Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
ein Wechsel innerhalb TV-L. Welche Stufe?
MaryPoppins:
Wichtiger ist die Frage, ob die aktuelle auszuübende Tätigkeit mit den zukünftigen auszuübenden Tätigkeiten laut Stellenbeschreibung Übereinstimmungen hat, die dann als "einschlägige Berufserfahrung" zu einer höheren Stufe führen kann.
"Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Absatz 2 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe."
16.2.2 (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, die bereits beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen
Bei Beschäftigten, die vor ihrer Einstellung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land..... standen, werden die früheren Zeiten unter den nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen des Satzes 2 des § 16 Absatz 2 TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeiten kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und entsprechend langer Vorbeschäftigungszeiten - auch dazu führen, dass eine Einstellung sofort in die Endstufe der Entgeltgruppe erfolgt.
Isie:
Bei einer Höhergruppierung ist das alles ohne Belang. Da es sich laut Sachverhaltsschilderung nicht um einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, sondern um die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber handelt, ist es eine Höhergruppierung.
MaryPoppins:
oben schreibt Swiss: "der Betrieb wird gewechselt, aber der neuer Betrieb gehört auch zum Land Baden-Würt.
Ist das Höhergruppierung? Ok, dann ist das so."
Es gibt ja mehrere "TV-L" Arbeitgeber in Länder, Bezirksregierungen, Polizei, Ministerium..... Da gibt's dann schon neue Verträge
WasDennNun:
--- Zitat von: MaryPoppins am 27.10.2022 06:57 ---oben schreibt Swiss: "der Betrieb wird gewechselt, aber der neuer Betrieb gehört auch zum Land Baden-Würt.
Ist das Höhergruppierung? Ok, dann ist das so."
Es gibt ja mehrere "TV-L" Arbeitgeber in Länder, Bezirksregierungen, Polizei, Ministerium..... Da gibt's dann schon neue Verträge
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Wenn der AG das Land ist und bleibt, dann ist es der gleiche AG.
Wenn jemand nicht weiß, ob er einen AG wechsel hat, dann kann man ihm nicht helfen.
Und wenn man neue Verträge abschließt, obwohl nicht notwendig, dann hat das welche relevanz, bzgl. der Frage HG oder nicht HG?
WasDennNun:
--- Zitat von: FrankFurter am 25.10.2022 17:31 ---Hallo,
wo steht das denn, dass das vor Unterzeichnung passieren muss? Ich habe in den Akten neulich erst gesehen, dass auch Monate nach Beschäftigungsbeginn, Antrag und Nachweise eingereicht worden sind und dann gab es eine Höherstufung, rückwirkend zu Beschäftigungsbeginn?
Danke Frankfurter
--- End quote ---
Wenn bei der Einstellung und danach die einschlägige Berufserfahrung nicht erkannt oder anerkannt wurde, dann kann das ja auch korrekt sein.
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