. Das war natürlich in meinem Fall damals einfacher, weil ich tatsächlich einfach als WHK genauso Übungsgruppen betreut habe wie als WiMi, nur eben nicht in dem zeitlichen Umfang. Bei dir müsste eben eine genaue Beschreibung deiner Tätigkeiten klären, dass du diese i.W. unverändert fortsetzt.