Autor Thema: Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?  (Read 5825 times)

rasgueadoGT

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Hallo!
Ich bin ganz neu hier und habe mir die ersten 3 Seiten des Unterforums "TVÖD Kommunen" angeschaut, aber meine Frage nicht wiedererkannt. Sollte ich etwas übersehen habe, verweisen Sie mich gerne dorthin und schließen dieses Thema.

Problem ist folgendes. Im August fiel mir erstmalig bei meinen Gehaltsabrechnungen auf, dass die (Erfahrungs-)Stufe 4 drinsteht, obwohl es Stufe 3 sein müsste. Mein letzter Stufenwechsel war da erst 2 Jahre her (Juni 2020), insofern stand eigentlich kein Stufenwechsel an. Ich habe meinen Arbeitgeber mit Mail vom 24.8.2022 darüber informiert, der auch am 26.8 eine "Eingangsbestätigung" zukommen ließ bzw. erklärte, der Fall werde geprüft und man melde sich bei mir.
Die August und September-Gehälter erfolgten weiterhin nach EG10 Stufe 4, also etwa 160€ zu hoch.
Nunmehr wurde mir in der Oktober-Abrechnung die Rückrechnung für Mai, Juni, Juli, August und September vorgenommen und alles verrechnet. Nun fehlen diesen Monat 1.000 € auf meinem Konto....
Ich habe den Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass ich mit seinem Rückforderungsanspruch ab 24.8 nicht einverstanden bin. Habe dazu allerdings bislang keine Antwort.
Ich habe mich doch ordnungsgemäß verhalten und ab meiner Kenntnis (ich bin kein Personalsachbearbeiter, also fiel mir der Fehler bei der Stufenlaufzeit auch erst nach einigem Recherchieren auf) keinerlei Verhinderungsverhalten oder sonstiges schuldhaftes Verhalten gezeigt!?
Ich würde gerne auch § 814 BGB analog hinzuziehen. Ab der Kenntnis des Arbeitgebers (24.08 ) ist seine Überzahlung an mich seine eigene Schuld, sein Verantwortungsbereich. Wenn er mir etwas schenken wollte, halte ich ihn sicher nicht davon ab.

Wie stehen die Experten dieses Forums zu der Frage?
Allerbesten Dank im Voraus für erste Anregungen oder Einschätzungen dazu...
Gruß
Dirk

clarion

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #1 am: 27.10.2022 19:09 »
$37 TVÖD

SamFisher

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #2 am: 27.10.2022 19:25 »
814 bgb dürfte auch nicht ziehen.

http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1585

punkt 2, du musst nachweisen, dass die zahlung bewusst wissentlich war. solange man sich noch in der prüfung befindet, weiss man noch nicht, ob die zahlung wirklich falsch ist und irrtümer schließen 814 bgb aus.

die positive kenntnis hat einen hohen massstab.

http://juraeinmaleins.de/ausschlussgrund-814-bgb/

McOldie

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #3 am: 27.10.2022 19:52 »
Hier hast Du schlechte Karten. Für die Zahlung der höheren Stufe gab es keinen rechtlichen Grund.
Hat ein Angestellter ohne rechtlichen Grund auf Kosten seines Arbeitgebers zu viel Bezüge erhalten, so ist er zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Du warst im Zeitpunkt des Empfangs in Höhe der Zuvielzahlung bereichert. Die Bereicherung ist weggefallen, wenn der Empfänger die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat; er hat den Wegfall der Bereicherung glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung kann man "grob gesagt" von der Offenkundigkeit wes Wegfalls der Bereicherung ausgehen, wenn die überzahlten Bezüge weniger als 10 % der Bezüge betrage. Allerdings muss man den Wegfall der Entreicherung geltend machen. Ob die Geltendmachung der Entreicherung ab August erfolgversprechend ist, muss bezweifelt werden, weil Du ab 24.8.22 "bösgläubig" warst und die Überzahlung erkannt hattest. Gleichwohl sollte man es versuchen, weil der Arbeitgeber immerhin 2 Monate hat verstreichen lassen, bis er das Ergebnis mitgeteilt hat. Ich würde darauf beharren, dass ich in den Monaten Mai, Juni und Juli entreichert war (10%-Grenze). Gegen den Zeitraum ab August wird man keinen Erfolg haben.
Fazit:
Hättest Du keine Meldung erstattet und darauf gewartet, dass sich der Arbeitgeber meldet, hättest Du sicherlich über einen längeren Zeitraum die höheren Bezüge erhalten. Immerhin muss er die 6 monatige Ausschlussfrist beachten und sich dem Einwand der Entreicherung stellen.

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #4 am: 27.10.2022 20:09 »
Hallo nochmal,
also die "positive" Kenntnis (nach §814 BGB) kann man hier unterstellen. Die Personalabteilung hat in der damaligen "Eingangsbestätigung" (26.08. ) erklärt, dass die Stufenlaufzeit eigentlich vom Abrechnungsprogramm richtig berechnet wird aber es hier wohl zu einem seltenen technischen Versehen gekommen sein muss. Er kann sich damit ab August nicht mehr auf einen Irrtum berufen, so sehe ich das...!?

SamFisher

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #5 am: 27.10.2022 21:13 »
was denn nun? oben schreibst du, der fall werde geprüft.

Rene

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #6 am: 28.10.2022 06:55 »
Käme dort eventuell eine dir unbekannte Stufenlaufzeitverkürzung in Betracht?

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #7 am: 28.10.2022 10:22 »
Guten Morgen!
Ich habe mich sicher unpräzise ausgedrückt.

Meine Mitteilung an den Arbeitgeber am 24.08 lautete (Zitat:) "ich habe den Eindruck, bei meiner Gehaltsabrechnung ist etwas schief gelaufen.
Eigentlich dürfte ich noch nicht in Stufe 4 sein, da die Stufenlaufzeit im Juni 2020 m.E. neu zu laufen begonnen hatte, mit meinem damaligen Stellenwechsel?!
 
Aus Fairnessgründen zeige ich das hiermit offiziell an und bitte um kurze Rückmeldung."

Die Antwort der Personalabteilung am 26.08.2022 lautete: "danke für den Hinweis! Normalerweise hätte die Stufe 3 systemseitig mit der Höhergruppierung neu beginnen müssen.
Wir schauen uns das nochmal an und melden uns dann."

Ich hoffe, das dient der Aufklärung....

@René: Zumindest war mir keine Verkürzung der Stufenlaufzeit bekannt oder wurde vereinbart.

Gruß, Dirk



Isie

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #8 am: 28.10.2022 10:29 »
So richtig eindeutig ist das nun auch nicht. Und der Zeitraum, der für die Überprüfung und Korrektur benötigt wurde, ist auch nicht sonderlich lang. Ich glaube nicht, dass du dich erfolgreich gegen die Rückfoederung wenden kannst, da auch die Ausschlussfrist gewahrt ist.

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #9 am: 28.10.2022 12:46 »
Ok das klingt ja nicht so gut, zweite Frage:

wirkt sich der nun sehr niedrige Auszahlungsbetrag im Oktober auf die Berechnung der Jahressonderzahlung aus, die nächsten Monat ansteht? Ist dafür der Netto-Betrag die Bemessungsgrundlage, oder der tatsächliche Auszahlungsbetrag? (850€ niedriger als das netto)

Isie

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #10 am: 28.10.2022 12:49 »
Die Rückforderung wirkt sich nur insoweit auf die Berechnung der Jahressonderzahlung aus, als das Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum Juli, August, September nun natürlich niedriger ist als vor der Korrektur.

SamFisher

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #11 am: 28.10.2022 19:49 »
Guten Morgen!
Ich habe mich sicher unpräzise ausgedrückt.

Meine Mitteilung an den Arbeitgeber am 24.08 lautete (Zitat:) "ich habe den Eindruck, bei meiner Gehaltsabrechnung ist etwas schief gelaufen.
Eigentlich dürfte ich noch nicht in Stufe 4 sein, da die Stufenlaufzeit im Juni 2020 m.E. neu zu laufen begonnen hatte, mit meinem damaligen Stellenwechsel?!
 
Aus Fairnessgründen zeige ich das hiermit offiziell an und bitte um kurze Rückmeldung."

Die Antwort der Personalabteilung am 26.08.2022 lautete: "danke für den Hinweis! Normalerweise hätte die Stufe 3 systemseitig mit der Höhergruppierung neu beginnen müssen.
Wir schauen uns das nochmal an und melden uns dann."

Ich hoffe, das dient der Aufklärung....

@René: Zumindest war mir keine Verkürzung der Stufenlaufzeit bekannt oder wurde vereinbart.

Gruß, Dirk

aber damit ist doch klar, dass der hohe maßstab der positiven kenntnis nicht erreicht ist. „normalerweise… wir schauen noch mal“ ist eben immer noch ungewissheit.

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #12 am: 28.10.2022 22:51 »
Hallo SamFisher!
Man kann das m.E. auch anders auslegen: "normalerweise hätte die Stufenlaufzeit vom System angepasst werden müssen", heißt, hier ist es nicht normal gelaufen und ein Fehler passiert.
Meine Mitteilung stellt also einen "unnormalen", "regelwidrigen" Ablauf dar. Ein Fehler wurde erkannt.

Kann es sein, dass Ihr recht Arbeitgeberfreundlich subsumiert? ;-)  Oder sehe ich das ganze zu subjektiv einseitig?

WasDennNun

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #13 am: 29.10.2022 06:57 »
Mir ist nicht ganz klar, warum bei dir §37 TVÖD nicht vollumfänglich gelten sollte.

JesuisSVA

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #14 am: 29.10.2022 08:17 »
Woraus gewinnst Du den Eindruck, dass das nicht der Fall sein sollte, selbst wenn der Fragesteller recht hätte.