Autor Thema: Anrechnung einschlägige Berufserfahrung als wiss. Mitarbeiter  (Read 6103 times)

Dispersion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Guten Tag,

ich war knapp 3 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität tätig, wobei knapp bedeutet, dass es nur 2 Jahre und 361 Tage waren, da der Vertrag erst zum 04. des ersten Monats unterschrieben werden konnte.

Danach habe ich eine Stelle bei einer Bundesbehörde als wissenschaftlicher Mitarbeiter angetreten, und meine Erfahrung als wissenschaftlicher Mitarbeiter sollte anerkannt werden.
 Laut Schriftverkehr wurden mir wie vereinbart  die Zeiten an der Universität als einschlägige Berufserfahrung anerkannt, allerdings nur in Stufe 2, da ja wegen der fehlenden Tage noch keine 3 Jahre einschlägige Erfahrung vorlagen, die für die Einstufung in Stufe 3 erforderlich gewesen wären. Auf meiner Gehaltsabrechnung stand nun, dass der Sprung in Erfahrungsstufe 3 erst in 2 Jahren erfolgt, die Zeit von 1 Jahr 361 Tage also "verfallen" ist.

Ich habe nun ein Angebot einer anderen Bundesbehörde, die mich in Erfahrungsstufe 3 eingruppieren möchte. Da die Zeit an der Uni nun aber mehr als 6 Monate zurückliegt (Stichwort schädliche Unterbrechung?), und aus meiner aktuellen 
Abrechnung nur die zu übernehmende Stufe 2 hervorgeht, wollte ich fragen, ob es hier jemanden gibt, der sich mit der Thematik auskennt, und mir sagen könnte, ob oder wie eine Einstellung in Stufe 3 bei der neuen Behörde erfolgen könnte. Bei meinen google-Versuchen als Laie habe ich den Eindruck bekommen, dass bei  wissenschaftlichen Mitarbeitern grundsätzlich die Erfahrungszeit als einschlägige Erfahrung übernommen werden muss- Ist es dem Arbeitgeber aber freigestellt, die "Stufenlaufzeit" innerhalb einer Stufe verfallen zu lassen?

Vielen Dank für die Hilfe

Viele Grüße
Dispersion

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Neben der Möglichkeit, förderliche Zeiten zu berücksichtigen und so die Stufe 3 zu erreichen, gibt es beim TVÖD keine starren Verfallsregelungen wie beim TV-L. Und selbst die wären nicht dadurch erfüllt, dass eine vorherige Beschäftigung vor der aktuellen länger als 6 Monate zurückliege, denn auch im TV-L wären Beschäftigungsverhältnisse mit einschlägiger Berufserfahrung, zwischen denen jeweils nicht mehr als 6 Monate liegen, insgesamt aufzusummieren. Die Sonderregelung für wissenschaftliche Beschäftigte bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung ist auch aus dem TV-L und besitzt hier keinerlei Relevanz.

Zu beachten ist noch, dass, da es ja von Bundesbehörde zu Bundesbehörde geht, sowohl bei einer Versetzung als auch bei einer horizontalen Wiedereinstellung mit einschlägiger Berufserfahrung unmittelbar im Anschluss Stufe und Stufenlaufzeit forgeführt werden.

Dispersion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Vielen Dank für die Antwort. Das Problem scheint mir zu sein, dass hier zwar keine Unterbrechung bei dem Arbeitgeberwechsel vorläge und somit die Stufe und Stufenlaufzeit übernommen werden würde, aber meine Stufenlaufzeit nun in Stufe 2 wieder nahe bei "0" liegt, da die 1 Jahre und 361 Tage in Stufe 2 wohl nicht übernommen wurden. Daher würde ich bei einer Fortführung bei dem anderen Arbeitgeber erstmal in Stufe 2 mit wenigen Monaten in Stufe 2 beginnen.
Habe ich das aber richtig verstanden, dass der Arbeitgeber auch bei Anerkennung der Zeit an der Universität als einschlägige Berufserfahrung die knapp 2 Jahre Stufenlaufzeit verfallen lassen kann, was effektiv einer teilweisen Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung entspricht?

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Welches Problem? Einschlägige Berufserfahrung bedarf keiner Anerkennung, sie wirkt sich unmittelbar aus.

Zunächst geht es darum, ob es eine Versetzung oder eine Einstellung ist. Ist es eine Versetzung, ist Berufserfahrung irrelevant. Ist es eine Einstellung, gibt es zwei Möglichkeiten: es ist eine Wiedereinstellung beim Bund direkt im Anschluss mit einschlägiger Berufserfahrung, dann werden Stufe und Stufenlaufzeit einfach weitergeführt. Oder es ist irgendeine andere Einstellung, dann kann einschlägige Berufserfahrung ja nicht vorliegen, aber es können förderliche Zeiten berücksichtigt werden.

Dispersion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Es wäre eine eine Wiedereinstellung beim Bund.

Ich bin gesagt bei diesen rechtlichen Themen nur Laie, es wundert mich nur, dass ich bei 4 Tagen mehr an der Uni in Stufe 3 eingruppiert wäre, nun aber (trotz einschlägiger Berufserfahrung) zumindest beim aktuellen Arbeitgeber knapp 2 Jahre bräuchte, um Stufe 3 zu erreichen. Ich dachte, dass der aktuelle Arbeitgeber meine Stufenlaufzeit von 23 Monaten dann auch mit übernehmen hätte müssen.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Nein. Die Regelung ist ganz einfach: einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr Stufe 2, einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren Stufe 3. Nur bei unmittelbarer Wiedereinstellung beim Bund Berücksichtigung bisheriger Stufenlaufzeit.

Dispersion

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Alles klar, vielen Dank für deine Antworten. Das waren dann wohl gewissermaßen die teuersten 4 Tage meines Lebens  ;D

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Alles klar, vielen Dank für deine Antworten. Das waren dann wohl gewissermaßen die teuersten 4 Tage meines Lebens  ;D
Ja, insbesondere ist es mir ein Rätsel, warum man den Arbeitsbeginn erst auf den 4. des Monats setzen muss.
Da verliert man ja auch noch den Urlaubsanspruch für den Monat.
Arbeitsbeginn und Unterschrift muss ja nicht am gleichen Tag liegen, insbesondere wenn die Tage davor keine Arbeitstage sind.
man lernt fürs Leben.

Du solltest bei zukünftigen AGs im TV Bereich immer auf die Anerkennung aller förderlichen Zeiten pochen und sonst ihnen den Rücken kehren!