Autor Thema: [NI] Ruhegehalt und Vorbeschäftigungszeiten als Angestellte im öD  (Read 2367 times)

N8

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mich beschäftigt momentan folgende Frage:

ich bin Beamtin beim Land Niedersachsen. zuvor habe ich etwa 15 Jahre bei zwei anderen öffentlichen Arbeitgebern im gleichen Beruf gearbeitet (nach TVöD Bund und nach TV-L)
wird diese Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis für das Ruhegehalt berücksichtigt?

das Merkblatt zur Berechnung des Ruhegehaltes des Landes Niedersachsen sagt dazu:
Zitat
Unter besonderen Voraussetzungen können auch Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung vor Berufung in
das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Wichtig ist, dass diese Tätigkeit später zur Ernennung geführt hat.
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37769/Merkblatt_zur_Berechnung_des_Ruhegehaltssatzes_und_des_Ruhegehaltes_Vordr._N0560000_Stand_10.2022_.pdf

im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz steht:
Zitat
§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) 1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

1.    Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
2.     Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/qyk/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=d&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BeamtVGND2013pP10&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

unklar bleiben für mich da folgende Punkte:
- ist es relevant, dass die Ernennung bei einem anderen Arbeitgeber stattfand als die Beschäftigung zuvor? reicht es für den Aspekt "zur Ernennung geführt hat", dass ich die Stelle ohne Vorerfahrung nicht erhalten hätte?
- in meinem Beruf war der Anteil der BeamtInnen ind den letzten Jahrzehnten stark rückläufig. wie bewertet man dann, ob die "Beschäftigung in der Regel einer Beamtin oder eines Beamten obliegt"?


endgültig entscheiden kann das natürlich nur das NLBV, aber bis ich da eine Auskunft erfragen darf vergehen noch 15 Jahre
hat jemand von euch Ahnung oder persönliche Erfahrung?

mecki111

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Bei welchem öffentlich rechtlichen Arbeitgeber die Beschäftigungen zurückgelegt wurden ist nicht wichtig, solange sich die Beschäftigungen nahtlos aneinanderreihen und keine Unterbrechungen vorliegen, die von dem Beamten verschuldet wurden. Ob die Tätigkeiten regelmäßig einem Beamten obliegen, ist nach dem ersten Amt nach der Berufung in das Beamtenverhältnis zu beurteilen. Zeiten als Schreibkraft o.ä. werden regelmäßig nicht berücksichtigt. Die Tätigkeiten müssen mindestens der nächst niedrigen Laufbahn zugeordnet werden können, wie der Laufbahn, in die die Berufung erfolgte. Die Materie ist manchmal etwas schwierig. Um dem Beamten hier eine gewisse Rechtsicherheit zu gewährleisten, soll über solche Vordienstzeiten bei der Ernennung entschieden werden (§  56 Abs. 2 NBeamtVG). Da die Personalstellen bei der Ernennung gerne darüber hinweggehen, sollte dort ein Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten gestellt werden. Dies ist keine klassische Versorgungsauskunft und kann daher auch nicht mit Berufung auf Mangel an berechtigtem Interesse zurückgewiesen werden.

Viele Grüße

clarion

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Hallo Mecki, da 3s mich betrifft auch betrifft, muss ich nochmal nachhaken. Meine Vita, mehrere Verträge nach TV-L E13 mit mehreren kurzen Unterbrechungen dazwischen, Referendariat, wieder TV-L, dieses Mal Elternzeitvertretung mit exakt den Aufgaben,  die ich späterals Beamter ausgeführt habe, dann BAP und nun BAL. In der Summe waren ca 12 Jahre Tarifbeschäftigter.

Muss ich den Antrag auf Anerkennung auf Vordienstzeit bei der NLBV stellen oder bei der Dienststelle? Man will ja bei der Verbeamtung  nicht unbedingt  dadurch auffallen,  dass man als Erstes in der Dienststelle nach der Pension fragt.

PS Ich hatte kurz vor der Verbeamtung auch bei der NLBV wegen der Vordienstzeit nachgefragt  wurde aber auch damit abgebügelt noch keinen Anspruch auf  Versorgumgsauskunft zu haben.

Rentenonkel

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Zunächst einmal ist es so, dass im Alter für die Zeiten als Tarifbeschätigter sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Zusatzversorgung ein Anspruch auf Rente erworben wurde, der getrennt von der Pension zu realisieren ist. EIn Verzicht zu Lasten des Dienstherrn ist unzulässig.

Ob und inwieweit dann diese Alterseinkünfte auf die Pension angerechnet werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des dann gültigen Beamtenversorgungsrechtes. Es ist jedenfalls denkbar, dass die Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, im Alter der Ertrag dieser Zeiten dann jedoch wieder vollständig von der Pension in Abzug gebracht wird. Unterm Strich muss daher durch die Anerkennung dieser Zeiten nicht unbedingt mehr zu erwarten sein als ohne Anerkennung; das gilt zumindest, sobald aus allen Versorgungssystemen tatsächlich eine Zahlung kommt. Da die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings erst mit 67 realisiert werden kann, könnte es eine Rolle bei der Frühpensionierung spielen, weil dann über mehrere Monate oder vielleicht sogar Jahre nur die Pension gewährt wird.

Sofern die Zeiten im ÖD nach der für diese Laufbahn erforderlichen Qualifikation zurück gelegt wurden und ein vergleichbares Angestelltenverhältnis vorgelegen hat, dürfte die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unproblematisch sein. Auch die Zeit des Referendariates (auch wenn es nachversichert wurde) dürfte anzuerkennen sein.

Alles andere bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein erster Hinweis könnte sein, ob diese Zeiten auch für die Einstufung der Erfahrungsstufe angerechnet worden sind. 

clarion

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Danke Dir,

Bei mir sind die Erfahrungsstufe nach Günstigerprüfung noch nach Lebensalter festgesetzt worden. Ich dürfte einer der letzten Fälle in NI gewesen, die noch das Glück hatten. Ich war bei meiner Verbeamtung  nicht mehr ganz jung.

Ob die Jahre als TB als ruhegehaltsfähig anerkannt werden,  ist nicht unerheblich, da ich nur mit Anerkennung  der Jahre als TB 40 Jahre ruhegehaltsfähige Zeiten erreichen kann. Eine ruhegehaltsfähige Zeit von ca 25 bis 26 Jahren plus Rente dürfte m.E. geringer ausfallen als die Pension von 40 Jahre und Rente davon abgezogen. Bei Frühpensionierung wird m.W. der Rentenanspruch erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze abgezogen.

N8

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@mecki111
vielen Dank für die Antwort. die Beschäftigungen waren alle lückenlos, es handelt sich um die gleiche Laufbahn
der Hinweis auf § 56 Abs. 2 NBeamtVG ist sehr nützlich. ich werde unter Berufung darauf wohl mal bei meiner Personalstelle nachfragen und mich ggf. ans NLBV verweisen lassen

wenn ich da jetzt einen formalen Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten stelle, verbaue ich mir damit die Option, irgendwann später auf eine Anrechnung zu verzichten (nach § 66 Abs. 9 NBeamtVG)? weißt du das?


@Rentenonkel
ich weiß, dass Rente und Pension später miteinander verrechnet werden und es am Ende womöglich ungefähr auf das gleiche herauskommt.
es geht mir im Moment tatsächlich nicht um die Pension - das ist noch lange hin -, sondern um die Absicherung einer Erwerbsunfähigkeit. die deutsche Rentenversicherung schreibt mir, dass ich kein Anrecht auf EU-Rente mehr habe, da ich in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre eingezahlt habe. als Beamtin bekomme ich Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit erst, wenn ich 5 Dienstjahre hinter mir habe. da ist die Anrechnung dann schon wesentlich.
und mit voller Anrechnung aller Jahre im öD plus 3 Jahre fürs Studium würde ich schon mehr erhalten als die Mindestversorgung. das ist auch bei der Frage, wie lange ich meine BU-Versicherung weiterführen möchte, relevant.


@clarion:
das ist jetzt etwas off-topic: hast du bei der Verbeamtung einen Bescheid darüber erhalten, welcher Erfahrungsstufe du zugeordnet wurdest? ich hab die Eintragung im Feld Besoldungsdienstalter (BDA) auf meiner Gehaltsmitteilung nie 100%ig nachvollziehen können

clarion

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Hallo NB

Ja, ich habe seinerzeit einen Bescheid bekommen, aber erst einige Wochen nach der Verbeamtung. Bis dahin gab es auch nur Abschlagszahlungen.


mecki111

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@clarion
Ich weiß nicht, wie die Antragstellung in Niedersachsen geregelt ist. Ich würde den Antrag in jedem Fall an die Personalstelle richten, die ihn ggf. in die richtigen Kanäle leitet. Mehrere Unterbrechungen der Beschäftigungen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, sind unschädlich (z. B. Befristungen) sofern dazwischen nicht Beschäftigungen in der Wirtschaft lagen.

@N8
Der Antrag nach § 66 Abs. 9 NBeamtVG kann auch noch nach Beginn des Ruhestandes gestellt werden. Ein Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten ist insoweit unschädlich, zumal abschließend erst bei Eintritt in den Ruhestand rechtsverbindlich nach den dann geltenden Vorschriften entschieden wird.
Ein Verzicht lohnt sich ohnehin erst dann, wenn die 40 Dienstjahre deutlich überschritten werden, und dann das nach § 66 NBeamtVG gekürzte Ruhegehalt geringer wäre als das Ruhegehalt ohne Vordienstzeiten zzgl. Renten. Letzteres scheint nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall zu sein.
In die fünfjährige Wartezeit nach § 4 NBeamtVG sind die nach § 10 zurückgelegten Zeiten einzurechnen, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

Rentenonkel

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@Rentenonkel
ich weiß, dass Rente und Pension später miteinander verrechnet werden und es am Ende womöglich ungefähr auf das gleiche herauskommt.
es geht mir im Moment tatsächlich nicht um die Pension - das ist noch lange hin -, sondern um die Absicherung einer Erwerbsunfähigkeit. die deutsche Rentenversicherung schreibt mir, dass ich kein Anrecht auf EU-Rente mehr habe, da ich in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre eingezahlt habe. als Beamtin bekomme ich Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit erst, wenn ich 5 Dienstjahre hinter mir habe. da ist die Anrechnung dann schon wesentlich.
und mit voller Anrechnung aller Jahre im öD plus 3 Jahre fürs Studium würde ich schon mehr erhalten als die Mindestversorgung. das ist auch bei der Frage, wie lange ich meine BU-Versicherung weiterführen möchte, relevant.


@clarion:
das ist jetzt etwas off-topic: hast du bei der Verbeamtung einen Bescheid darüber erhalten, welcher Erfahrungsstufe du zugeordnet wurdest? ich hab die Eintragung im Feld Besoldungsdienstalter (BDA) auf meiner Gehaltsmitteilung nie 100%ig nachvollziehen können

Das sind zwei unterschiedliche Bereiche. Um einen Anspruch auf eine Pension bei Dienstunfähigkeit zu haben, muss man 5 Dienstjahre haben. Dabei wird erst die Zeit von der erstmaligen Einberufung ins Beamtenverhältnis gezählt. Mit ruhegehaltfähigen Vorzeiten kann man diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese Zeiten helfen lediglich bei der Berechnung der Pension.

Sofern man diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird man bei Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall) ohne Anspruch auf Versorgung entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Diese nachversicherten Pflichtbeiträge können dann dazu führen, dass man in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder die 3/5 Deckung erfüllt und somit einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente realisieren kann.

Es kann jedoch auch sein, dass man zwar dienstunfähig, medizinisch aber noch nicht nicht erwerbsgemindert ist. Und berufsunfähig ist dabei wieder etwas anderes, dass wird durch die Rentenversicherung in der Regel nicht mehr abgesichert.

N8

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danke euch!
dann dauert es ja eh noch ein weilchen, bis ich anspruch auf ruhegehalt habe, und die frage drängt nicht

ich denke auch nicht, dass § 66 Abs. 9 NBeamtVG für mich eine realistische option ist (am ehesten glaube ich eigentlich, dass die regelung bis zu meiner pensionierung nicht mehr existiert), aber ich fand es spannend, dass es diese möglichkeit gibt