Es ist durchaus möglich, dass die gleiche Tätigkeit zur Eingruppierung in verschiedene Entgeltgruppen führt. Das kann z. B. durch einen unterschiedlichen Zeitanteil der einzelnen Arbeitsvorgänge der Fall sein. Ihr müsst schauen, welche Arbeitsvorgänge innerhalb der von euch auszuübenden Tätigkeit anfallen und welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung dadurch erfüllt werden und welcher Entgeltgruppe diese entsprechen. Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Entgeltzahlung aber schon. Um das Verfallen des Entgeltanspruchs zu verhindern bzw. zu stoppen, müsst ihr ggf. die Entgeltzahlung nach der zutreffenden Entgeltgruppe schriftlich einfordern.