Autor Thema: Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?  (Read 5889 times)

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #15 am: 30.10.2022 22:30 »
Mir ist nicht ganz klar, warum bei dir §37 TVÖD nicht vollumfänglich gelten sollte.

Nach meinem Verständnis, regelt § 37 TVöD nur den zeitlichen Rahmen für die Rückforderung. Weitere Ausschlussgründe könnten sich dabei aus 812 ff. BGB ergeben.

MH

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #16 am: 01.11.2022 17:41 »
Ich frage mich, warum haben Sie das zuviel bezahlte Gehalt nicht erstmal auf die Seite gelegt? Habe Sie das ausgegeben trotz des Wissens, dass es Ihnen eigentlich nicht zusteht? Man kann doch damit rechnen, dass der AG, vor allem weil Sie diesen selbst darüber in Kenntnis gesetzt hatten, das Geld wieder zurück möchte.

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #17 am: 02.11.2022 15:52 »
Ich frage mich, warum haben Sie das zuviel bezahlte Gehalt nicht erstmal auf die Seite gelegt? Habe Sie das ausgegeben trotz des Wissens, dass es Ihnen eigentlich nicht zusteht? Man kann doch damit rechnen, dass der AG, vor allem weil Sie diesen selbst darüber in Kenntnis gesetzt hatten, das Geld wieder zurück möchte.
Ich frage mich, was das mit der Frage und dem Forums-Zweck zu tun hat? :D
Natürlich habe ich das Geld an die Seite gelegt und könnte es notfalls aufbringen.

Aber es widerstrebt meinem Gerechtigkeits-Empfinden schon sehr, wenn ich nun für meine Ehrlichkeit bestraft werden soll (meine damit Rückforderung für August und September). Wenn ich die falsche Stufenlaufzeit einfach so hätte weiterlaufen lassen und der AG merkt es erst nach einem Jahr, hätte ich schön für ganze 6 Monate Differenz "behalten" dürfen, da er ja nur für 6 Monate zurückfordern kann. Aber da sieht man mal wieder, die Ehrlichen beißen die Hunde.

Organisator

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #18 am: 02.11.2022 16:10 »
Aber da sieht man mal wieder, die Ehrlichen beißen die Hunde.

Ist das so? Wenn ein Arbeitnehmer bösgläubig ist, also in dem konkreten Fall die Überzahlung der Bezüge erkennt, darauf nicht reagiert und dann noch dem AG mit der tariflichen Ausschlussfrist kommt frage ich mich, ob der AG noch weiterhin vertrauensvoll mit dem AN zusammenarbeiten möchte.

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #19 am: 29.11.2022 14:47 »
Aber da sieht man mal wieder, die Ehrlichen beißen die Hunde.

Ist das so? Wenn ein Arbeitnehmer bösgläubig ist, also in dem konkreten Fall die Überzahlung der Bezüge erkennt, darauf nicht reagiert und dann noch dem AG mit der tariflichen Ausschlussfrist kommt frage ich mich, ob der AG noch weiterhin vertrauensvoll mit dem AN zusammenarbeiten möchte.

Woraus leitest du meine Bösgläubigkeit und das frühzeitige Erkennen, dass ich zuviel Gehalt erhalten habe, ab? Also mir persönlich ist es im August aufgefallen, als ich auch die Personalstelle informierte. Ich bin -wie schon gesagt- kein Personalsachbearbeiter, wenn mein Monats-Netto also mal etwas schwankt, schiebe ich das auf Energiepauschalen, TVöD-Einmalzahlungen und ähnliches. Aber ich recherchiere nicht sofort hinterher, ob da etwas falsch berechnet wurde bei dem Rechenzentrum. Woraus schöpfst du denn dein Wissen?

Kat

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #20 am: 29.11.2022 15:23 »
Dass Du nicht recherchierst, ist aber Dein Problem und nciht das des Arbeitgebers.

Organisator

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #21 am: 29.11.2022 17:06 »
Woraus leitest du meine Bösgläubigkeit und das frühzeitige Erkennen, dass ich zuviel Gehalt erhalten habe, ab? Also mir persönlich ist es im August aufgefallen, als ich auch die Personalstelle informierte. Ich bin -wie schon gesagt- kein Personalsachbearbeiter, wenn mein Monats-Netto also mal etwas schwankt, schiebe ich das auf Energiepauschalen, TVöD-Einmalzahlungen und ähnliches. Aber ich recherchiere nicht sofort hinterher, ob da etwas falsch berechnet wurde bei dem Rechenzentrum. Woraus schöpfst du denn dein Wissen?

Ich leite es daraus ab, dass sich dein Gehalt geändert hat und du verpflichtet bist, die Ursachen dafür zu prüfen. Dies ist relativ einfach, da du eine Gehaltsabrechnung erhalten hast, mindestens zu den Monaten, in denen sich der Zahlbetrag ändert. So ist dir sogar der Grund für den zu hohen Zahlungsbetrag aufgefallen, nämlich die falsche Stufe. Dass du dass zu spät gemacht hast, führt zu dem Rückforderungsanspruch, der tariflich geregelt ist.

Opa

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #22 am: 29.11.2022 17:17 »
Aber da sieht man mal wieder, die Ehrlichen beißen die Hunde.

Ist das so? Wenn ein Arbeitnehmer bösgläubig ist, also in dem konkreten Fall die Überzahlung der Bezüge erkennt, darauf nicht reagiert und dann noch dem AG mit der tariflichen Ausschlussfrist kommt frage ich mich, ob der AG noch weiterhin vertrauensvoll mit dem AN zusammenarbeiten möchte.

Woraus leitest du meine Bösgläubigkeit und das frühzeitige Erkennen, dass ich zuviel Gehalt erhalten habe, ab? Also mir persönlich ist es im August aufgefallen, als ich auch die Personalstelle informierte. Ich bin -wie schon gesagt- kein Personalsachbearbeiter, wenn mein Monats-Netto also mal etwas schwankt, schiebe ich das auf Energiepauschalen, TVöD-Einmalzahlungen und ähnliches. Aber ich recherchiere nicht sofort hinterher, ob da etwas falsch berechnet wurde bei dem Rechenzentrum. Woraus schöpfst du denn dein Wissen?

Du schreibst doch selber:
„Meine Mitteilung an den Arbeitgeber am 24.08 lautete (Zitat:) "ich habe den Eindruck, bei meiner Gehaltsabrechnung ist etwas schief gelaufen.
Eigentlich dürfte ich noch nicht in Stufe 4 sein, da die Stufenlaufzeit im Juni 2020 m.E. neu zu laufen begonnen hatte, mit meinem damaligen Stellenwechsel?!“

Wenn du damit am 24.08.2022 nicht dokumentiert bösgläublg warst, muss der Begriff neu definiert werden. Daran ändern auch Wörter wie „Eindruck“ oder „eigentlich“ nichts.
 

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #23 am: 30.11.2022 14:03 »
Woraus leitest du meine Bösgläubigkeit und das frühzeitige Erkennen, dass ich zuviel Gehalt erhalten habe, ab? Also mir persönlich ist es im August aufgefallen, als ich auch die Personalstelle informierte. Ich bin -wie schon gesagt- kein Personalsachbearbeiter, wenn mein Monats-Netto also mal etwas schwankt, schiebe ich das auf Energiepauschalen, TVöD-Einmalzahlungen und ähnliches. Aber ich recherchiere nicht sofort hinterher, ob da etwas falsch berechnet wurde bei dem Rechenzentrum. Woraus schöpfst du denn dein Wissen?

Ich leite es daraus ab, dass sich dein Gehalt geändert hat und du verpflichtet bist, die Ursachen dafür zu prüfen. Dies ist relativ einfach, da du eine Gehaltsabrechnung erhalten hast, mindestens zu den Monaten, in denen sich der Zahlbetrag ändert. So ist dir sogar der Grund für den zu hohen Zahlungsbetrag aufgefallen, nämlich die falsche Stufe. Dass du dass zu spät gemacht hast, führt zu dem Rückforderungsanspruch, der tariflich geregelt ist.

Woraus leitet sich diese Pflicht, meine Gehaltsabrechnungen penibel zu kontrollieren ab, kannst du mir das vlt. noch ohne viel Mühe kurz benennen? Davon wusste ich nämlich nichts. Zumindest wenn es sich nicht um ganz auffällig hohe Beträge handelt (also 10% über Vormonat..). Danke dir im Voraus!

rasgueadoGT

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #24 am: 30.11.2022 14:07 »
Aber da sieht man mal wieder, die Ehrlichen beißen die Hunde.

Ist das so? Wenn ein Arbeitnehmer bösgläubig ist, also in dem konkreten Fall die Überzahlung der Bezüge erkennt, darauf nicht reagiert und dann noch dem AG mit der tariflichen Ausschlussfrist kommt frage ich mich, ob der AG noch weiterhin vertrauensvoll mit dem AN zusammenarbeiten möchte.

Woraus leitest du meine Bösgläubigkeit und das frühzeitige Erkennen, dass ich zuviel Gehalt erhalten habe, ab? Also mir persönlich ist es im August aufgefallen, als ich auch die Personalstelle informierte. Ich bin -wie schon gesagt- kein Personalsachbearbeiter, wenn mein Monats-Netto also mal etwas schwankt, schiebe ich das auf Energiepauschalen, TVöD-Einmalzahlungen und ähnliches. Aber ich recherchiere nicht sofort hinterher, ob da etwas falsch berechnet wurde bei dem Rechenzentrum. Woraus schöpfst du denn dein Wissen?

Du schreibst doch selber:
„Meine Mitteilung an den Arbeitgeber am 24.08 lautete (Zitat:) "ich habe den Eindruck, bei meiner Gehaltsabrechnung ist etwas schief gelaufen.
Eigentlich dürfte ich noch nicht in Stufe 4 sein, da die Stufenlaufzeit im Juni 2020 m.E. neu zu laufen begonnen hatte, mit meinem damaligen Stellenwechsel?!“

Wenn du damit am 24.08.2022 nicht dokumentiert bösgläublg warst, muss der Begriff neu definiert werden. Daran ändern auch Wörter wie „Eindruck“ oder „eigentlich“ nichts.

Hallo "Opa" :), leider bist du hier -wie es sich für einen Opa gehört- leider etwas langsam.
Es geht natürlich nicht um den Bereich ab 24.8, sondern die Monate davor. Wie du deinen Vorrednern hier im Thread entnehmen kannst, war ich nach deren Ansicht wohl auch für die Monate davor "bösgläubig" bzw. habe meine Pflicht zur genauen Kontrolle der Gehaltsabrechnungen versäumt von Mai bis Juli..

Isie

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Antw:Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?
« Antwort #25 am: 30.11.2022 16:43 »
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  besteht keine Pflicht zur Kontrolle der Gehaltsabrechnungen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Arbeitgeber über eine ungewöhnlich hohe Gehaltszahlung zu informieren.