Autor Thema: Abordnung mit Ziel der Versetzung - Entgeltgruppe  (Read 1984 times)

ranunz

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Hallo,

ich bin momentan Tarifbeschäftigter (E11) bei einer Bundesbehörde. Ich habe nun ein Angebot für eine E13-Stelle bei einer anderen Behörde erhalten. Der Wechsel solle über eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung laufen, wurde mir nun mitgeteilt.

Hat jemand von euch eine Ahnung, wie lange ich dann bei der neuen Behörde nach Tätigkeitsbeginn auf die Versetzung warten müsste und somit - wenn ich das richtig verstanden habe - noch E11 bekäme?

Zum Hintergrund. Aus verschiedenen Gründen würde ich die neue Stelle nicht wollen, wenn ich da lange auf die E13/Versetzung warten müsste. Ich habe gehört, dass es da wohl keine Frist gebe und das lange dauern könne, da das der Personalabteilung wahrscheinlich egal sei, sobald ich dann da wäre.

Weiß jemand, wie lange das mit der Versetzung normalerweise dauert oder kann mir sagen, ob meine Infos korrekt bzw. meine Befürchtung berechtigt ist?

BG

WasDennNun

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Antw:Abordnung mit Ziel der Versetzung - Entgeltgruppe
« Antwort #1 am: 22.10.2022 12:25 »

Zitat
wenn ich das richtig verstanden habe - noch E11 bekäme?
Nein.
Wenn du auf die neue Stelle abgeordnet wirst und dann nur eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten erhältst, dann bekommst du trotzdem ein Entgelt in Höhe der EG13 überwiesen.
Wenn du dann dorthin versetzt wirst und weiterhin nur eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten erhältst, dann bekommst du trotzdem ein Entgelt in Höhe der EG13 überwiesen.

Du bekommst nur dann weiterhin EG11, wenn du weiterhin nur EG11 Tätigkeiten auszuüben hast.

 

JesuisSVA

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Antw:Abordnung mit Ziel der Versetzung - Entgeltgruppe
« Antwort #2 am: 22.10.2022 12:38 »
Abordnung und Versetzung sind zunächst nur Veränderungen der organisatorischen Eingliederung. Soll auch die auszuübende Tätigkeit vorübergehend oder nicht nur vorübergehend verändert werden, so ist das ein gänzlich anderer und davon unabhängiger Vorgang, der in ersterem Fall bei einer höherwertigen auszuübenden Tätigkeit nach einem Monat den Anspruch auf eine Zulage nach § 14 und im letzteren Fall einen Eingruppierungsvorgang nach § 12 auslöst. So Du also nicht nur abgeordnet wirst, sondern während dieser vorübergehenden Änderung der organisatorischen Eingliederung auch eine höherwertige Tätigkeit auszuüben ist, besteht also nach kurzer Zeit Anspruch auf eine Zulage zum Entgelt der höheren Entgeltgruppe, und zwar rückwirkend zum ersten Tag. Wird sodann direkt im Anschluss nicht nur die organisatorische Eingliederung dauerhaft verändert, sondern auch die bislang nur vorübergehend übertragene auszuübende Tätigkeit durch Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien nicht nur vorübergehend übertragen, erfolgt dann die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe und Du wirst hinsichtlich der Stufenlaufzeit so gestellt, als wärest Du seit Beginn der nur vorübergehenden Übertragung in der höheren Entgeltgruppe.

ranunz

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Antw:Abordnung mit Ziel der Versetzung - Entgeltgruppe
« Antwort #3 am: 22.10.2022 13:52 »
Super, vielen Dank für die Antworten!