Das gilt nicht für Funktionszulagen, hier die Meisterzulage, sondern nur für Vergütungsgruppenzulagen, hier vermutlich die Bewährungszulage. Zulagen spielen aber keine Rolle bei der Stufenfestsetzung, sondern nur bei der Ermittlung des Garantiebetrages, soweit es sich um Vergütungshruppenzulagen (bzw. Entgeltgruppenzulagen nach TV-L) handelt.