für die Zeit vom 01.10.22 bis 30.06.23 gelten für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO folgende Regelungen:
- abweichend von § 5 Abs. 2 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 0,25 € je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125,00 € je Dienstreise;
- abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,38 € je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde.