Autor Thema: TV-BA - höherwertige Tätigkeit - Zulagen - Entwicklungsstufen  (Read 1638 times)

Pfälzerin

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Hallo,

ich habe folgendes Anliegen:

- Zuletzt war ich in EG IV (TV-BA) / Stufe 5 + Gewährung einer ersten Funktionsstufe eingruppiert. Die nächste Entwicklungsstufe würde ich 10/2023 erreichen.
- Nun wurde mir ab 01.07.2022 eine höherwertige Tätigkeit in EG III angeboten. Für die Zeit der höherwertigen Tätigkeit soll ich eine Zulage erhalten.
Diese wurde berechnet nach dem Unterschiedsbetrag EG IV / Stufe 5 + Zulage und EG III / Stufe 4. Da die Differenz weniger war als der Garantiebetrag (aktuell 238,20 €) ist; wurde mir der Garantiebetrag gewährt. Gleichzeitig wurde ich aber auch darüber informiert, dass der nächste Stufenaufstieg erst wieder am 01.07.2026 möglich ist.
Dies bedeutet, dass ich quasi ab 01.10.2023 "finanziellen Verlust" mache. Ich dachte eigentlich, dass bei Stufenaufstieg meiner bisherigen Stufe, die Zulage für die höherwertige Tätigkeit neu berechnet bzw. angepasst wird. Dies ist nun allerdings, wie ich erfahren musste; nicht so. Ich würde dann bei weiterer Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nur die zum 01.07.2022 festgesetzte Zulage bekommen. Erst im Oktober 2026 wäre dann eine Steigerung möglich.

Kennst sich damit jemand aus; ist das korrekt?

Kimonbo

  • Gast
Typisch BA. Ein vergiftetes Angebot, würde ich nicht machen

Opa

  • Gast
Handelt es sich um eine vorübergehende Beauftragung mit Tätigkeiten der TE III?

Das entspricht dann der Regelung des §19 Abs. 7 TV-BA. Nur bei der dauerhaften Übertragung der Tätigkeiten wird die Erfahrungsstufe einschließlich der bisher erreichten Stufenlaufzeit in der neuen TE 1:1 übernommen (Protokollerklärung 3 zur o.g. Regelung).