Autor Thema: Frage zu Eingruppierung  (Read 1806 times)

Cat1988

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Frage zu Eingruppierung
« am: 19.10.2022 23:30 »
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen.  ::)

Ich war als Angestellte in RLP beschäftigt und in E6, Stufe 4 eingruppiert.
Nach 4 Jahren wäre ich automatisch in Stufe 5 aufgerückt, aber ich bin dann einige Monate vor der Stufenerhöhung nach Baden-Württemberg gewechselt, wo ich ebenso in E6/Stufe 4 eingruppiert wurde - die Stufenlaufzeit hat in Ba-Wü dann wieder von neuem gestartet, also müsste ich somit wieder 4 Jahre dort eingruppiert bleiben. Das ist auch nicht das Problem.

Inzwischen bin ich nach ca. 2 1/2 Jahren zu meinem alten Arbeitgeber nach RLP zurückgewechselt, dort werde ich nun auch wieder in E6, Stufe 4 eingruppiert und müsste nun wieder 4 Jahre in dieser Stufe bleiben. Da berücksichtigt mein Arbeitgeber in RLP die Eingruppierung meines letzten Arbeitgebers in Ba-Wü - die Dienstjahre, die ich aber vorher in RLP geleistet habe (auf derselben Stelle), würden hier nicht berücksichtigt werden.

Meine Frage ist nun, kann man mir meine Tätigkeit in RLP nicht anerkennen, damit ich direkt in E6, Stufe 5 eingruppiert werden könnte? Denn lange genug in Stufe 4 wäre ich ja gewesen... Oder ist mir durch den Bundeslandwechsel jetzt einfach ein wirtschaftlicher Nachteil enstanden, den ich hinnehmen muss?

Ich habe die entsprechenden TV-L-§§ durch, aber wirklich schlauer bin ich nicht...  ???

Viele Grüße

WasDennNun

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Antw:Frage zu Eingruppierung
« Antwort #1 am: 20.10.2022 05:57 »
Du hättest diese Zeiten als förderliche Zeiten anerkennen lassen können.
das geht aber tariflich nur vor Vertragsabschluss.

MaryPoppins

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Antw:Frage zu Eingruppierung
« Antwort #2 am: 24.10.2022 11:27 »
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle
2. (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, die bereits beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen
Bei Beschäftigten, die vor ihrer Einstellung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen, werden die früheren Zeiten unter den nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen des Satzes 2 des § 16 Absatz 2 TV‑L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeiten kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und entsprechend langer Vorbeschäftigungszeiten - auch dazu führen, dass eine Einstellung sofort in die Endstufe der Entgeltgruppe erfolgt.

Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt.

Stufenlaufzeit (§ 17 TV-L); Unschädliche und schädliche Unterbrechungszeiten
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt nach folgendem Schema:
•   Nach 1 Jahr in Stufe 1 erfolgt der Aufstieg in Stufe 2
•   Nach 2 Jahren in Stufe 2 erfolgt der Aufstieg in Stufe 3
•   Nach 3 Jahren in Stufe 3 erfolgt der Aufstieg in Stufe 4
•   Nach 4 Jahren in Stufe 4 erfolgt der Aufstieg in Stufe 5
•   Nach 5 Jahren in Stufe 5 erfolgt der Aufstieg in Stufe 6 (nur bei den Entgeltgruppen 2 bis 8)
Diese Zeiten müssen ununterbrochen zurückgelegt sein.
Als unschädliche Unterbrechung (während dieser Zeiten wird die Stufenlaufzeit weiter gezählt) gelten:
•   Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
•   Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen (im Fall der entsprechenden Zahlung eines Krankengeldzuschusses)
•   Urlaub
•   Sonderurlaub im dienstlichen Interesse
•   Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat
Außerdem sind Elternzeit sowie Unterbrechungen von jeweils 3 Jahren insoweit unschädlich, dass sie nicht zu einer Zurückstufung führen, sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren führen zu einer Zuordnung in die Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht; allerdings darf diese nicht niedriger als bei der Neueinstellung sein.