Autor Thema: Stufenaufstieg  (Read 1663 times)

Chaggy

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Stufenaufstieg
« am: 26.10.2022 12:44 »
Hallo zusammen,

ich arbeite seit 2000 im öffentlichen Dienst. Nach überleitung in den TVL erreichte ich 2008 in der Entgeldgruppe 9 die Stufe 4. Obwohl es im Jahr 2012 dort bereits 5 Stufen gab, war ich bis 2017 der Stufe 4 zugeordnet. Hätte man mich nach 4 Jahren nicht der Stufe 5 zuordnen müssen? Danke für eure Antworten.

Gruß
Chaggy

cyrix42

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #1 am: 26.10.2022 13:03 »
Moin, bis 2019 gab es in der EG 9 die Teilmenge derjenigen, die eine verlängerte Stufenlaufzeit besaßen. Jene wurden dann in die EG 9a übergeleitet. Du solltest also nachschauen, wie die genaue Bezeichnung war. (So wurde erst 2017 eine Zulage zu Stufe 4 für diese Personengruppe etabliert, die man erhielt, wenn man seit mindestens 4 Jahren in Stufe 4 war. Zuvor war für diese Personengruppe mit Stufe 4 das Ende der Fahnenstange erreicht.)

Albeles

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #2 am: 26.10.2022 13:07 »
Wobei ich vermute das hier § 37 TV-L greift und rückwirkend keine Ansprüche gestellt werden können.

LG Albeles

Chaggy

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #3 am: 26.10.2022 13:54 »
In meiner Abrechnung stand zu dem Zeitpunkt folgendes:
TW     Tarifbezeichnung     TG     STF     OZ
080     TV-L  AN                9       04       1

Das ganze ist dadurch hochgekommen, dass Leute mit weniger Berufserfahrung heute gleich in Stufe 5
eingeordnet werden können. Aus Gründen der Personalgewinnung wie man uns sagte.

cyrix42

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #4 am: 26.10.2022 16:30 »
Du musst zwei Dinge unterscheiden:

*) Wo warst/ bist du eingruppiert: Für mich klingt das danach, dass deine Tätigkeiten bei Inkrafttreten des TV-L in die EG 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten führten. Das klingt konsistent mit deiner Beschreibung, wann du in welche Stufe gekommen bist.

*) Wie wird in der aktuellen Fassung des Tarif-Vertrags förderliche Berufserfahrung zur Personalgewinnung angerechnet? Nun, wenn ein Personalgewinnungsproblem besteht und die gewünschte Person nur kommt, wenn ihr alle Zeiten früherer Berufserfahrung als förderlich anerkannt werden, dann lässt TV-L §16 Absatz (2) Satz 4 dies zu. Ein solches Problem der Personalgewinnung kann natürlich nur dann vorliegen, wenn die Stelle derzeit nicht besetzt ist, also nicht durch Bestands-Personal. Jenes könnte höchstens Abwanderungswillen durch Vorlegen von Stellenangeboten an anderer Stelle demonstrieren, und so eine Vorweggewährung von bis zu 2 Stufen bzw. eine Zusatzzahlung von bis zu 20% der Stufe 2 zur Bindung qualifizierter Fachkräfte gemäß §16 Absatz (5) verlangen. Dann zahlt die der Arbeitgeber, oder man nimmt die neue Stelle an...

FrankFurter

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #5 am: 27.10.2022 15:49 »
Hallo,

und heute bekommst du die 9a? Es gab drei Varianten, die alte 9 in die neue 9a/b 2019 überzuleiten, siehe TVÜ-L §29b. Bei der Variante aus Absatz 3, die ich mir vorstellen könnte (das musst du bei dir prüfen), wärst du 2019 schon so lange in der 4 gewesen, dass du seit dem die 9a St 6 haben müsstest (oder hast du deine STufe 5 irgendwann davor erreicht und hier nicht erwähnt?)

Vielleicht können dir da noch andere was zu sagen,

CU Frankfurter